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Achtung Abmahnung: Wenn der Verpackungsverordnung nicht Genüge getan wird!

30.08.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Achtung Abmahnung: Wenn der Verpackungsverordnung nicht Genüge getan wird!

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verpackungsgesetz".

Erst kürzlich hatte es die IT-Recht Kanzlei mit einer Abmahnung zu tun, die den Internetauftritt eines Händlers ins Visier nahm, der über seinen Onlineauftritt gewerblich Staubsauger anbot. Beanstandet wurde unter anderem, dass der Online-Händler dabei der Verpackungsverordnung nicht genügend Beachtung geschenkt hätte. Die ihm gemäß der Verpackungsverordnung obliegenden Hinweise auf seine Verpflichtung zur Rücknahme von Verpackungen, Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen habe er nicht auf seiner Internetpräsenz veröffentlicht und damit auch dem Verbraucher nicht bereit gestellt.

1. Rechtlicher Hintergrund

Die Verpackungsverordnung sieht unter anderem vor, dass dem Endverbraucher in deutlich lesbarer Form mitzuteilen ist, dass es eine Rückgabemöglichkeit im Sinne des Absatzes 1 § 6 der Verpackungsverordnung gibt oder ein duales System nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung besteht, das die Entsorgung übernimmt. Die Angaben müssen dabei so genau wie möglich sein, um dem Endverbraucher die Möglichkeit zu geben, den darin enthaltenen Angaben Folge zu leisten.

Besondere Anforderungen an Verpackungen aus dem Versandhandel ergeben sich dabei aus den Sätzen 6 und 7 des Absatzes 1, § 6 der Verpackungsverordnung. Danach ist der Versandhandel gehalten, Rücknahmemöglichkeiten in geeigneter und zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu schaffen und den Endverbraucher zudem in seinen Warensendungen und Katalogen auf diese Rückgabemöglichkeit hinzuweisen. Die Hinweise müssen dabei geeignet sein, Fehlwürfe in die vom Entsorgungsträger aufgestellten Sammelbehälter zu vermeiden, insbesondere durch den Hinweis, dass die Sammelbehälter die Verpackungsmaterialien des Versandhandels aufnehmen sollen und es muss für den entsorgungsbereiten Verbraucher des Versandhandels unmissverständlich klar sein, wo er seine Verpackungen entsorgen kann, ohne dass er dafür selber tätig werden muss, zum Beispiel, indem er sich erst erkundigen müsste (VG Lüneburg, Bescheid vom 20.11.2003, BeckRS 2004 S. 204).

Hinweis: Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden.

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2. Verstoß gegen die Verpackungsverordnung = Wettbewerbsverstoß?

In der Abmahnung heißt es auszugsweise:

„Ihr vorbezeichneter Internetauftritt lässt jeglichen Hinweis auf Ihr Rücknahmepflichten nach der Verpackungsverordnung vermissen. Die Vorschriften der Verpackungsverordnung über die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen sind jedoch Marktverhaltensregelungen im Interesse der Mitbewerber. Dem Mitbewerberschutz diesen sie, weil eine Verletzung der Pflichten zwangsläufig zu einer Mehrbelastung des gesetzestreuen Mitbewerber führt. Der unterbliebene Hinweis auf Ihre Rücknahmepflichten im Sinne der Verpackungsverordnung stellt daher ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Unsere Mandantin kann deshalb die Unterlassung Ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens verlangen."

Tatsächlich hat erst im letzten Jahr der Bundesgerichtshof gleich durch zwei Urteile ([% Urteil id="5618" text="vom 29. Juni 2006, AZ. I ZR 171/03" %] und I ZR 172/03) entschieden, dass § 6 VerpackV eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG darstellt.

Jeder Online-Händler hat sich daher auch zwingend mit der Verpackungsverordnung auseinanderzusetzen. Bereits die IHK Hochrhein-Bodensee wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Thema spätestens in dem Moment Relevanz erlangen werde, wenn es Positivlisten mit den sich ordnungsgemäß verhaltenden Unternehmen geben wird – dies sei im Zusammenhang mit der Reform der Verpackungsverordnung so vorgesehen.

Das Fazit überlassen wir diesmal der IHK Hochrhein-Bodensee.

"Als Folge dieser Urteile ist damit zu rechnen, dass im Markt der Abfallentsorger heftig abgemahnt werden wird, weil dort die Konkurrenten ganz besonders „beäugt” werden. Besondere Relevanz erlangt das Thema in dem Moment, in dem es Positivlisten mit den sich ordnungsgemäß verhaltenden Unternehmen geben wird – dies ist im Zusammenhang mit der Reform der Verpackungsverordnung so vorgesehen -, da sich dann messerscharf schließen lässt, dass Unternehmen, die dort nicht eingetragen sind, sich auch nicht ordnungsgemäß verhalten."

 

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Bildquelle:
Stephanie Hofschlaeger / PIXELIO

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4 Kommentare

U
Ullrich 14.01.2009, 14:53 Uhr
Hinweis an Verbraucher
Wie weise ich denn den Verbraucher korrekt auf die Rücknahmeverpflichtung hin, wenn ich bei einem flächendeckenden System registriert bin? Darüber steht in der Verpackungsverordnung nämlich nichts! Danke!
W
Warmenhoven 02.11.2008, 07:23 Uhr
dhr
Hallo, mit den Transport Rohren ist es Folgendermaße:
Diese Rohren werden normalerweise in den Elektro Instalation verwendet.
Wir verwenden diese Rohren(pvc)fur Versand.
Diese Rohren gehören aber zu unser Antennen , da Sie zur
aufbewahrung dienen und zur aufstellung der Antenne dienen können.
D
Daniel Huber (wissenschaftlicher Mitarbeiter) 04.08.2008, 18:32 Uhr
Einordnung der Transportröhre
Leider geht aus Ihrer Frage nicht hervor, inwiefern die Transportröhre tatsächlich konkret gebraucht wird.

So wie ich das aber sehe, befindet sich das Produkt selbst in der Transportröhre und die Transportröhre wird - wie der Name schon sagt - für den Transport, also auch für den Versand benötigt.
Von daher denke ich, dass auch die Transportröhre unter die Verpackungsverordnung fällt.
W
Warmenhoven 23.07.2008, 08:35 Uhr
Ohne Titel
Wie sieht es aus wann statt, einen Versandverpackung einen Transportrohre fur ein produkt verwendet werd.
Wobei diese Transportrohre zum aufbewahrung des Produkts
benötigt werd?

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