AG Charlottenburg: Bei Widerruf eines Verbrauchervertrages treffen die Verpackungskosten für die Warenrücksendung den Käufer
Widerruft ein Verbraucher einen unter §§ 355 ff. BGB fallenden Verbrauchervertrag gegen-über einen Unternehmer (B2C-Geschäft), so trägt nach § 357 Abs. 2 S. 2 BGB prinzipiell der Unternehmer die Kosten der Rücksendung. Hierzu gehören nach Ansicht des AG Charlottenburg (Az. 229 C 135/09) aber nicht die Verpackungskosten, die somit vom Verbraucher zu tragen sind.