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Best Practice für den Versand altersbeschränkter Waren

15.02.2023, 16:40 Uhr | Lesezeit: 3 min
Best Practice für den Versand  altersbeschränkter Waren

Online-Händler müssen beim Versand von altersbeschränkter Waren Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ergreifen. Welche Prüfungsvorgaben bei altersbeschränkten Waren hinsichtlich in Bezug auf den Besteller bestehen und welche praxisgerechte Lösung Sie als Online-Händler umsetzen sollten, lesen Sie in unserem Beitrag.

I. Must-Knows zum Verkauf altersbeschränkter Waren

Verschiedenartige Waren und Produktkategorien unterliegen in Anbetracht ihrer potenziell jugendgefährdenden Wirkungen besonderen Abgabeverboten Angebots- und Abgabeverboten für Kinder und Jugendliche und dürfen somit grundsätzlich nur an Personen verkauft und überlassen werden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Fernabsatzrechtliche Verkaufsaktivitäten sind aber dann zulässig, wenn der Händler durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass ein Versand an Kinder und Jugendliche unterbleibt und seine Ware insofern die besonders gefährdeten Personengruppen überhaupt nicht erreichen kann.

Trifft der Händler also hinreichende Vorkehrungen, durch die der Versand an Minderjährige ausgeschlossen wird, darf er jugendgefährdende Ware sowohl mit konkreten Produktpräsentationen zum Verkauf vorhalten als auch seine vertraglichen Lieferpflichten gegenüber den Käufern erfüllen.

Händler, die jugendschutzrelevante Produkte im Wege des Fernabsatzes verkaufen, müssen daher eine Kombination aus Identifizierungs- und Authentifizierungsprüfung des Bestellers gewährleisten:

Notwendig ist also

  • einerseits die Verifikation der Volljährigkeit des Bestellers im Bestellprozess, die durch eine hinreichende Kontrolle sicherstellt, dass der konkrete Vertragspartner zur Bestellung aufgrund seines Alters überhaupt legitimiert ist (= Authentifizierungsfunktion), und
  • andererseits bei der Übergabe der Versandware, dass nur der konkret als Vertragspartner benannte Volljährige die Bestellung physisch entgegennimmt (= Identifizierungsfunktion).

Zu beachten ist, dass eine Zustellung an Bevollmächtigte unzulässig ist.

Kann das Alter des ausgewiesenen Empfängers nicht nachgewiesen werden oder ist dieser beim Zustellungsversuch nicht anzutreffen, darf keine Übergabe erfolgen.

Stattdessen ist das Paket dann zur persönlichen Abholung durch den ausgewiesenen Empfänger gegen Nachweis des Mindestalters in einem Paketshop aufzubewahren.

II. Best-Practice-Empfehlung: 2-in-1-Verifikation durch das Versandunternehmen

Folgende Versandservices der nachstehenden Anbieter bieten eine 2-in-1-Lösung der Identitäts- und Altersprüfung an:

  • DHL: „Ident-Check“,
  • Hermes: „IdentService“

Wird eine solche 2-in-1-Verifikation in Anspruch genommen, erfolgt bei Auslieferung der Ware zum einen eine Alterskontrolle des Bestellers anhand von Ausweisdokumenten vor Ort durch den Zusteller. Hierdurch wird das Erfordernis der Altersprüfung erfüllt.

Zum anderen wird durch den Zusteller verifiziert, ob es sich bei der Empfangsperson tatsächlich um den bestimmungsgemäßen Besteller handelt. Ist entweder der identifizierte Besteller nicht volljährig oder handelt es sich beim Entgegennehmenden nicht um den in den Auftragsdaten genannten Vertragspartner, bleibt die Zustellung aus (vielmehr wird das Paket dann zur persönlichen Abholung durch den ausgewiesenen Empfänger gegen Nachweis des Mindestalters in einem Paketshop aufbewahrt). Hierdurch wird das Erfordernis der Identitätsprüfung erfüllt.

Lesetipp: Wenn Sie mehr zum Thema „Anforderungen an den rechtssicheren Versand von altersbeschränkten Artikeln“ erfahren möchten, dürfen wir Ihnen diesen Beitrag als Lektüre empfehlen!

Das sog. "2-in-1-Verfahren" trägt nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei Sorge dafür, dass eine Abgabe altersbeschränkter Ware ausschließlich an die identifizierte Person des Bestellers unter der Voraussetzung seiner Volljährigkeit erfolgt.

Hierdurch wird gewährleistet, dass eine „Abgabe an Kinder und Jugendliche“ (nur hierauf kommt es § 9 Abs. 1 JuSchG an!) nicht eintritt. Identifizierung und Authentifizierung werden also nicht in 2 Stufen aufgespaltet, sondern in einer doppelten Prüfung bei der Auslieferung zusammengefasst.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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4 Kommentare

L
Luka 01.03.2023, 04:22 Uhr
Alterssichtsprüfung
Einige sehr große und bekannte händler in Deutschland versenden Ab 18 Ware ausschließlich mit Altersichtsprufung von DHL. Ist das legitim? Dort muss nicht die bestellende Person anwesend sein.
B
Bernd 28.02.2023, 18:32 Uhr
Alles schön und gut
aber ich spreche hie für Alkohol, und solange die Altersverifizierung nicht flächendeckend (behördlich) durchgesetzt wird, verliert derjenige, der sich gesetzeskonform verhalten will Kunden. Die Altersverifikstion ist teurer, für den Kunden aufwendiger und langsamer, weil viele tagsüber nicht daheim sind, und dann z.B. nicht beim Nachbarn abgeliefert werden kann, sondern Abholung in Filiale mit anstehen, etc. angesagt ist. Wer will das seinen Kunden zumuten, wenn der Mitbewerber das nicht macht?
I
Ingo 28.02.2023, 17:43 Uhr
Hermes
Ja, das ist korrekt, allerdings schon seit ca 3 Jahren als ich meinen Shop eröffnet habe, bot Hermes diesen Service nicht mehr an.
H
Hermes-Kunds 16.02.2023, 08:13 Uhr
Hermes bietet es für Business-Kunden gar nicht an
Problem:

Derzeit ist der Ident-Service für myHermes Business Kunden gar nicht verfügbar.

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