LG Bielefeld zur unzulässigen gesundheitsbezogenen Werbung mit nicht erwiesenen emotionalen Wirkungseffekten
Werbende Ausrücke, die einem bestimmten Lebensmittel positive Auswirkungen auf die Gesundheit beipflichten, unterfallen als gesundheitsbezogene Angaben den strengen Anforderungen der Health-Claim-Verordnung (HCVO). So müssen sie, um rechtmäßig zu sein, grundsätzlich bestimmte inhaltliche Vorgaben einhalten und in einer kategorisierte Liste der Verordnung aufgenommen worden sein.