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Schmerzensgeld für "Esra"

14.02.2008, 14:01 Uhr | Lesezeit: 2 min
Schmerzensgeld für "Esra"

Hab’ „Dir alles erzählt/Vor dir Intimstes aufgetaut" singt Herbert Grönemeyer in einem Abgesang auf eine verflossene Liebe. Buchstäblich alles über seine Beziehung zur Klägerin erzählt und dabei Intimstes aufgetaut hatte auch der Beklagte mit seinem Roman „Esra". Erzählen wollte er dies allerdings nicht nur seiner (ehemaligen) Geliebten, sondern (in Form eines Romans) gleich der ganzen Öffentlichkeit.

Dabei war die Klägerin – eine bekannte Schauspielerin – aufgrund der Beschreibung und der Biographie der Romanfigur „Esra“ ohne weiteres als reale Person zu identifizieren. Der Roman handelt auch von deren Kindern, so dass auch diese über ihre Mutter identifizierbar waren. Dergleichen wurde dem Beklagten und seinem Verlag bereits durch alle gerichtlichen Instanzen, zuletzt gar vom Bundesverfassungsgericht untersagt.

Das Landgericht München I hat der Klägerin in einem gegen den Autor und seinen Verlag ergangenen Urteil für diese schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt € 50.000,00 zuerkannt. „Unabhängig von der Frage der Wahrheit der Schilderungen" – so die Richter der 9. Zivilkammer in ihrer Entscheidung – „sind weder das Intimleben noch das Mutter-Kind-Verhältnis legitime Gegenstände öffentlicher Erörterung." Die daraus resultierende Persönlichkeitsrechtsverletzung befand die Kammer als so schwerwiegend, dass sie das von der Klägerin geforderte Schmerzensgeld als angemessen bewertete und der Klägerin zusprachen. Es sei – so das Gericht – auch mit Blick auf die Wirkungen der Schadensersatzpflicht auf die Kunstfreiheit „unerlässlich, dass der ebenfalls grundgesetzlich gebotene Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit zivilrechtlichen Sanktionen durchgesetzt werden kann".

Einstweilen auf Eis liegt die Entscheidung über die Schmerzensgeldklage der Mutter der Klägerin, die sich durch den Roman ebenfalls in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sieht. Auf Wunsch der Parteien hat die Kammer diesen Teil des Verfahrens abgetrennt und das „Ruhen“ angeordnet. Grund hierfür ist, dass noch nicht rechtskräftig geklärt ist, ob auch die Mutter der Klägerin den Roman bzw. einzelne Passagen, in denen sie dargestellt wird, verbieten lassen kann. Die Klärung dieser Frage ist auch für den Schmerzensgeldanspruch maßgeblich. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgerichtshof das Verfahren insoweit zurückverwiesen.

(Urteil des Landgerichts München I vom 13.2.2008, Az. 9 O 7835/06)

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