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Nur ausnahmsweise anonym: Markennennung bei Urteilsveröffentlichung

27.05.2020, 13:56 Uhr | Lesezeit: 6 min
Nur ausnahmsweise anonym: Markennennung bei Urteilsveröffentlichung

Blacklist: Die Liste der Markenabmahnungen Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Blacklist: Die Liste der Markenabmahnungen" veröffentlicht.

Besteht eine Pflicht zur Anonymisierung markenrechtlicher Entscheidungen in der Weise, dass die Nennung/Abbildung der Marken/Registernummern der Parteien unkenntlich zu machen sind? Das OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 19.09.2019, Az. 20 VA 21/17) jedenfalls verneinte eine solche Pflicht bei einem Unternehmen, welches nicht wollte, dass seine zuvor festgestellte „bösgläubige“ Markenanmeldung durch Veröffentlichung des Urteils publik wird. Wann es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt, erfahren Sie hier…

Markendarstellung in anonymisierter Urteilsfassung?

Ein Unternehmen aus der Bekleidungsindustrie ging gegen die Veröffentlichung eines Urteils vor. Bei dem Urteil, was veröffentlicht werden sollte, handelte es sich um eines aus dem Markenrecht. In diesem wurde festgehalten, dem Unternehmen sei „Bösgläubigkeit“ bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke vorzuwerfen gewesen. Weiter wurden auch die Marken des klagenden Unternehmens im vollständigen Wortlaut unter Angabe der jeweiligen Registernummern genannt.

Nach Antrag des Unternehmens wurde von der Dokumentationsstelle, welche sich unter anderem um die Anonymisierung und Veröffentlichung von Urteilen kümmert, eine „verschärft“ anonymisierte Fassung des Urteils erstellt. In dieser wurde das Rubrum entfernt und zudem von der Wiedergabe von Bildern abgesehen und die in der Begründung enthaltenen verfahrensbezogenen Eigenamen und Marken (einschließlich Registernummer) vollständig durch Platzhalter ersetzt.

Der vorsitzende Richter entgegnete jedoch, dass seiner Auffassung nach die „verschärft“ anonymisierte Fassung des Urteils für eine Veröffentlichung nicht geeignet sei. Der Leiter der Dokumentationsstelle ließ daraufhin eine weitere nunmehr weniger anonymisierte Fassung des Urteils anfertigen. In dieser wurden lediglich das Rubrum sowie Daten zu Richtern und Rechtsanwälten entfernt. Weitere Anonymisierungen enthielt die Fassung des Urteils nicht. Auch die Wortmarken des Unternehmens waren vollständig mit Registernummer angegeben. Schließlich wurde beschlossen, dass eine Veröffentlichung des Urteils im üblichen Anonymisierungsstandard erfolgen solle. Dagegen ging das klagende Unternehmen vor.

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Grundsatz: Nicht anonym

Das OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 19.09.2019, Az. 20 VA 21/17) entschied, dass markenrechtliche Entscheidungen grundsätzlich unter vollständiger nicht-anonymisierter Wiedergabe beziehungsweise Angabe der Marken und der Registernummern veröffentlicht werden (dürfen).

Das Gericht stellte zunächst fest, dass eine Pflicht der Gerichte zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen besteht. Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folge die Verpflichtung der Gerichtsverwaltungen, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zu publizieren. Diese Publikationspflicht habe ihre Grundlage zudem in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts, wonach gerichtliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen öffentlich sind. Gerichtsentscheidungen unterliegen wie das Verfahren selbst nicht der Geheimhaltung, soweit nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einzelner Personen verbieten.

Nennung von Marken und Registernummern ist hinzunehmen

Wenn eine Entscheidung veröffentlichungswürdig ist, hat die Gerichtsverwaltung eine herausgabe- bzw. veröffentlichungsfähige Fassung davon zu erstellen. Dabei hat regelmäßig eine Anonymisierung und Neutralisierung zu erfolgen.

Nach Auffassung des Gerichts ist es bei der Veröffentlichung von Entscheidungen in markenrechtlichen Streitigkeiten allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Abbildungen und Nennung von Marken und geschäftlichen Zeichen ebenso wie Registernummer der Marken nicht anonymisiert und neutralisiert werden.

