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Feinschmecker aufgepasst: Das BPatG zur Verwechslungsgefahr zwischen „BioGourmet“ und „GourmetBio“

10.12.2014, 12:21 Uhr | Lesezeit: 6 min
von Yanina Bloch
Feinschmecker aufgepasst: Das BPatG zur Verwechslungsgefahr zwischen „BioGourmet“ und „GourmetBio“

Die Verwechslungsgefahr ist das wohlgehüteste Geheimnis des Markenrechts – kein Thema ist so komplex – und das obwohl es immer wieder fast ums Gleiche geht: Der Antrag auf Löschung einer Marke kann gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG darauf basieren, dass bei dem Verbraucher eine Verwechslungsgefahr zwischen der zu löschenden Marke und der prioritätsälteren Marke hervorgerufen wird. Ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne besteht, hängt nicht nur von der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ab – hierzu das Bundespatentgericht erst kürzlich in seiner Entscheidung vom 16. April 2014 (29 W (pat) 547/13) abzuwägen hatte – im Fall „Biogourmet“ vs. „GourmetBio“.

I. Das Problem

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer prioritätsälteren Marke eine Verwechslungsgefahr besteht. Der Grund hierfür ist, dass wenn die angesprochenen Verkehrskreise fälschlicherweise annehmen, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, der Käufer letztendlich sein Vertrauen und somit seine Finanzkraft irrtümlich der „falschen“ Marke zukommen lässt. Durch die Verwechslungsgefahr wird dann die Herkunftsfunktion der Marke verletzt.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei eine Wechselwirkung zwischen folgenden Faktoren maßgeblich ist:

1) Die Ähnlichkeit der Marken
2) Die Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
3) Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Zu beachten ist dabei, dass insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken. Das heißt, dass grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass der durchschnittliche Verbraucher eine Marke in ihrer Gesamtheit so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie dabei einer tieferen analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.

In seinem Beschluss vom 16. April 2014 hat das Bundespatentgericht erst wieder exemplarisch zwei Vergleichsmarken auf eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr hin überprüft (Az.: 29 W (pat) 547/13). Bei den Vergleichsmarken handelte es sich dabei um die Wort-/Bildmarke (beige, grün, schwarz) „GourmetBio“ und die ältere Wort-/Bildmarke „BioGourmet“.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 hat die Markenstelle des DPMA die angegriffene Marke „GourmetBio“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 35 wegen Verwechslungsgefahr gelöscht. Hiergegen wendete sich die Inhaberin der angegriffenen Marke mit ihrer Beschwerde zum Bundespatentgericht.

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II. Die Entscheidung

Das Bundespatentgericht entschied, dass die Beschwerde lediglich hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten“ (Klasse 35) begründet sei, da in diesem Umfang keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestünde. Im Übrigen sei die Löschung der angegriffenen Marke zu Recht wegen Verwechslungsgefahr gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angeordnet worden.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen.

Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten“ bestehe nach Ansicht des Gerichts schon mangels Ähnlichkeit der zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr.

"Eine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten“ in Klasse 35 und den Einzel- und Großhandelsdienstleistungen der Widerspruchsmarke in Klasse 35 besteht nicht. Werbedienstleistungen beinhalten in erster Linie Maßnahmen zur Umsatzsteigerung beim Kunden. Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten dienen der Verbesserung betrieblicher Strukturen und sind Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung oder Unterstützung von betrieblichen Abläufen des Dienstleistungsempfängers. Diese Dienstleistungen der angegriffenen Marke wenden sich an unternehmerisch tätiges Publikum. Demgegenüber dienen Einzelhandelsdienstleistungen im stationären Handel bzw. im Versand- und Onlinehandel dem Vertrieb von Waren des Händlers an den Endverbraucher."

Abgesehen von Waren und Dienstleistungen der „Werbung,etc.“, bestehe jedoch nach Ansicht der Richter durchaus eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken. Hier sei auch eine enge Ähnlichkeit zwischen den zu vergleichenden Waren festzustellen. Zwar sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterdurchschnittlich, jedoch werde der erforderliche Abstand in visueller Hinsicht durch die jüngere Marke nicht eingehalten.

Das Wortelement „BioGourmet“ sei nach Ansicht des Gerichts jedenfalls für Lebensmittel, aber auch für Handelsdienstleistungen mit Lebensmitteln, glatt beschreibend, da der Wortbestandteil „Bio“ als eines der zentralen Produktschlagworte schlechthin bekannt sei. Die Kennzeichnungskraft resultiere daher in erster Linie aus der Grafik in Form von grünen Buchstaben und einer ellipsenförmigen grünen Umrandung auf beigem Grund, welche jedoch ebenfalls keine ausgeprägte Kennzeichnungskraft aufweise.

"Insgesamt ist der Schutzbereich der Widerspruchsmarke daher gering und beschränkt sich auf die sogenannte Eigenprägung, also den Schutz durch die Bestandteile, die dem Zeichen die Eintragungsfähigkeit verleihen. Das sind hier die konkrete grafische Ausgestaltung, also die mittige Anordnung der Buchstaben, die Farbkombination und die Verdickung der linsenförmigen Umrandung."

Wegen der eher geringen Aufmerksamkeit, die die angesprochenen Verkehrskreise derartigen Produkten des täglichen Lebens entgegenbrächten, erhöhe sich deswegen auch der erforderliche deutliche Abstand zwischen den Vergleichszeichen. Diesen erforderlichen Abstand halte die jüngere Marke in visueller Hinsicht aber gerade nicht ein. Schriftbildlich unterscheiden sich die die jüngere Marke „GourmetBio“ und die Widerspruchsmarke „BioGourmet“ nur so geringfügig, dass von einer Verwechslungsgefahr auszugehen sei.

Das Gericht stellte fest, dass die Buchstabenfolgen und Wortlängen der Vergleichsmarken identisch seien und lediglich ihre Stellung variiere. Ferner verfügen beide Marken gleichermaßen über eine Ellipsenform als Umrandung und eine ähnliche Farbgebung.

"Der grafische Unterschied in der Schriftform und Anordnung der Wortelemente kann vernachlässigt werden, da die jüngere Marke mit großer Genauigkeit die wesentlichen Aspekte des visuellen Eindrucks der Widerspruchsmarke reproduziert und einen visuell sehr ähnlichen Gesamteindruck vermittelt. In der Widerspruchsmarke ist das Wortelement BioGourmet als einheitlicher Begriff einzeilig in identischer Farbe und Schriftform mittig in der Ellipse angeordnet. Dagegen sind die Wortelemente „Bio“ und „GOURMET“ in der jüngeren Marke zweizeilig angeordnet, wobei das Element „GOURMET“ in stilisierter Blockschrift mittig in der oberen Hälfte der Ellipse steht, während das Element „Bio“ rechts unterhalb des Wortes „Gourmet“ platziert und in hellerem Grün gehalten ist."

III. Unser Fazit

Ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Markengesetzes vorliegt, hängt also von der Abwägung mehrerer Faktoren ab, die je nach Umständen des Einzelfalles unterschiedlich gewichtet werden können. Entscheidend ist auch hier wieder eine sorgfältige Analyse des Einzelfalles.

Wie die vorliegende Entscheidung deutlich macht, darf dabei vor allem nicht übersehen werden, dass die Kennzeichnungskraft eines Zeichens immer produkt- bzw. dienstleistungsbezogen zu beurteilen ist und dementsprechend, je nach Ware oder Dienstleistung für die das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich ausfallen kann.

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