OLG Hamburg: „Kann“ (als Möglichkeitsform) bei gesundheitsbezogener Werbung bereits irreführend
Gesundheitsbezogene Werbung ist an hohe Anforderungen geknüpft und birgt zahlreiche rechtliche Risiken für deren Verwender. Denn deren Zulässigkeit hängt oftmals von jedem einzelnen Wort ab – insbesondere, wenn es um Leistungsversprechen geht. Das OLG Hamburg hat hierzu entschieden, dass bei gesundheitsbezogener Werbung nicht erst ein verbindliches Leistungsversprechen zur Annahme einer Irreführung vorliegen muss - vielmehr ist bereits die Möglichkeitsform „kann“ ausreichend. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des OLG Hamburg in unserem Beitrag.