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Umgang mit Versandkosten bei Teil-Widerruf des Verbrauchers – Muster der IT-Recht Kanzlei

11.01.2019, 09:12 Uhr | Lesezeit: 5 min
Umgang mit Versandkosten bei Teil-Widerruf des Verbrauchers – Muster der IT-Recht Kanzlei

Viele Versandhändler werben damit, dass sie dem Kunden ab einem bestimmten Bestellwert die Versandkosten erlassen. So weit, so gut. Doch was gilt für den Fall, dass der Kunde es sich nach seiner Bestellung anders überlegt und teilweise widerruft, mit der Folge, dass der vom Händler vorgegebene Bestellwert nachträglich unterschritten wird? Die IT-Recht Kanzlei geht dieser Frage im folgenden Beitrag näher auf den Grund und stellt Ihren Mandanten hierzu zwei Muster für die Praxis bereit.

Die Werbung mit einem kostenfreien Versand ab einem bestimmten Bestellwert stellt in der Praxis des Versandhandels ein beliebtes Mittel zur Kundengewinnung dar. Bei einer solchen Werbung geht der Händler in der Regel davon aus, dass der Vertrag mit dem Kunden entweder insgesamt Bestand haben wird oder dass der Kunde, sofern er bei der Bestellung als Verbraucher handelt, den Vertrag insgesamt widerrufen könnte. Im Falle des vollständigen Widerrufs gäbe es im Hinblick auf die Versandkosten keine Probleme bei der Rückabwicklung des Vertrages. Der Kunde müsste die erworbene Ware vollständig an den Händler zurückgeben und der Händler müsste den Kaufpreis vollständig zurückerstatten, sofern der Kunde die Ware nicht beschädigt oder über sein gesetzliches Prüfungsrecht hinaus genutzt hat. Versandkosen im Sinne von Hinsendekosten wurden weder berechnet noch bezahlt, so dass diese bei der Rückabwicklung nicht zu berücksichtigen sind. Das Schicksal der Rücksendekosten beurteilt sich nach der in der Widerrufsbelehrung des Händlers hierzu getroffenen Regelung.

Was aber gilt, wenn der Kunde den Vertrag mit dem Händler nicht vollständig, sondern nur teilweise widerrufen möchte, etwa weil er nur einen Teil der von ihm im Rahmen eines Vertrages bestellten Waren behalten möchte?

Hierzu ein Beispiel aus der Praxis:

Der Händler wirbt damit, dass er die Ware ab einem Bestellwert von 100,- Euro (brutto) versandkostenfrei versendet. Der Kunde bestellt Waren im Gesamtwert von 120,- Euro, mit der Folge, dass er an sich keine Versandkosten zu zahlen braucht. Nun widerruft der Kunde hinsichtlich eines Teils seiner Bestellung in Höhe eines Warenwertes von 40,- Euro, mit der Folge, dass der vom Händler vorgegebene Bestellwert nachträglich um 20,- Euro unterschritten wird.

Unter diesen Voraussetzungen hätte der Händler den beworbenen Versandkostenrabatt an sich nicht gewähren wollen. Muss er sich dennoch daran festhalten lassen?

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Grundsätzlich kein Recht des Verbrauchers zum Teil-Widerruf

Das geschilderte Problem stellt sich nur, wenn dem Kunden überhaupt ein Recht zum Teil-Widerruf zusteht. Das Gesetz sieht für Verbraucher zwar ein Widerrufsrecht im Fernabsatz vor, geht aber davon aus, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung insgesamt widerruft. Einen Teil-Widerruf der Vertragserklärung sieht das Gesetz gerade nicht vor, so dass sich der Verbraucher jedenfalls nicht auf ein gesetzliches Recht zum Teil-Widerruf berufen kann. Folglich ist eine Widerrufserklärung des Verbrauchers, die sich nur auf einen Teil seiner Bestellung beschränkt und sich nicht auf seine Vertragserklärung insgesamt bezieht grundsätzlich unwirksam.

Vertragliche Einräumung eines Rechts zum Teil-Widerruf vor dem Kauf

Allerdings kann der Händler dem Kunden vertraglich auch die Möglichkeit zum Teil-Widerruf einräumen, etwa weil er diese Möglichkeit in seinen AGB oder in seiner Werbung im Online-Shop zulässt. Dies muss für den Händler ja grundsätzlich auch nicht von Nachteil sein. Denn im Zweifel möchte er den Vertrag mit dem Kunden lieber teilweise als gar nicht erhalten.

Für einen solchen Fall sollte der Händler aber auch eine Regelung mit dem Kunden treffen, nach der dieser die Versandkosten für den noch verbleibenden Teil der Bestellung nachträglich zu zahlen hat. Allerdings können dem Kunden die anteiligen Versandkosten nachträglich nur dann berechnet werden, wenn er bereits vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Höhe der Versandkosten für den verbleibenden Teil der Bestellung informiert wurde. Der Kunde darf also nicht nachträglich mit Kosten überrascht werden, die er sich vor Absendung seiner Bestellung nicht ausrechnen konnte.

Daher bietet sich insoweit der Einsatz des Musters an, welches die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten hier kostenlos zur Verfügung stellt.

Nachträgliche Vereinbarung mit dem Kunden

Fehlt eine vertragliche Vereinbarung über das Recht zum Teil-Widerruf kann der Kunde ein solches auch nicht eigenmächtig ausüben. Der Händler hat in diesem Fall die folgenden Möglichkeiten:

1) Der Händler weist den Teil-Widerruf des Kunden als unzulässig zurück und nimmt so in Kauf, dass der Kunde seine Vertragserklärung in der Folge insgesamt widerruft (Fristwahrung vorausgesetzt).

2) Der Händler akzeptiert den Teil-Widerruf des Kunden und verzichtet auf die Geltendmachung anteiliger Versandkosten, ohne hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zu treffen.

3) Der Händler akzeptiert den Teil-Widerruf des Kunden unter der Bedingung, dass dieser sich zur nachträglichen Zahlung anteiliger Versandkosten in bestimmter Höhe bereit erklärt.

Entscheidet sich der Händler für die dritte Option, muss er mit dem Kunden zwingend noch eine Vereinbarung über die nachträglich zu zahlenden und ggf. mit dem Rückzahlungsanspruch zu verrechnenden Versandkosten treffen. Auch bei dieser Option nimmt der Händler in Kauf, dass der Kunde im Falle einer Ablehnung des Angebots des Händlers seine Vertragserklärung in der Folge insgesamt widerruft (Fristwahrung vorausgesetzt).

Ein Schreiben des Händlers an den Kunden im Rahmen einer nachträglichen Vereinbarung über Teil-Widerruf und Versandkosten stellt die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten hier kostenlos zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

B
Birgit Mueller 17.02.2023, 10:20 Uhr
Hinversandkosten bei Teillieferung und Teilwiderruf
Wie verhält es sich in diesem Fall?

Ich habe in einem großen Onlineshop verschiedene Artikel bestellt. Diese wurden mir in 2 Teillieferungen zugesandt und es wurden auch 2 separate Rechnung dazu erstellt.

Bei der 1. Lieferung handelt es ich um ein Prozellanservice, das beschädigt ankam und daher retouniert wurde. Auf der dazugehörigen Rechnung standen auch Versankosten von 4,95 EUR. Auf der 2. Rechnung wurden keine Versandkosten aufgeführt.

Der Retoureeingang wurde ordnungsgemäß bestätigt, aber ich soll jetzt die Versandkosten für den Hinversand zahlen. Ist das korrekt?

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