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LG Hamburg: Vertragsannahmefrist von mehr als 2 Tagen im Online-Handel unangemessen

17.04.2013, 15:48 Uhr | Lesezeit: 4 min
LG Hamburg: Vertragsannahmefrist von mehr als 2 Tagen im Online-Handel unangemessen

Viele Online-Händler regeln in ihren AGB, dass die im Rahmen der eigenen Online-Präsenz dargestellten Waren und/oder Dienstleistungen nicht als verbindliche Angebote aufzufassen sind, sondern lediglich dazu dienen, den Kunden zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Die Annahme des Angebots hat dann wiederum durch den Händler zu erfolgen, der sich hierfür in der Regel eine bestimmte Annahmefrist ausbedingt. Das LG Hamburg hat zu dieser Problematik kürzlich eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 308 Nr. 1 BGB ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme eines Angebots vorbehält. Welche Frist angemessen ist, ist nach Inhalt und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Verkehrsanschauung zu entscheiden. Bei Alltagsgeschäften ist man in der Rechtsprechung bislang von einer maximalen Annahmefrist von 14 Tagen ausgegangen. Allerdings hatte sich nach unserer Kenntnis bislang noch kein Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Annahmefrist im Online-Handel angemessen ist. Insoweit war zumindest in zahlreichen AGB von Online-Händlern bisher häufig von einer Annahmefrist von fünf Tagen die Rede.

Die Entscheidung des LG Hamburg

Wie der shopbetreiber-blog berichtet, hatte sich genau diese Annahmefrist auch ein Online-Händler in seinen AGB vorbehalten und wurde deswegen von einem Mitbewerber mit der Begründung auf Unterlassung in Anspruch genommen, eine Annahmefrist von fünf Tagen sei im Online-Handel unverhältnismäßig lang und verstoße daher gegen AGB-rechtliche Vorgaben.

Das LG Hamburg, welches im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über diese Frage zu entscheiden hatte, folgte der Auffassung des Anspruchstellers und untersagte dem Anspruchsgegner die Verwendung einer entsprechenden AGB-Klausel im Zusammenhang mit seinem Online-Shop. Das Gericht hielt in seiner Entscheidung eine Vertragsannahmefrist von zwei Tagen (!!) für angemessen. Demnach sei eine AGB-Klausel mit einer längeren Annahmefrist als zwei Tage im Online-Handel unwirksam und abmahnbar (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 315 O 422/12).

Leider hat das Gericht dabei nicht klargestellt, ob es sich bei der genannten Frist um Wochentage, Werktage oder Arbeitstage handelt. Das Gesetz regelt in § 193 BGB, dass Samstage, Sonn- und Feiertage bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen sind. Allerdings wird dies dem Verbraucher regelmäßig nicht bekannt sein. Auch ein bloßer Verweis auf die Regelung des § 193 BGB in den AGB dürfte dem Bestimmtheitsgebot nicht genügen. Danach muss ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung feststellen können, wann die Bindung an sein Angebot endet. Das Bestimmtheitserfordernis bezieht sich auf den Beginn und die Dauer der Frist, außerdem aber auch auf etwaige Verlängerungstatbestände (Palandt, BGB, 2013, § 308 Rn. 5).

Unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung des LG Hamburg wirklich praxisnah ist und ob diese Rechtsauffassung auch von anderen Gerichten geteilt würde, sollten betroffene Online-Händler ihre AGB diesbezüglich überprüfen und ggf. anpassen. Denn nach wie vor gilt in Deutschland für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten mit Internetbezug der so genannte fliegende Gerichtsstand, wonach sich ein angreifender Mitbewerber den für ihn günstigsten Gerichtsstand aussuchen kann. Auf welches Gericht seine Wahl im Zusammenhang mit der oben dargestellten Problematik fallen würde, liegt auf der Hand.

eBay-Händler sind von der oben dargestellten Problematik übrigens nicht betroffen, da die Angebote bei eBay nach den derzeitigen Nutzungsbedingungen von eBay von Anfang an verbindlich sind und der Vertrag bereits durch Absendung der Bestellung des Kunden zustande kommt. Von daher kann sich der Händler bei eBay begriffsnotwendig gar keine Annahmefrist ausbedingen.

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