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LG Bonn: Geschäftsbezeichnung eines Einzelunternehmers genügt für Verpackungsregistrierung!

02.11.2020, 14:57 Uhr | Lesezeit: 4 min
LG Bonn: Geschäftsbezeichnung eines Einzelunternehmers genügt für Verpackungsregistrierung!

Soviel sollte bekannt sein: Sobald Händler ihre Waren in Verpackungen vertreiben, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, trifft sie die Pflicht, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren. Ob dabei die Angabe der Geschäftsbezeichnung ausreicht oder der reale bürgerliche Name eines Einzelhändlers erforderlich ist, hatte jüngst das LG Bonn (Urteil vom 29.07.2020 - Az. 1 O 417/19) zu entscheiden.

Anmeldung Verpackungsregister: Sag mir deinen Namen

Der beklagte Betreiber eines Online-Shops registrierte sich beim Verpackungsregister lediglich unter Angabe seiner geschäftlichen Bezeichnung. Seinen tatsächlichen bürgerlichen Namen gab er hingegen nicht an.
Für den Kläger, einen Interessenverband von Online-Unternehmern, dem ca. 2.600 Mitglieder angehören, war dies unzureichend. Er sah darin einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 UWG und mahnte ua. deswegen ab. Anschließend wurden die vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchgesetzt.

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Geschäftsbezeichnung reicht aus

Die Klage hatte in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte habe durch die Angabe der geschäftlichen Bezeichnung, unter der er auftritt, seine Pflicht aus dem Verpackungsgesetz erfüllt, so die Richter aus Bonn.

Zentrale Norm ist hier § 9 Abs.2 Verpackungsgesetz:

"Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse);"

Da das Verpackungsgesetz weder in § 9, noch in den sonstigen Normen näher definiert, was unter dem Begriff „Name“ zu verstehen ist, ermittelte das Gericht zunächst im Wege der Auslegung:

"Das VerpackG selbst definiert nicht näher, was mit dem Begriff Name gemeint ist oder welche Angaben an dieser Stelle zu machen sind…..Daher ist der Begriff im Rahmen des VerpackG auszulegen. Dabei ist insbesondere auf die Verwendung im konkreten Kontext durch relevante Verkehrskreis abzustellen. Die Mail der Zentralen Stelle Verpackungsregister an den Beklagten zeigt, dass dort die Bestimmung so ausgelegt wird, dass die Firmierung oder Geschäftsbezeichnung anzugeben ist. Dies ist die Firma laut Handelsregister, im Übrigen "die Geschäftsbezeichnung, unter der sie ihr Gewerbe betreiben", also der Name des Kaufmanns, auch eine Etablissementbezeichnung, wenn unter dieser Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Die Angabe des vollen Namens des Gewerbetreibenden sei dagegen nicht zwingend."

Sprich: Das Gericht stellte insbesondere auf die Verwendung im konkreten Kontext durch den relevanten Verkehrskreis ab und kam zu dem Ergebnis, dass die Firmierung oder Geschäftsbezeichnung, unter welcher der Kaufmann auftritt, bereits ausreichend ist.
Als Argument hierfür spreche einerseits das Firmenrecht, das zunehmend liberaler wird und wonach Einzelkaufleute oder Kleingewerbetreibende auch Phantasienamen anstelle ihres tatsächlichen bürgerlichen Namens verwenden können.

Andererseits sei der Shopname, also die Geschäftsbezeichnung, unter welcher der Kaufmann auftritt, für die meisten Kunden/Shopnutzer geläufiger. Der Name der dahinterstehenden Unternehmung hingegen finde sich erst im Impressum einer Seite. Diesen nehme ein durchschnittlicher Nutzer in der Regel nicht gezielt zur Kenntnis. Die Angabe des bürgerlichen Namens im Registrierungsverfahren sei daher auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht notwendig.

Wer wissen will, wie die Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz umzusetzen sind: In diesem Beitrag haben wir alles zusammengefasst.

Fazit: Verpackungsregisteranmeldung - weniger ist mehr

Ein Einzelunternehmer kann sich also bei der Registrierung iSd. Verpackungsgesetzes die Angaben zum bürgerlichen Namen sparen - ausreichend ist die Angabe der Geschäftsbezeichnung. So zumindest das LG Bonn, weil damit auch aktuelle Entwicklungen im Firmenrecht berücksichtigt werden und sich im Rahmen der Haftungsfrage und der leichteren Auffindbarkeit nach den Anforderungen eines durchschnittlichen Internetnutzers zu richten sei. Durch die Registrierung mit der Geschäftsbezeichnung werde die Zielsetzung des Verpackungsgesetzes – Produktverantwortung, genauer gesagt Abfallvermeidung – hinreichend geschützt.

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