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Geduld erforderlich: Auch nach verspäteter Rücksendung von Widerrufsware Rückzahlungspflicht des Händlers

26.10.2018, 12:56 Uhr | Lesezeit: 5 min
Geduld erforderlich: Auch nach verspäteter Rücksendung von Widerrufsware Rückzahlungspflicht des Händlers

Das ist ein bekanntes Ärgernis für Onlinehändler: Der Kunde widerruft den Vertrag und schickt dann aber die Ware nicht unverzüglich zurück, obwohl er hierzu innerhalb von 14 Tagen verpflichtet wäre. Zwar kann der Verkäufer natürlich die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum Erhalt der Ware verweigern. Aber auch wenn die Ware erst nach 5 Monaten zurückgeschickt wird, hat der Kunde immer noch einen Rückzahlungsanspruch – so zumindest das AG Münster (Urteil vom 21.09.2018, Az: 48 C 432/18).

Dass Verträge im Fernabsatz widerrufbar sind, ist von Händlern hinzunehmen, wenngleich dies auch schon eine Belastung sein dürfte. Wenn dann die Ware aber erst Monate danach zurückgeschickt wird, dann ist das doppelt ärgerlich.

Widerruf: Rücksendung nach 14 Tagen

Wir schauen uns erstmal die rechtliche Situation zum Thema an:

Widerruft der Verbraucher mittels Verbraucherwiderrufsrecht seine Willenserklärung zu einem Kaufvertrag nach § 355 Abs. 1 BGB, so muss er gemäß § 357 Abs. 1 BGB den Kaufgegenstand binnen 14 Tagen an den Händler zurückschicken. Dabei genügt es nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB, wenn der Verbraucher die Ware innerhalb von 14 Tagen losschickt; sie muss also nicht innerhalb der Frist beim Händler ankommen.

Die Frist beginnt für den Verbraucher nach § 355 Abs. 3 S. 2 BGB mit Abgabe seiner Widerrufserklärung, für die er keine besondere Form einhalten muss.

Wer mehr wissen will: Wir haben uns in diesem Beitrag das mal genauer angeschaut.

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Und nun zum Fall: Darum gings

Ein Kunde retounierte einen Teil der Widerrufsware erst ca. 5 Monate nach Widerruf, nachdem der erste Teil fristgerecht zurückgeschickt wurde – in der Zwischenzeit war zwischen Verkäufer und Käufer kein Kontakt. Der Händler verweigerte nun die Annahme der Ware und die Rückzahlung des Kaufpreises. Daraufhin trafen sich beide Parteien vor dem AG Münster wieder.

Verspätete Rücksendung: Keine Regelung - keine Sanktion

Das Gericht sah hier einen Rückzahlungsanspruch, da der Händler letztlich die Ware erhalten hatte und es keine gesetzlich Regelung gäbe, die bei verspäteter Rücksendung die Rückgewährpflicht des Verkäufers entfallen ließe:

"Dieser Anspruch ist auch nicht aus dem Grund erloschen, dass der Kläger seiner aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB folgenden Pflicht zur Rückgabe der streitgegenständlichen Ware an die Beklagte weder unverzüglich (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB) noch innerhalb der von § 357 Abs. 1 BGB vorgegebenen 14 Tage nachgekommen ist, sondern erst einige Monate später. Ausdrücklich normiert das Gesetz eine solche Folge, dass bei einer verspäteten Rücksendung durch den Verbraucher die Rückgewährpflicht des Unternehmers entfiele, nicht. Eine solche Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus einer zwingenden unionsrechtskonformen Auslegung des § 357 Abs. 1 BGB. Die Regelung des § 357 Abs. 1 BGB geht auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 (Verbraucherrechterichtlinie) zurück (vgl. BR-Drs. 817/12, Seite 2, 51). Gemäß Art. 28 Abs. 1 und Erwägungsgrund 48 der RL 2011/83/EU sind die Mitgliedstaaten zwar unionsrechtlich verpflichtet, für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen festzulegen, die wirksam, angemessen und abschreckend sind. Die Richtlinie schreibt aber nicht vor, dass das nationale Recht einen Verstoß gegen die Pflicht zur fristgerechten Rücksendung gerade mit dem Untergang des Rechts auf Rückabwicklung des widerrufenen Vertrages sanktionieren müsste."

