IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Prüfpflicht für Verpackungsregistrierung anderer Hersteller im Online-Handel: Schnellcheck über die ZSVR-Datenbank „LUCID“

12.02.2019, 17:18 Uhr | Lesezeit: 5 min
Prüfpflicht für Verpackungsregistrierung anderer Hersteller im Online-Handel: Schnellcheck über die ZSVR-Datenbank „LUCID“

Seit dem 01.01.2019 sind Online-Händler unter Geltung des neuen Verpackungsgesetzes nicht nur regelmäßig verpflichtet, eigene Verpackungen zu lizenzieren. Vielmehr wird Ihnen auch eine Prüfpflicht dahingehend auferlegt, ob Hersteller von anderem produktbegleitenden Verpackungsmaterial registriert sind. Fällt die Prüfung negativ aus, stellt das Verpackungsgesetz ein Vertriebsverbot für den Handel auf, dessen Nichtbeachtung mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann. Wie der Prüfpflicht durch die Nutzung der Registrierungsdatenbank „LUCID“ Rechnung getragen werden kann, ist Gegenstand des folgenden Beitrags.

I. Fallbeispiel und rechtliche Ausgangslage zur Prüfpflicht nach dem VerpackG

Um den rechtlichen Anknüpfungspunkt für diesen Beitrag zu veranschaulichen, stellen wir ein kurzes Beispiel voran:

Shopbetreiber X vertreibt Kekse des Herstellers Y, die in einer gelben Umverpackung geliefert und verkauft werden. Shopbetreiber X lizenziert seine Versandverpackung ordnungsgemäß, macht sich über die Lizenzierung der gelben Umverpackung aber keine Gedanken. Es stellt sich heraus, dass Hersteller Y sich für die gelbe Verkaufsverpackung allerdings noch nicht als Verpackungshersteller registrieren lassen. Problem für Shopbetreiber X?

Shopbetreiber X hat das Problem, dass es ihm gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 VerpackG untersagt ist, systembeteiligungspflichtige Verpackungen zum Verkauf anzubieten, wenn der Hersteller dieser Verpackung nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert ist. Bietet er nicht registrierte Verpackungen dennoch an, droht ihm gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 9 VerpackG ein empfindliches Bußgeld, das bis zu 100.000€ betragen kann.

Shopbetreiber X ist also verpflichtet, vor dem Angebot von Waren zu überprüfen, ob Hersteller der warenbegleitenden Verpackungen ordnungsgemäß registriert sind. Ist dies nicht der Fall, darf Shopbetreiber X die Ware nicht anbieten.

Regelmäßig besteht diese Prüfpflicht (nur) für die Verkaufsverpackung, also die Produktverpackung, in der das Produkt vom Produkthersteller für die Marktbereitstellung abgegeben wird. Im Fallbeispiel hätte Shopbetreiber X die Registrierung für die gelbe Keksverpackung überprüfen müssen.

1

II. Umsetzung der Prüfpflicht durch Suche in Registrierungsdatenbank „LUCID“

Sämtliche Hersteller von Verpackungen sind nach § 9 Abs. 1 VerpackG verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Dies geschieht über die Nutzung der Plattform „LUCID“, die zu diesem Zwecke von der ZSVR betrieben wird.

Als Gegenstück zur Registrierungsoption bietet LUCID ein öffentliches Register aller bereits registrierten Hersteller, unter dessen Nutzung Online-Händler ihre maßgebliche Herstellerprüfpflicht rechtssicher erfüllen können.

Nachfolgend soll Schritt für Schritt erklärt werden, wie die Registrierungsdatenbank schnell und richtig genutzt werden kann.

1.) Aufrufen des Herstellerregisters

Das Herstellerregister ist unter https://oeffentliche-register.verpackungsregister.org/Manufacturer abrufbar.

Nach Aufrufen der Seite wird eine Eingabemaske angezeigt, mit der die Suche anhand verschiedener Kriterien (Firmenname, Registernummer, Postleitzahl, Stadt, Land, Marke) konkretisiert werden kann.

a

2.) Konkretisierung der Suchanfrage

Zur Überprüfung eines bestimmten Herstellers ist es regelmäßig n icht notwendig, sämtliche Eingabefelder der Maske auszufüllen. Regelmäßig reicht bereits eine Anfrage auf Basis des Firmennamens. Auch die Suche nach Marken zeigt zuverlässig den jeweiligen Hersteller an.

Groß- und Kleinschreibung spielen für die Suche keine Rolle. Treffen auf die Suchanfrage mehrere Ergebnisse zu, werden diese untereinander angezeigt.

Ausgehend vom Keksbeispiel folgende beispielhafte Suchanfrage:

b

3.) Einsehen der Herstellerdetails

Um Details zum jeweiligen Hersteller einsehen zu können, ist ein Klick auf das kleine orangefarbene Dreieck links neben dem jeweiligen Eintrag zu setzen, durch den weitere Informationen aufgerufen werden.

Ein zweiter Klick auf „Hersteller“ bzw. „Manufacturer“ zeigt die Details an, anhand derer der Online-Händler überprüfen kann, ob es sich beim registrierten auch um den gesuchten Hersteller handelt.

c

4.) Prüfergebnis

Wird der Hersteller als Verpackungshersteller im Register angezeigt, sind dessen Verpackungen ordnungsgemäß registriert worden und der Händler kann die verpackten Produkte bedenkenlos anbieten.

