OLG Frankfurt a.M. zur irreführenden Preiswerbung durch Gegenüberstellung mit „Apothekenverkaufspreis“
Die Werbung mit preislichen Gegenüberstellungen ist ein besonders wirksames Mittel, um Kunden durch das Suggerieren eines besonders günstigen Angebots in ihrem Kaufverhalten zu beeinflussen und mithin den Absatz zu fördern. Dabei unterliegen Preisangaben jedoch grundsätzlich strengen lauterkeitsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen und sind zumindest immer dann wettbewerbswidrig, wenn sie als Zuordnungsobjekt einer preislichen Gegenüberstellung auf dem freien Markt nicht angesetzt sind, sondern lediglich der Phantasie der Anbieter entspringen. Gleiches gilt dann, wenn gesetzlich festgelegte Preisangaben als anders deklarierte Referenz verwendet werden.