Auch keine Verwirkung

Und auch eine Verwirkung der Rückzahlungspflicht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB helfe dem Verkäufer hier nicht. Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung komme nach Ansicht des Gerichts nur dann in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, und der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung dem gesamten Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte und auch entnommen hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner müsse sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014, - VII ZR 177/13 -, NJW 2014, 1230, 1231).

Dies lag hier aber anders – es gab für den Verkäufer keinen Anlass zu glauben, dass die weitere Widerrufsware nach dem ersten Teilwiderruf nicht übermittelt werden würde:

"Bei objektiver Beurteilung hat der Kläger durch sein Verhalten keinen besonders intensiven Vertrauenstatbestand bei der Beklagten geschaffen, nach dem sie mit der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch den Kläger nicht mehr hätte rechnen müssen. Dabei kann dahinstehen, ob, wie vom Kläger behauptet, im Online-Handel regelmäßig mit verspäteten Rücksendungen zu rechnen ist. Die Beklagte musste jedenfalls nach dem konkreten Verhalten des Klägers eine zweite Rücksendung erwarten und konnte den streitgegenständlichen Kaufvorgang bei objektiver Beurteilung der Umstände nicht für endgültig abgeschlossen halten. Zum einen hatte der Kläger nämlich den Widerruf auch bezüglich der streitgegenständlichen Ware erklärt und unbestritten der ersten, bereits am 10.07.2017 bei der Beklagten eingegangenen Rücksendung einen Rücksendeschein beigefügt, auf welchem „Lieferung 1 von 2“ notiert war. Zum anderen fand zwar in der Zeit zwischen der ersten und der zweiten Rücksendung des Klägers kein Kontakt zwischen den Parteien statt. Da der Kläger aber nur einen Teil der vom Widerruf betroffenen Ware zurücksendet hatte, die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr der streitgegenständlichen Ware gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Kläger hatte, durch den Rücksendeschein beim ersten Paket auf die Möglichkeit eines zweiten Rücksendepakets hingewiesen worden war und gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB zumindest die Gefahr der Rücksendung trug, hätte auch von der Beklagten eine frühere Kontaktaufnahme zum Kläger und Nachfrage erwartet werden können."

Händler müssen geduldig sein

Wir halten fest: Der Kunde hat eine Verpflichtung die Ware innerhalb von 14 Tagen an den Händler zurückzuschicken – verstößt er dagegen begeht der Kunde eine Pflichtverletzung, die grds. auch Schadensersatzansprüche auslösen kann (etwa bei Saisonware). Allerdings bleibt dieser Verstoß (wohl meist folgen- und damit sanktionslos. Wenngleich es immer auf den Einzelfall ankommen wird, so wurde hier jedenfalls bei einem Zeitraum von 5 Monaten zwischen Widerruf und Rücksendung der Ware es als nicht ausreichend angesehen, um die Rückzahlungspflicht des Verkäufers entfallen zu lassen. Wie gesagt aber eine Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts - sprich: Das kann man auch anders sehen. Im Einzelfall mag es etwa nach noch längerem Dahinwarten (etwa über 1 Jahr) des Kunden durchaus denkbar sein, dass dann der Rückzahlungsanspruch verwirkt ist. Bis dahin heißt es für Händler aber: Geduld haben...

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1 Kommentar

L
Leser 01.11.2018, 11:25 Uhr
Schon interessant...
Hier sollte der Gesetzgeber tätig werden.

Wer zurücksenden will, soll dies auch unverzüglich machen. Macht er das nicht, bringt er doch klar und unzweideutig zum Ausdruck, dass er die Ware behalten möchte und entgegen des Grundsatzes von Treu und Glauben unrechtmäßig vom Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Wie soll das mit technischen Geräten laufen?
Ich "kaufe" mir im Frühjahr einen teuren 4K TV für 6 Monate, erkläre innerhalb 2 Wochen den Widerruf und kann dann die Technik Monaten kostenlos nutzen?
M.M.n. kommt man hier bereits in den Bereicht des Betruges und ggf. der Unterschlagung - was die Staatsanwaltschaften auf den Plan rufen sollte.

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