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Verkäufer von "weisser Ware" haben Kennzeichnungspflichten zu beachten!

29.06.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Verkäufer von "weisser Ware" haben Kennzeichnungspflichten zu beachten!

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verkauf von Haushaltselektrogeräten".

Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) verpflichtet den Händler, beim Verkauf von weißer Ware, nämlich elektrische Haushaltswaschmaschinen, elektrische Haushaltskühl- und Gefriergeräte, kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten, elektrische Haushaltswäschetrockner, Haushaltsgeschirrspüler und Elektrobacköfen die Energieeffizienzklasse und/oder den Energieverbrauch anzugeben.

Dies ergibt sich aus § 3 EnVKV, wonach Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf angeboten werden, nach Maßgabe der §§ 4 und 5 EnVKV sowie deren Anlage 1 mit Angaben über den Verbrauch an Energie gekennzeichnet werden

Achtung: Nach Ansicht des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss v. 08.06.2006, Az. 3 W 99/06) ist ein Verstoß gegen diese Normen zugleich als unlauteres Handeln im Wettbewerb gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu bewerten, denn die verletzten Vorschriften seien auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

So gehe es immerhin darum, das Marktverhalten zu steuern, indem durch genaue, sachliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von Haushaltsgeräten die Wahl der Öffentlichkeit auf Geräte gelenkt werden soll, die am wenigsten Energie verbrauchen. Würden dagegen im Falle einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis nur einige Geräte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen, könne dies zu Unklarheiten bei dem Verbraucher führen.

Begründung des Gerichts:

Die genannten Kennzeichnungsrichtlinien und als deren Umsetzung die EnVKV regeln also auch die Interessen der Marktteilnehmer - nämlich das der Mitbewerber und Verbraucher, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, an standardisierter, gleicher Information - und das Marktverhalten, also die Tätigkeit der Anbieter im Bereich des Warenaustausches. Die Vorschrift ist weiter dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Nach der mit diesem Tatbestandsmerkmal umschriebenen sog. sekundären wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion der Norm reicht zu dessen Erfüllung eine Auswirkung auf das nach dem Schutzzweck des UWG gebotene Verhalten der Mitbewerber am Markt aus.

Fazit:

Händler haben beim Verkauf von sog. "weißer Ware" (zum Begriff siehe oben) zwingend den oben dargestellen Anfordernungen der "Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen" (kurz: EnVKV) zu genügen. Fehlen im internetgestützten Versandhandel die Pflichtinformationen nach der EnVKV, so ist dies nach Ansicht des OLG Hamburg wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Das Gericht nahm hierbei einen Streitwert von € 20.000.- an.

Tipp zur Gestaltung:

Die erforderlichen Angaben müssen nun keineswegs bei erstbester Gelegenheit der Produktwerbung gemacht werden. Sie müssen aber im Internetauftritt so rechtzeitig erfolgen, dass der Interessent diese Angaben vor Abgabe seines Angebots (Bestellung) so zur Kenntnis nehmen kann, dass sie in seinen Entschluss zur Bestellung von Geräten einfließen können.

So regelt etwa Anhang III der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75 betreffend Backöfen, dass Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien die geforderten Angaben zur Energieeffizienzklasse und zum Energieverbrauch enthalten muss. Dies ist eine Vorgabe Europäischen Rechts, die natürlich bei der Auslegung der umsetzenden nationalen Norm, hier also der EnVKV zu beachten ist.

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Bildquelle:
BirgitH / PIXELIO

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