Die Nutzung einer Marke beruhe gerade darauf, dass diese öffentlich verwendet und dem Inhaber zuordnet werden könne. Marken dienten nämlich gerade dazu, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen im Geschäftsverkehr zu unterscheiden. Auch in dem öffentlichen Register bspw. des DPMA, das von jedermann über das Internet eingesehen werden könne, würden neben Registernummer und Darstellung der Marke eine Vielzahl weiterer Angaben (Name, ggf. Rechtsform und der Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke) eingetragen. Das Register nehme dadurch in Bezug auf die jeweilige eingetragene Marke eine Publizitätsfunktion über alle markenrechtlich relevanten Tatsachen wahr.

Des Weiteren entspreche dies auch gängiger Praxis unter anderem des BGH, markenrechtliche Entscheidungen unter vollständiger Angabe bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Registernummer zu veröffentlichen. Dabei werde die Marke bzw. deren wesentlicher kennzeichnender Bestandteil in der Regel sogar als Entscheidungsname angegeben, betonte das Gericht.

Demnach war die Gerichtsverwaltung im Grundsatz nicht verpflichtet, die Entscheidung über durch Unkenntlichmachung der Marken und der Registernummern der Ast. weitergehend zu anonymisieren.

Anonymisierung nur im Ausnahmefall!

Von genanntem Grundsatz, dass eine Anonymisierung der Marken/Registernummern nicht vorgenommen werden muss, kann jedoch im Einzelfall abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall könne gegeben sein, wenn überwiegende Rechte der Parteien durch die nicht erfolgte Anonymisierung verletzt sein könnten. Einem solchen Fall könne durch eine Unkenntlichmachung von Urteilspassagen oder im äußersten Fall durch einen Ausschluss der Veröffentlichung Rechnung getragen werden, so das OLG.

Eine Veröffentlichung markenrechtlicher Entscheidungen ohne Nennung bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Zeichen sei von der Gerichtsverwaltung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn besonders schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigungen möglich erschienen.

Das Unternehmen hatte eingewendet, die zur Veröffentlichung stehende Entscheidung sei rechtsfehlerhaft ergangen und in ihr würden unwahre Feststellungen getroffen. Dadurch sei zu befürchten, dass die Wertschätzung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und im Kreis ihrer Kunden leiden könnte. Die Richter stellten jedoch fest, dass die Veröffentlichung einer Entscheidung nicht davon abhängen könne, ob diese nach Auffassung einer Partei oder auch tatsächlich rechtsfehlerfrei ergangen ist oder nicht.

Bei der Feststellung in dem zu veröffentlichenden Urteil, das Unternehmen habe „bösgläubig“ im Hinblick auf die Anmeldung einer Marke gehandelt, handele es sich lediglich um eine rechtliche Bewertung. Dass die Kunden des Unternehmens ihr Kaufverhalten an dem Inhalt von Gerichtsentscheidungen ausrichten würden, liege nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. ohnehin fern.

Fazit: Nix anonym - Marken dürfen das….

Markeninhaber als Beteiligte eines Rechtsstreits müssen die Wiedergabe ihrer Marke(n) bei einer Veröffentlichung der Entscheidung durch das Gericht in aller Regel hinnehmen. Ein Eingriff das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt alleine deshalb schon nicht vor, da solche mit der Marke zusammenhängenden Informationen ohnehin öffentlich sind. Auch der Öffentlichkeitsgrundsatz steht einer vollständigen Anonymisierung entgegen.

Nur im Ausnahmefall muss eine weitreichendere Anonymisierung erfolgen bzw. kann eine Veröffentlichung sogar ausgeschlossen sein, wenn überwiegende Rechte der Parteien durch die Veröffentlichung verletzt würden. Erforderlich sind besonders schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigungen, wohingegen „unschön“ klingende rechtliche Bewertungen im Urteil wie z.B. „Bösgläubigkeit“ bei der Anmeldung von Marken offensichtlich nicht ausreichen.

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