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Nach hinten los: Unberechtigte VeRI-Meldungen bei eBay können teuer werden

04.11.2016, 12:33 Uhr | Lesezeit: 5 min
Nach hinten los: Unberechtigte VeRI-Meldungen bei eBay können teuer werden

Mit dem verifizierten Rechteinhaber-Programm (VeRI) bietet das Internetauktionshaus eBay eine gute Möglichkeit, Inhaber von immateriellen Schutzrechten, wie Urheber-, Marken- oder gleichartiger gewerblicher Schutzrechte, vor Rechtsverstößen seitens Mitbewerber zu schützen. Und zwar können Rechteinhaber andere eBay-Händler melden, die ihre Rechte verletzen. eBay reagiert dann sehr schnell und entfernt die rechtsverletzenden Angebote umgehend aus dem Internetportal. Hört sich zunächst einmal gut und effektiv an – doch Obacht, Vorsicht ist geboten! Eine übereilte und grundlose Meldung eines Konkurrenten bei VeRI kehrt wie ein ruckläufiger Boomerang schnell zurück. Denn wer Mitbewerber ohne Grund meldet, handelt wettbewerbswidrig, hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 03.12.2015 (Az.: I-15 U 140/14) entschieden.

Was ist VeRi?

VeRi ist eine einfache Möglichkeit, andere Händler bei eBay zu melden, die beispielsweise Markeninhaber in ihren Rechten verletzen. Hierzu stellt eBay ein Formular für die „Mitteilung über mögliche Rechtsverletzung (Notice of Claimed Infringement - NOCI)“ bereit, das einfach genutzt werden kann. Hintergrund dieses Szenarios ist reiner Selbstschutz, denn eBay würde bei einer Rechtsverletzung selbst zur Haftung herangezogen werden, wenn rechtsverletzende Angebote nicht umgehend entfernt werden. Dies begründet auch die schnelle Reaktion und eine damit einhergehende unverzügliche Löschung. Kehrseite der Medaille ist für den betroffenen Internethändler jedoch, dass ihm seine Meldung schnell selbst wieder auf die eigenen Füße fallen kann. Ist eine Schutzrechtverletzung nicht eindeutig, weil z.B. gar keine Urheberverletzung vorliegt oder die angebotene Ware nicht markenrechtsverletzend ist, kann eine Meldung als wettbewerbswidrige Handlung gewertet werden. So entschied das OLG Düsseldorf jüngst in einem Fall, der sich genau mit dieser Thematik befasste.

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Was war passiert?

In dem zu entscheidenden Fall hatte sich das klagende Unternehmen gegen zwei Beschwerden des beklagten Unternehmens aufgrund der vermeintlichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten gewandt. Konkret ging es um die Verletzung eines eingetragenen Designs und eine diesbezügliche gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG. Das OLG Düsseldorf teilte die Meinung des Klägers und wies die entsprechende Berufung gegen die erste Instanz des Landgerichts Düsseldorf zurück.
Das Gericht sah in der Meldung beim VeRI-Programm eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG, da keine Verletzung der Designrechte vorlag.

Zu klären war, ob und in welchem Umfang eine Meldung seitens des Beklagten beim VeRI-Programm den Kläger wettbewerbsrechtlich behindert. Das beklagte Unternehmen hatte VeRI genutzt, um Angebote des Klägers als rechtsverletzend darzustellen. Das Gericht urteilte, dass die beanstandeten Angebote des Klägers entgegen der Meldung nicht schutzrechtsverletzend seien. Die gerügte Patenschutzverletzung bestand dem Grunde nach nicht, da keine Patente zu Gunsten des Beklagten vorlagen und er auch nicht der Lizenzinhaber solcher Patente war. Auch eine Geschmacksmusterverletzung/ Designverletzung konnte durch das Gericht nicht angenommen werden.

Gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UGW zu bejahen

Abgesehen davon erachtete das Gericht aber in einer zweiten Beschwerde wegen des gleichgelagerten Sachverhaltes eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UGW.

