Nach Ansicht vieler Abmahner sind auf eBay veröffentlichte Wertersatzklauseln im Rahmen der Widerrufsbelehrung dann abmahnfähig, wenn die Klauseln keine Ausführungen dahingehend enthalten, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt ("verkürzte Wertersatzklausel").
Das Landgericht hat im Rahmen eines erst kürzlich ergangenen Beschlusses entschieden, dass falsche AGB durchaus abgemahnt werden können. Zugebilligter Streitwert: Bis zu 5000 Euro - pro wettbewerbswidrige AGB-Klausel! Insgesamt wurde im vorliegenden Verfahren der Streitwert auf 47.000 Euro festgesetzt.
Die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter kann unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig sein. Das hat der u.a. für Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt in zwei Urteilen vom 11.12.2007 entschieden.
Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Woche entschieden, dass nach geltendem Recht für Drucker keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 18.09.2007 (Az.: 15 O 698/06) entschieden, dass der vom Bundesgerichtshof angenommene Regelstreitwert in Höhe von EUR 50.000,- im Falle eines markenrechtlichen Löschungs- bzw. Widerspruchsverfahrens nicht ohne weiteres verallgemeinernd auf Markenverletzungsverfahren übertragen werden kann.
Nach einem gestern verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Köln bleibt die Benotung von Lehrern im Internet auch künftig erlaubt. Der 15. Zivilsenat wies die Berufung einer Gymnasiallehrerin aus Neukirchen-Vluyn zurück, die den Kölner Betreibern des Internetforums "Spickmich.de" per einstweiliger Verfügung verbieten lassen wollte, sie betreffende Daten und Benotungen auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen.
<p align="left">Am 31.Oktober wurde das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft im Bundesgesetzblatt verkündet. Der sogenannte „Zweite Korb“ der Urheberrechtsnovelle wird damit zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Die Klägerin, eine bekannte frühere Schwimmsportlerin, hat die Veröffentlichung von Fotos und Texten in mehreren von den Beklagten verlegten Zeitschriften beanstandet. Die Fotos wurden während eines Ferienaufenthaltes im Jahr 2005 auf Sardinien heimlich angefertigt und zeigen die Klägerin und ihren Partner u. a. am Strand vor dem Hotel. Die mit den Fotos bebilderten Artikel waren überschrieben mit dem Namen der Klägerin und ihres Partners und trugen Untertitel wie "Turtelnd und verliebt im Urlaub".
Das neue iPhone von Apple soll in Deutschland ausschließlich über T-Mobile vertrieben werden. Die Bindung wird technisch durch einen Sim-Lock gewährleistet. Es fragt sich jedoch, ob diese Sim-Lock-Bindung wieder beseitigt werden darf? Zu dieser Frage findet man im Internet meist sehr tendenziöse Stellungnahmen. Die IT-Recht-Kanzlei will im Folgenden aufklären.
Das Landgericht München I (Urteil vom 12.07.2006, Az. 21 O 22918/05) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch Geschäftsbriefe als Schriftwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) urheberrechtlich schutzfähig sein können.
Ein WEB-Content-Management-System (kurz CMS), ist übersetzt ein Inhaltsverwaltungssystem. Ein CMS ist also ein Softwareprogramm, mit dem Inhalte verwaltet werden können. Es ermöglich die gemeinschaftliche Erstellung, Bearbeitung und Organisation von Text- und Multimediadokumenten (Content). Mit einem CMS können daher auch größerer Websites verwaltet und ständig aktualisiert werden.
Der Bundesrat hat letzte Woche dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft zugestimmt. Der sogenannte „Zweite Korb“ der Urheberrechtsnovelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Mit Urteil vom 09.05.2006 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf – Az. I-20 U 138/05 - entschieden, dass bei unerlaubter Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Bilder im Internet ein 100%iger Aufschlag auf die marktübliche Vergütung für die Nutzung der Bilder vorzunehmen ist, wenn die Bilder nicht mit einem Bildquellennachweis versehen werden.
Der Softwareindustrie entsteht jedes Jahr ein Schaden in Millionenhöhe durch die unerlaubte Nutzung von Softwareprodukten. Gerade die Verbreitung von Raubkopien und die Manipulation von sog. Demoversionen macht der Industrie zu schaffen. Den Softwareherstellern scheint daher jedes Mittel recht, derartige Urheberrechtsverstöße aufzudecken und die Verletzer zu entlarven.
Was wäre eine Angebotsseite bei eBay oder anderen Verkaufsplattformen im Internet ohne die entsprechenden Bilder zur Artikelbeschreibung? Der Kaufentschluss entsteht bei vielen Kunden erst mit der visuellen Wahrnehmung des begehrten Artikels in Bildform. Je professioneller die visuelle Darstellung des beworbenen Artikels als Bild, um so höher sind auch die Verkaufschancen des jeweiligen Händlers.
Das OLG Rostock entschied, dass eine Website immer dann auch urheberrechtlichen Schutz genießt, wenn sie suchmaschinenoptimiert wurde - also bei Angabe bestimmter plakativer Suchwörter in die in Deutschland weit verbreitete Suchmaschine "Google unter den ersten Suchergebnissen erscheint.
Nach einem recht [ aktuellen Urteil des LG Köln|http://www.telemedicus.info/urteile/Gewerblicher-Rechtsschutz/Urheberrecht/10-LG-Koeln-Az-28-O-46806-Berwerbungsfotos-im-Internet-urheberrechtswidrig.html] , kann die Veröffentlichung eines Bewerbungsfotos ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers gegen geltendes Urheberrecht (nämlich § 19a UrhG) verstoßen.
Viele Unternehmer möchten ihre Kundschaft via Internet auf den Standort ihrer Betriebsstätte aufmerksam machen. Einige von ihnen greifen hierzu auf den Service sog. Kartendienste im Internet zurück. Per copy and paste ist schnell und unkompliziert ein entsprechender Kartenausschnitt in die eigene Homepage eingepflegt. Auf eine Lizenzvereinbarung mit dem jeweiligen Kartendienst wird dabei häufig verzichtet. Schließlich wird das Material ja für jedermann frei zugänglich im Internet zur Verfügung gestellt. Warum also dafür zahlen?
Ohne Hardware (mit der entsprechenden Software) wäre unser alltägliches Leben nicht mehr vorstellbar und die meisten geschäftlichen, wissenschaftlichen und bürokratischen Prozesse undenkbar. Nur, wie spielt sich der Kauf von Hardware aus rechtlicher Sicht eigentlich ab?
Viele Urheberrechtsverstöße im Internet werden von Minderjährigen begangen, die sich der rechtlichen Tragweite ihrer Handlungen oft nicht bewusst sind. Diese weit verbreitete Grundhaltung hat nun eine 15-Jährige teuer zu stehen gekommen. So entschied das OLG Hamburg mit Beschluss vom 13.09.2006 (Az.: 5 U 161/05), dass auch Minderjährige für urheberrechtliche Verstöße im Internet einzustehen und ggf. die Kosten eines Verfügungsverfahrens zu tragen haben.
Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff veröffentlicht in
Zusammenarbeit mit Werner Leitzen und Rudolf Ley das 912 Seiten starke
"Handbuch für die IT-Beschaffung".
Das Loseblattwerk im Ordner wird ca. 1 mal im Jahr aktualisiert und ist zum Preis von € 98,00 beim Rehm Verlag erhältlich.