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Das stinkt doch zum Himmel: Unautorisierter Parfumverkauf kann Markenrechte verletzen

03.05.2012, 08:41 Uhr | Lesezeit: 3 min
Das stinkt doch zum Himmel: Unautorisierter Parfumverkauf kann Markenrechte verletzen

Bereits 2011 hat das LG Düsseldorf entschieden (Urteil vom 01.06.2011, Az. 2a O 393/10), dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn ein markenrechtlich geschütztes Parfum durch einen nicht autorisierten Händler zum Verkauf angeboten wird. Folge der Verletzungshandlung: Unterlassungsanspruch und Schadensersatzpflicht.

Was war passiert?

Die Muttergesellschaft der Klägerin, ist Inhaberin von verschiedenen 3D-Marken und außerdem Lizenznehmerin zweier Gemeinschaftsmarken, die jeweils auch für Parfums geschützt sind. Die Klägerin produziert Parfums dieser Marken und vertreibt diese weltweit. Die Beklagte vertreibt Parfums der klägerischen Marke über ein Internetportal, ohne zu den autorisierten Depositären der Klägerin zu gehören. Am 24.8.2010 erwarb eine Außendienstmitarbeiterin der Klägerin bei einem Testkauf ein von der Beklagten angebotenes Eau de Toilette X 75 ml. Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2010 wegen der Verletzung der Marke "X" durch den Parfumverkauf  ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung und Anerkenntnis des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach auf.

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Aus der Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht folgte der Ansicht der Klägerin zumindest teilweise: Es bejahte einen Unterlassungsanspruch und stellte fest, dass die Beklagte die der Klägerin aus dem unautorisierten Vertrieb entstandenen Schäden ersetzen müsse.

1. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus  Art. 9 Abs. 1 a), Art. 98 GMV, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, wonach es Dritten untersagt ist, ohne die Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein der Marke identisches Zeichen für eine Ware oder Dienstleistung zu nutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt. Weiter führt das Gericht aus:

„Indem die Beklagte das Parfum über X zum Kauf angeboten hat, hat sie die Markenrechte der Muttergesellschaft der Klägerin an ihren dreidimensionalen IR-Marken Nr. X und X verletzt. Diese Marken verfügen über eine zumindest normale Kennzeichnungskraft. Zudem besteht Zeichen- und Warenidentität.“

„Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätte, zu erkennen, für welchen Markt das Parfum gedacht sei, kommt es hierauf für den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 a), Art. 98 GMV, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG nicht an.“

2. Der Schadensersatzanspruch ergebe sich aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Als gewerbliche Einkäuferin von Markenparfums hätte die Beklagte nämlich wissen müssen, dass die Parfums ausschließlich vertriebsgebunden verkauft werden, weshalb sie insofern zumindest fahrlässig handelte. Der Beklagten gelang es vorliegend nicht, nachzuweisen, dass das Parfum bereits mit Zustimmung der Klägerin beziehungsweise ihrer Muttergesellschaft innerhalb der EU in Verkehr gebracht worden ist und insofern Erschöpfung eingetreten ist. Weiter heißt es dazu in der Begründung des Gerichts:

„Sie [die Beklagte] war daher bei dem Bezug der vertriebsgebundenen Ware außerhalb des von der Klägerin bzw. deren Muttergesellschaft organisierten Vertriebswegs gehalten, zu prüfen, ob das ihr angebotene Markenparfum bereits mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, WRP 2006, 590 -Markenparfumverkaufe). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dieser Obliegenheit nachgekommen zu sein.“

 

Fazit

Aufgepasst bei undurchsichtigen Angeboten und Importen. Im Zweifel muss der Händler darlegen können, dass die Ware aus ordnungsgemäßen Vertriebskanälen stammt, um den Vorwurf der Markenrechtsverletzung entkräften zu können.

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1 Kommentar

I
Irene 22.08.2014, 22:44 Uhr
gewerblicher Verkauf von Kosmetikprodukten ü. Online-Auktionshaus
Vielen Dank für diesen Artikel! Er hat mir meine Frage schon weitgehend beantwortet. Aber es fehlt mir noch die Sicherheit, wie es sich in dem u. g. Fall verhält.

Ich stehe gerade in einer Mail-Diskussion mit einem gewerblichen Händler/Shop-Betreiber eines bekannten Online-Auktionshauses darüber, ob er die Produkte einer bekannten Kosmetikfirma über dieses Auktionshaus verkaufen darf oder nicht.

1. Nein: In den AGB (Rechnung) steht u. a. folgender Absatz: "Unsere Produkte werden ausschließlich über unsere Vertriebswege verkauft. Daher ist jeder Verkauf unserer Produkte, deren Kauf oder die Weitergabe als Geschenk zum Weiterverkauf außerhalb dieses Vertriebsnetzes, auch per Internet, untersagt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Marke oder die Produkte selbst einen Schaden erleiden. Jegliche Aktivitäten dieser Art können eine zivilrechtliche, und falls erforderlich, eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen."