"Erst recht liegt eine gezielte Behinderung darin, dass der Beklagte als Rechteinhaber die Zustimmung zur erneuten Zulassung der Angebote und damit zur Durchführung der Auktionen des Klägers verweigert hat, obwohl seine Rechte durch das Angebot nicht verletzt werden, und er auf diese Weise einen Verkauf der angebotenen Waren über B dauerhaft verhindern kann."

Haftung des Rechteinhabers auch bei Bereitstellung der Zugangsmöglichkeit zu VeRI-Programm

Ferner entschied das Gericht, dass sich der Beklagte unberechtigte Meldungen der Lizenznehmer seiner gewerblichen Schutzrechte zurechnen lassen muss, wenn diesen bekannt war, dass die angeblichen Schutzrechtsverletzungen als solche gar nicht bestanden. Dies gilt auch dann, wenn das beklagte Unternehmen wie im zugrunde liegenden Fall eine Lizenz an den gewerblichen Schutzrechten vergeben hatte und dem Lizenznehmer den Zugang zum VeRI-Programm mitgeteilt hatte. Eine Haftung als Täter der entsprechenden unzulässigen geschäftlichen Handlung über das Wettbewerbsrecht bestehe dennoch. Nach Überzeugung der Richter ermöglichte erst die Eröffnung des VeRI-Programms die Gefahrenquelle, durch die im Ergebnis die unberechtigten Meldungen erfolgten.

"Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall die Haftung des Beklagten als Täter daraus, dass er sich als Rechteinhaber zum VeRI-Programm bei B angemeldet und seinen Lizenznehmern damit die Möglichkeit eröffnet hat, Verletzungen seiner Rechte zu melden und er nach der ersten Meldung nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um weitere unrechtmäßige Beanstandungen zu verhindern."

"…Darüber hinaus hätte der Beklagte verhindern können und müssen, dass die Angebote des Klägers nach der ersten Meldung im April 2013 erneut zu Unrecht beanstandet werden. Der Beklagte hat von der ersten Beanstandung bei B sowie davon erfahren, dass der Kläger nur durch sein eigenes Geschmacksmusterrecht geschützte Handyhüllen angeboten hat, und er war mit einem weiteren Verkauf dieser Ware einverstanden. Der Beklagte selbst hat eingeräumt, dass er nach der ersten Meldung mit dem Kläger telefoniert und erklärt hat, er werde sich um die Angelegenheit kümmern. Daraus ergab sich seine Kenntnis vom bestehenden Geschmacksmusterrecht des Klägers für die angebotenen Handyhüllen und von der ersten Meldung rechteverletzender Angebote über VeRI im April 2013. Davon ausgehend war er verpflichtet, erneute Beanstandungen seiner Lizenznehmer, die sich auf gleichartige Angebote des Klägers beziehen, zu verhindern."

Fazit

Vorsicht ist geboten, wenn es heißt sich gegenüber Internetverkaufsplattformen wie eBay über Rechtsverstöße seitens der Mitbewerber zu beschweren. Die Quintessenz für Rechteinhaber lautet daher, dass sie sich sehr sicher sein sollten und auf eine fundierte Grundlage zurückgreifen, bevor sie beanstandete Rechtsverletzungen bei Internetplattformen- oder auch Suchmaschinen melden. Schnell schießt der Pfeil zurück und eine unzulässige geschäftliche Handlung über das Wettbewerbsrecht nach dem Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG) kann begründet werden. Ist der Stein erst einmal ins Rollen gekommen, können unangenehme Abmahnungen folgen und hohe Schadensersatzansprüche entstehen, wenn diese infolge der unberechtigten Meldung und der sogar eventuell erfolgten Löschung bewiesen werden können.

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1 Kommentar

D
Dennis Horchler 05.11.2016, 16:59 Uhr
Eigener Artikel wurde nach Meldung ebenso entfernt
Hallo,
wir haben im Sommer einen Händler Kollegen über das VeRi Programm gemeldet und ebay hat binnen 24 Stunden sein Angebot aber auch unseres entfernt. Somit waren alle bis da durchgeführten Verkäufe weg und der Artikel musste mit Null erneut eingestellt werden.
Ebay durfte aus rechtlichen Gründen das Angebot nicht wieder Onlinestellen.
Wie verhält sich hier die Rechtssprechung?

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