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Online-Shops: Häufiger Fehler bei nach Gewicht gestaffelten Versandkostenangaben

10.03.2010, 10:09 Uhr | Lesezeit: 2 min
Online-Shops: Häufiger Fehler bei nach Gewicht gestaffelten Versandkostenangaben

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Nach  § 1 Abs.2 S.2 PAngVO sind Onlinehändler verpflichtet, neben dem Endpreis auch anzugeben, ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Online-Händler, die ihre Versandkosten nach Gewicht staffeln, haben ihren Artikelbeschreibungen zwingend Gewichtsangaben beizufügen. Das gilt unter Umständen auch für die Produktübersichtsseite!

Immer wieder werden Online-Händler abgemahnt, die die Höhe der Versandkosten vom Gewicht ihrer  Produkte abhängig machen. Das Problem: Oftmals enthalten die Produktbeschreibungen keine Gewichtsangaben, so dass die Kunden keine Möglichkeit haben, sich die Höhe der Versandkosten selbst zu errechnen.

Die wettbewerbsrechtliche Beanstandung eines Konkurrenten lautet dann etwa wie folgt:

„(…)Sie teilen zwar mit, dass zusätzliche Versandkosten anfallen. So haben Sie eine Tabelle eingefügt, auf der die Versandkosten nach Gewicht gestaffelt sind. In vielen Ihrer Angebote fehlt jedoch beim Artikel die Gewichtsangabe, so dass der Verbraucher hierdurch nicht schlauer geworden ist.(…)“

Update (10.03.2010) : Das Versandgewicht muss übrigens auch auf der Produktübersichtsseite angegeben sein, wenn dort bereit dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, die Ware in den Warenkorb zu legen.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Fazit

Es ist rechtlich zulässig, die Versandkosten nach Gewicht zu staffeln, solange sichergestellt bleibt, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Höhe der Versandkosten selbst (und dabei ohne größeren Aufwand) zu errechnen. Dies setzt voraus, dass der Online-Händler bei jedem seiner Artikel (u.U. auch bereits auf der Produktübersichtsseite, s.o.) konkrete Gewichtsangaben nennt.

Hinweis : Was haben Online-Händler bei der Preisdarstellung zu beachten? Informieren Sie sich hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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5 Kommentare

H
Hotte 18.04.2017, 16:57 Uhr
Und welche Anforderung gibt es an die Darstellung der Staffel ?
Weiß jemand wie detailliert ich die Staffel erklären muss ?

Reicht die Info:

Die Versandkosten per Paketdienst betragen je 30 kg € 12,-.
Sendungen über 30 kg werden auf mehrere Pakete hoch gerechnet und der Preis dementsprechend multipliziert.

Oder muss ich dem (meiner Meinung nach:"von Rechtswegen für blöd erklärtem") Verbraucher das jetzt in 30 kg Schritten erklären ?
A
A. Schillo 11.03.2010, 10:44 Uhr
Versandkosten
Ist wieder typisch, dass in Deutschland der Kunde eben KEIN König ist! Da jammern die Händler rum, dass sie nun ihre Produkte abwiegen müssen! Das bringt mich auf die Palme!!! Ja, klar! Wer denn sonst? Soll ich als Kunde denn jetzt noch raten, wieviel mich die ganze Sache kosten wird? Das will ich doch schon vorher wissen! Echt, im Jammern und Beschweren sind mal wieder alle ganz groß!
U
Unbekannt 11.03.2010, 06:24 Uhr
Versandkosten/Gewichtsangabe
Was ist denn nun die Neuerung? Der Fakt, dass man auf der Produktübersichtseite die Gewichtsangabe bereits benennen muss? Verstehe ich nicht so richtig. Die Gewichtsangabe zur Berechnung der Versandkosten ist doch nicht neu. Sieht man doch auch an den übrigen Kommentaren zum Artikel????
A
Anja Förster 18.12.2008, 17:49 Uhr
Ohne Titel
Vielen Dank für diesen Hinweis,ich habe es sofort geändert!
Glückliche Weihnachten
H
Herbert Huber 16.09.2008, 14:32 Uhr
Danke für den Beitrag
Es ist unglaublich, wieviel Tausende und Abertausende Bestimmungen sich die Juristen und Beamten in Berlin, Brüssel und wer weiß wo ausdenken, um die Bürger per Abamhnung abzocken zu können. Jetzt muss ich also alle meine online angebotenen, gebrauchten Bücher holen, wiegen und alle Angebote ergänzen. (Ich war schon versucht zu fragen: Gilt auch der Pauschalhinweis: soweit kein Gewicht angegeben, gilt der niedrigste Porto/Verpachungssatz? Doch was soll's: selbst wenn der gilt: abmahnen kann man ja doch mal.).
Man ist den Abmahnhaien fast schutzlos ausgeliefert.
Nächstens erhalte ich noch eine Abmahnung, weil noch alte Rechtschreibung einsetze. Welch ein Land!

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