2. Ja (Meinung des Verkäufers, aus Mail kopiert, Firmenname durch ... ersetzt): "... Sie sollten vielleicht doch erfahren daß Sie sich mächtig im Irrtum befinden.
Der Link von Ihnen ist aus den AGB's von ... die jeder zugeschickt bekommt der bei ... online kauft.
In diesem Moment geht man einen Vertrag ein, an dem der Käufer sowie ... gebunden ist.das gilt NUR für die Beiden. Ungeachtet dessen ist der Abschnitt auf den Sie sich beziehen gesetzlich nicht wirksam.

Wenn Sie Ihre Zeit dafür verwenden alle anzuschreiben, sollten Sie sich vorher informieren.
Erschöpfung im Urheberrecht.
Die urheberrechtliche Erschöpfung betrifft die weitere Verbreitung von Werkstücken nach erstmaligem In-Verkehr-Bringen. Damit ist folgendes gemeint: Sind mit Zustimmung des Urhebers Werke oder deren Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gebracht worden, kann der Urheber hinterher nicht mehr bestimmen, welchen weiteren Weg die Werke nehmen. Der rechtmäßige Erwerber kann dann ohne Zustimmung des Urhebers entscheiden, ob und wem er das Werk weiterverkauft oder verschenkt. Die Erschöpfung des Rechts des Urhebers erstreckt sich auf das konkrete Werkstück oder seine Vervielfältigungsstücke.

DIESE REGELUNG Genannt "Erschöpfungsgrundsatz" wurde geschaffen um die Verkehrssicherheit von Waren zu sichern.


Das bedeutet, selbst wenn ... oder andere Herstellers von Waren in Ihren ABS oder anderswo, den Käufer Ihrer Ware untersagen selbige gewerblich in den Verkehr zu bringen oder auf andere Weise weiter zu Veräußern,
das keine gesetzliche Wirksamkeit hat und durch etlichen Gerichtsurteile bis in den höchsten Instanzen in dieser Hinsicht bestätigt wurde.
Nehmen Sie sich die Zeit Alle anzuschreiben, aber rechnen Sie damit daß nicht alle Verkäufer so nett sind wie ich und Sie nur auf Ihren Irrtum hinweist.
Es gibt auch die Möglichkeit Mitglieder bei .... wegen unerwünschter Mails zu melden.
Mit freundlichen Grüßen"

Ich habe keine Rechtschreibfehler korrigiert, nur den Namen bzw. die Abkürzung der Kosmetikfirma und des Auktionshauses durch ... ersetzt.

Ich möchte niemanden anschwärzen, weshalb ich ihn (und 2 weitere Shop-Betreiber) lediglich freundlich auf diesen Absatz der AGB hingewiesen habe, um sie zu informieren. Dieser eine hat als einziger anfangs etwas empfindlich reagiert und mir auf meine Antwort hin die obige Mail geschickt. Nachdem ich mir dann gestern einiges zum Thema "Erschöpfungsgrundsatz" durchgelesen habe, war ich etwas verunsichert, wie es sich nun wirklich verhält. Eben bin ich nun auf diesen Artikel gestoßen, der mich wiederum eher bestätigt. Aber vielleicht ist das eine Frage des individuellen Falles und kann nicht pauschal beantwortet werden? Haben wir evtl. beide teilweise Recht?

Gibt es da einen Unterschied, ob jemand mehrere Artikel (teilweise nicht mehr bei der Firma erhältlich und daher wahrscheinlich abgelaufen) gewerblich verkauft oder ob jemand nur einzelne oder wenige Artikel privat verkauft? Gibt es einen Unterschied, ob die Artikel gekauft, also bezahlt wurden oder als Geschenk dem Paket beilagen? Kommt hier der "Erschöpfungsgrundsatz" zum Tragen? Oder handelt es sich in einem oder mehreren Fällen um Marken- oder evtl. anderen Rechtsverletzungen?
Ich denke, bei privaten Verkäufern müsste der Erschöpfungsgrundsatz gelten, da diese die Artikel vorher vermutlich auch privat gekauft haben. Theoretisch könnte das auch bei den gewerblichen Verkäufern der Fall sein, ist aber fraglich.

Ich meinerseits wäre froh, wenn ich ggf. auf einen Fehler hingewiesen würde, um ihn abstellen zu können, bevor etwas passiert. Ist doch besser als eine Abmahnung zu kassieren. (Mir bisher noch nicht passiert.)

Wie kann ich, sofern möglich, eine Antwort auf meinen Kommentar erhalten, ohne dafür zahlen zu müssen? Evtl. als Antwort-Kommentar? Es wäre wichtig zu wissen. Es gibt viele Shops, die Produkte (nicht nur) dieser Firma anbieten. Ich weiß, dass Abmahnungen teuer werden können, weil ich schon einiges darüber gelesen habe. Ich möchte lieber helfen, diese zu vermeiden als sie zu veranlassen.

Vielen Dank im Voraus.

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