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Nun auch OLG Hamm: Verstoß gegen EinhZeitG nur Bagatelle

19.05.2010, 16:17 Uhr | Lesezeit: 4 min
Nun auch OLG Hamm: Verstoß gegen EinhZeitG nur Bagatelle

Die IT-Recht Kanzlei hat bereits berichtet , dass nach Ansicht des LG Bochum die alleinige Verwendung von Zoll als Maßangabe bei Computerbildschirmen derzeit noch eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle darstellt. Dem hat sich nun auch das OLG Hamm angeschlossen.

Worum ging es?

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin vertrieben jeweils auf der Internethandelsplattform eBay bundesweit Elektronikartikel.

Am 29.01.2010 bot die Antragsgegnerin bei eBay verschiedene Artikel, insbesondere digitale Bilderrahmen an. Die Angabe der Bildschirmgröße erfolgte dabei ausschließlich in Zoll.

Mit Schreiben vom 29.01.2010 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und forderte diese - letztlich erfolglos - zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 08.02.2010 auf. Die Antragstellerin rügte in den eBay-Angeboten der Antragsgegnerin die fehlenden Maßeinheitsangaben in cm.

Mit ihrem per Fax am 28.02.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbrauchern im Fernabsatz auf der Internetplattform eBay Angaben zu Maßeinheiten zu machen, ohne hierbei die Maßeinheit in cm anzugeben.

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Entscheidung des LG Bochum (Urteil vom 30.03.2010, Az. I-17 O 21/10)

Laut LG Bochum besteht kein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG. Zwar würden sich die von der Antragstellerin monierten Internetangebote der Antragsgegnerin, die Bildschirmgrößenangaben ausschließlich in Zoll enthalten, als Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1, 2, 3 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) i. V. m. § 1 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) darstellen. (Danach sind Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig, wenn die Angaben der gesetzlichen Einheit gleichzeitig erfolgt.) Dieser Verstoß falle jedoch ausnahmsweise unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, weil ihm jedenfalls zur Zeit noch die Eignung fehle, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 10.05.2010, Az. I-4 W 48/10)

Auch das OLG Hamm ist der Meinung, dass vorliegend ein Verstoß gegen §§ 1 I, § 3 I EinhZeitG zwar grundsätzlich zu bejahen ist:

Hiernach sind im geschäftlichen Verkehr Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben. Längenmaße sind in Meter (m) anzugeben. Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten sind nach § 3 I EinhVO nur ergänzend zulässig, wenn die Angabe in der gesetzlichen EInheit hervorgehoben ist. Vorliegend sind demgegenüber für die jeweiligen Displays allein Zoll-Angaben (7" Digitalter Bilderrahmen; MP3-Player 1,8") gemacht.

Ausnahmsweise sei dieser Verstoß jedoch nicht i.S.v. § 3 I, II UWG geeignet, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen und von daher auch bei richtlinienkonformer Auslegung (im Hinblick auf Art. 2 lit e; 5 II der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken) nicht wettbewerbswidrig:

Eine wesentliche Beeinflussung des Marktverhaltens der Marktteilnehmer und insbesondere auch des Verbraucherverhaltens ist durch die Angaben der Bildgrößen bei hier in Rede stehenden Geräte in Zoll nicht festzustellen. Die sog. Bagatellklausel hat den Zweck, solche Fälle unlauterer  geschäftlicher Handlungen von der Verfolgung auszunehmen, die praktisch keine Auswirkungen auf die Marktteilnehmer haben. Die Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es nicht, unlautere Handlungen auch zur Verfolgug davon nicht mehr gedeckter Allgemeininteressen (hier daran, eine einheitliche Gestaltung der Maßeinheiten zu erreichen) zu verbieten (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28 Aufl. 2010, § 3 Rn. 114, 116 ff., 132; Sosnitza, in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage 2010, § 3 Rn. 46 f.), und zwar auch soweit behördliche Sanktionen angedroht sind und die interessierten Verbraucher nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber für erforderlich hält. Ein Verbot ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Schutz der Mitbewerber, Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnhemer die erfodert und sich die unlautere geschäftliche Handlung tatsächlich in relevanter Weise auf die Interessen der angesprochenen Marktteilnehmer auswirken kann.

Davon sei jedoch im Streitfall nicht auszugehen:

Der zunächst zu bejahende Verstoß wirkt sich auf das Marktgeschehen insoweit nicht aus. Er wirkt sich insbesondere nicht dahin aus, dass Verbraucher durch die alleinigen Zollangaben bestimmte, hierduch beeinflusste abweichende geschäftliche Entscheidungen treffen, weder im Rahmen der Kaufentscheidung noch im Abwicklungsstadium. Die Displaygröße jedenfalls in diesem speziellen Warensegment wurde bezogen auf den Zeitpunkt des streitgegenständlichen Internetauftritts vom 29.01.2010 vorwiegend noch in Zoll angegeben. Inzwischen mag sicher gerade auch unter Berücksichtigung der Neuerung des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung seit dem 01.01.2010 der Trend richtigerweise dahin verlagern, dass cm-Maße jedenfalls zusätzlich, wie vom Gesetz gestattet, angegeben und hervorgehoben werden. Das Längemäß "Zoll" hatte sich in diesem Bereich zuvor freilich durchgesetzt und war allgemein gebräuchlich. Es entsprach, auch wenn die genaue Maßeinheit (1" = 1 inch = 2,54 c.) oft selbst nicht bekannt ist, anerkannter und internationaler Übung, die diesbezüglichen Bildschirmgrößen und Displays zunächst nur mit Zoll zu bezeichnen. Der einschlägige Markt ist mit dieser Maßeinheit, die ebenso eine Vergleicbarkeit der Größen ermöglicht, überaus vertraut, so dass der Verbraucher auch einen zutreffenden Überblick über die wesentlichen Angaben des Produkts, sprich vor allem die Größe, erhält. Von daher ist in diesem besonderen Fall derzeit eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der maßgeblichen Marktteilnehmer ausnahmsweise zu verneinen.

 

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