Taucht der gesuchte Hersteller im Register aber nicht auf, ist davon auszugehen, dass keine ordnungsgemäße Registrierung erfolgt ist. Das Register beansprucht insoweit Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. In diesem Fall sollte der Händler von einem Angebot der Ware bis auf weiteres absehen.

III. Fazit

Online-Händler sind nach § 9 Abs. 5 VerpackG verpflichtet, vor dem Angebot von Produkten zu überprüfen, ob die Hersteller von produktbegleitenden Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZVSR) registriert sind. Fehlt eine Registrierung, darf der Handel die betroffene Verpackungen (und damit das Produkt in dieser Verpackung) nicht anbieten. Regelmäßig betrifft die Prüfpflicht nur die Verkaufsverpackungen, also die Umverpackungen der Produkte, in denen die Marktbereitstellung erfolgt. Über die LUCID-Datenbank der ZVSR kann die Überprüfung schnell und zuverlässig per Eingabemaske nach der obigen Anleitung vorgenommen werden.

Online-Händler sollten die Prüfpflicht durchaus ernst nehmen, weil bei Verstößen gegen das Vertriebsverbot im Falle der fehlenden Registrierung erhebliche Bußgelder drohen.

Für weitere Frage zur Prüfpflicht der Verpackungsregistrierung und zum Verpackungsgesetz steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Empfehlung: Sie möchten Ihre Verpackungen günstig lizenzieren - ohne lange Vertragsbindungen?

Wir konnten für unsere Mandanten auch für das Jahr 2022 wieder einen Rabatt i.H.v. 8 % mit Reclay aushandeln. Der entsprechende Gutschein-Code ist hier hinterlegt.

Leser unserer Kanzlei-Beiträge erhalten immerhin noch einen Rabatt i.JH.v. 5%, wenn sie folgenden Gutscheincode verwenden: LES2022IRK5 oder auf diesen Direktlink klicken.

Zusätzlich bietet activate - by Reclay folgende attraktive Rabattstufen für Frühlizenzierer an.

Einkauf bis

  • Quartal 1 (Q1) –> 25 % Rabatt
  • Quartal 2 (Q2) –> 20 % Rabatt
  • Quartal 3 (Q3) –> 10 % Rabatt

Warum „activate-by Reclay“?

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt aus folgenden Gründen das Online-Portal "activate – by Reclay"

  • Bei Reclay gibt es keine Pauschalen. Sie zahlen also nur für die Verpackungen, die Sie auch tatsächlich in Verkehr bringen.
  • Gerade für sehr kleine Online-/Versandhändler ist Reclay eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Die Lizenzierung von kleinsten Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden.
  • Es gibt keinen Mindestbestellwert.
  • Kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit: Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit abschließen zu müssen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

K
Karl 12.02.2019, 18:48 Uhr
suche händeringend zusätzliches Personal um alle Gesetze zu erfüllen
So langsam soll der Online-Handel wohl kaputt gemacht werden......

Am laufenden Band gibt es neue
Gesetze
aus der EU, die EINZIG und ALLEIN von Deutschland eingehalten werden.
Dazu kommen dann
noch etliche deutsche Gesetze, die im Prinzip (aber leider nur im Prinzip)
von allen Verkäufern weltweit eingehalten werden sollten. Aus der Rubrik, in der ich verkaufe, sind nur ungefähr 2%
der
Verkäufer bei Lucid registriert - den ganzen Ausländern, die schon jahrelang nach Deutschland verschicken, ist es doch so was von egal was die EU oder Deutschland an Gesetzen erfindet.
Dies ist
eindeutig eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil aller deutschen Händlern.
Abmahnungen gibt es nur in Deutschland, alle Verkäufer aus allen anderen Ländern haben weder
ein Impressum, noch einen Widerruf eingestellt und sind schon garnicht bei Lucid registriert.

Die deutsche Regierung sollte endlich einmal etwas tun um die deutschen Verkäufer gegenüber der Konkurrenz
aus dem Ausland zu stärken, aber stattdessen wird immer wieder und noch fester nachgetreten.

weitere News

Verpackungsgesetz: Wie erfülle ich im Jahr 2024 meine Verpflichtungen?
(31.01.2024, 08:46 Uhr)
Verpackungsgesetz: Wie erfülle ich im Jahr 2024 meine Verpflichtungen?
Verpackungsrechtliche Verantwortlichkeiten bei Fulfillment und Dropshipping
(31.01.2024, 08:41 Uhr)
Verpackungsrechtliche Verantwortlichkeiten bei Fulfillment und Dropshipping
Lizenzierungen von Verpackungen für 2024: bis zu 33 % Rabatt für Mandanten
(25.10.2023, 11:23 Uhr)
Lizenzierungen von Verpackungen für 2024: bis zu 33 % Rabatt für Mandanten
LG Berlin: Unterlassene Pfanderhebung auf Einwegflaschen ist Wettbewerbsverstoß
(20.10.2023, 14:44 Uhr)
LG Berlin: Unterlassene Pfanderhebung auf Einwegflaschen ist Wettbewerbsverstoß
Frage des Tages: Entbindung von verpackungsrechtlichen Pflichten im Ausland durch Paketweiterleitungsdienste?
(29.09.2023, 07:54 Uhr)
Frage des Tages: Entbindung von verpackungsrechtlichen Pflichten im Ausland durch Paketweiterleitungsdienste?
FAQ zur Verpackungslizenzierung in Österreich
(13.06.2023, 15:24 Uhr)
FAQ zur Verpackungslizenzierung in Österreich
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei