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Online-Verkauf von Gold, Silber und Platin in der Europäischen Union

24.04.2014, 18:16 Uhr | Lesezeit: 7 min
Online-Verkauf von Gold, Silber und Platin in der Europäischen Union

Der Kauf von Gold und von anderen Edelmetallen wie Silber und Platin war und ist als sichere Anlagemöglichkeit populär. Zunehmend werden diese Edelmetalle nicht nur über herkömmliche Vertriebswege verkauft sondern auch online angeboten. In Deutschland wird der Verkauf von Gold, Silber und Platin sehr liberal gehandhabt.

Der deutsche Onlinehändler, der Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin in andere EU-Länder vertreiben will, sieht sich mangels einheitlicher EU-Regelungen mit völlig verschiedenen nationalen Regelungen konfrontiert, die er vor Aufnahme des Online-Vertriebs kennen sollte. In den meisten EU-Ländern bestehen wesentlich strengere Vorschriften zum Handel mit Edelmetallen als in Deutschland.

Die IT-Recht Kanzlei berät deutsche Onlinehändler (Banken, spezialisierte Vertriebsagenturen), wie sie ihre AGB für den Online-Vertrieb von Gold, Silber und Platin in einzelne EU-Staaten rechtssicher ausgestalten können. Im Folgenden soll ein Überblick über die wichtigsten Fragen gegeben werden, die sich beim Online-Verkauf in der Europäischen Union stellen.

Allgemeine Rechtslage

Der Handel mit Edelmetallen ist in der Europäischen Union nicht einheitlich geregelt. Versuche, den innergemeinschaftlichen Handel mit Edelmetallen durch eine EU-Richtlinie zu regeln, sind gescheitert. Zu groß war der Widerstand der EU-Staaten, die ihren Edelmetallmarkt durch eine amtliche Kontrolle schützen wollen. Gemeinschaftsrecht spielt allerdings eine Rolle im Rahmen des Verbraucherschutzrechts (Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, B2C). In den meisten EU-Staaten unterliegt der Handel mit Edelmetallen wesentlich strengeren Bestimmungen als in Deutschland.

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Kontrolle und Punzierung von Edelmetallerzeugnissen in der EU

Es gibt in den EU-Ländern verschiedene Systeme zur sog. Punzierung von Edelmetallerzeugnissen. Deutschland handhabt die Kontrolle von Edelmetallerzeugnissen sehr liberal, mit Abstrichen auch Belgien, Griechenland, Luxemburg und Österreich. In Deutschland und Österreich gilt das System der sogenannten Eigenpunzierung, d.h. Hersteller, Händler und Importeure führen die Stempelung der Edelmetallprodukte selbst durch. Einige Länder wie z.B. Frankreich sehen zwingend einen amtlichen Prüfstempel für sämtliche Edelmetallerzeugnisse vor, andere Länder wie Belgien kennen ein fakultatives Punzierungssystem, d.h. Edelmetallerzeugnisse werden auf Antrag des Herstellers mit dem amtlichen Stempel des Kontrollamtes punziert.

Die Rechtslage wird noch weiter dadurch kompliziert, da die Mehrheit der EU-Länder (Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland, Lettland, Litauen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Schweden, Tschechien, Ungarn, Zypern) Mitglied des Wiener Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen aus dem Jahre 1975 sind. Bulgarien und Spanien sind an einem Beitritt zu diesem Abkommen interessiert. Dieses Abkommen ist weltweit für einen Beitritt offen (z.B. sind Norwegen, Schweiz und Israel dieser Konvention beigetreten) und weltweit das einzige Instrument, das die Kontrolle und Kennzeichnung von Edelmetallen vereinheitlicht. Dieses Abkommen sieht eine fakultative Bezeichnung von Edelmetallgegenständen mit der sog. Gemeinsamen Punze vor. Hersteller können auf Antrag ihre Edelmetallgegenstände damit stempeln lassen. Um die Gemeinsame Punze anbringen zu können, muss ein Edelmetallgegenstand eine Feingehaltsangabe, eine Verantwortlichkeitsmarke und die amtliche Punze eines Edelmetallkontrollamtes tragen.

Innergemeinschaftliche Handel mit Edelmetallen (Gold, Silber, Platin) ohne zusätzliche Prüfung und Kennzeichnung durch den einführenden Mitgliedsstaat

Einfach ist die Rechtslage für den Handel im Bereich der EU-Länder, die Mitglied des Wiener Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen sind. Jeder Vertragsstaat genehmigt die Einfuhr von mit der Gemeinsamen Punze gekennzeichneten Ware ohne weitere Prüfung und Kennzeichnung.

Schwieriger ist die Rechtslage für den innergemeinschaftlichen Handel zwischen Mitgliedsstaaten der Wiener Konvention betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen und EU-Ländern, die nicht Mitglied dieser Konvention sind. Dies gilt in besonderem Maße für Deutschland, das keinen staatlichen Prüfstempel für Edelmetallerzeugnisse kennt und die Stempelung von solchen Erzeugnissen dem Hersteller oder Händler überlässt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. Juni 1994 zur Rechtslage beim Export von Gold aus Deutschland in das EU-Mitgliedsland Niederlande folgendes festgestellt:

„ (15)… ein Mitgliedsstaat darf keine erneute Punzierung von Erzeugnissen vorschreiben, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats mit einer Punze versehen worden sind, sofern die in dieser Punze enthaltenen Angaben unabhängig von deren Form den im Einfuhrmitgliedstaat vorgeschriebenen Angaben entsprechen und für die Verbraucher in diesem Staat verständlich sind.“
„19 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß doppelte Kontrollen, im Ausfuhrland und im Einfuhrland, nicht gerechtfertigt sein können, wenn die Ergebnisse der im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführten Kontrolle den im Einfuhrmitgliedstaat bestehenden Anforderungen genügen (siehe u. a. Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 272/80, Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten, Slg. 1981, 3277, Randnr. 15). Die Garantiefunktion der Punze ist jedoch erfüllt, wenn diese von einer unabhängigen Stelle im Ausfuhrmitgliedstaat angebracht worden ist.“
„(20) In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der deutschen Regierung zurückzuweisen, dass ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von Edelmetallarbeiten, die die Hersteller selbst im Ausfuhrmitgliedstaat gepunzt haben, in seinem Gebiet nicht verbieten dürfe, wenn die Einhaltung der Rechtsvorschriften und daher der Schutz der Verbraucher und des lauteren Handelsverkehrs durch ein Bündel von Maßnahmen gewährleistet seien, die geeignet seien, die Garantiefunktion der Punzierung zu erfüllen. Dies sei bei der deutschen Regelung der Fall, die herstellereigene Qualitätsmaßnahmen, öffentlich-rechtliche Sanktionen im Falle von Verstößen, das Tätigwerden bestimmter Verbände mit Abmahnungsbefugnis im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die Garantiehaftung des Herstellers und schließlich eine besonders qualifizierte Ausbildung der Gold- und Silberschmiede vorsehe“
„(22) In Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung ist die Wahl geeigneter Maßnahmen, [um dieser Gefahr zu begegnen], Sache der Mitgliedstaaten, die dabei über ein weites Ermessen verfügen. Die Wahl zwischen der vorherigen Kontrolle durch eine unabhängige Stelle und einer Regelung, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland besteht, ist eine Angelegenheit der Rechtspolitik der Mitgliedstaaten; der Gerichtshof übt dabei seine Kontrolle nur im Fall eines offensichtlichen Ermessensfehlers aus. Ein solcher liegt jedoch hier nicht vor, wie der Generalanwalt in den Abschnitten 27 und 28 seiner Schlussanträge dargelegt hat.“

Mit anderen Worten: Falls Edelmetallerzeugnissen durch einen amtlichen Prüfstempel eines EU-Staates gekennzeichnet sind, können sie ohne weitere Kontrolle in ein anderes EU-Land exportiert werden. Da es in Deutschland keinen amtlichen Prüfstempel oder eine Punzierung durch eine unabhängige Stelle gibt, kann ein einführender EU-Staat bei der Einfuhr von Edelmetallen aus Deutschland einen weiteren Prüfstempel bei der Einfuhr verlangen.

Ergebnis für den deutschen Onlinehändler

Für den deutschen Onlinehändler, der Edelmetalle in EU-Mitgliedsstaaten vertreiben will, ist daher die Rechtslage je nach nationaler Regelung unübersichtlich. In der Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten, die einen amtlichen Prüfstempel kennen (Bulgarien, Frankreich, Zypern, Spanien, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Tschechien, Großbritannien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Schweden), wird er sich in der Regel einer erneuten Kontrolle und einem Prüfstempel im EU-Einfuhrstaat unterwerfen müssen. Es bleiben nur sehr wenige EU-Länder übrig, die den Import von Edelmetallen aus Deutschland ohne zusätzliche staatliche Kontrolle grundsätzlich ermöglichen (Österreich, mit Abstrichen Belgien, Griechenland, Luxemburg) Frankreich z.B. hat in seinen Zollvorschriften klar bestimmt, dass Edelmetallerzeugnisse aus Deutschland erneut mit einem staatlichen Prüfstempel versehen werden müssen.

EU-Verbraucherschutzrichtlinie 2014

Der Onlinehandel mit Edelmetallerzeugnissen wird im Übrigen wie der Vertrieb jeder anderen Ware durch EU-Verbraucherschutzrecht bestimmt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Verbraucherschutzrichtlinie 2014, die von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen war. Die entsprechenden nationalen Umsetzungsgesetze gelten ab dem 13.6.2014 . Hierzu hat die IT-Recht Kanzlei bereits mehrfach berichtet und wird rechtzeitig aktualisierte AGB (EU-Staaten) für ihre Mandanten bereitstellen.

Unterschiedliche Besteuerung von Edelmetallen in den europäischen Mitgliedsstaaten

Der innergemeinschaftliche Handel mit Edelmetallen unterliegt unterschiedlichen nationalen Besteuerungssätzen. Die EU-Richtlinie 98/80/EG sieht innergemeinschaftlich für die Verwendung von Gold als sog. Anlagegold eine Steuerbefreiung vor, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedsstaaten zu beseitigen und die Wettbewerbsfähigkeit des Goldmarkts der Gemeinschaft zu stärken. Die Richtlinie gilt allerdings nur für Anlagegold (zur Definition des Begriffs des Anlagegolds, s. o.g. Richtlinie), nicht für andere Edelmetalle.

In den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten können jedoch die Hersteller von Anlagegold sowie gewerbliche Verkäufer von Anlagegold auf Grund nationaler Bestimmungen zur Besteuerung herangezogen werden.

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