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Die einzelnen Verfahrensschritte in der Praxis, die zur Leistungserklärung des Herstellers gemäß der Bauproduktenverordnung (BauPVO) führen

18.09.2013, 20:50 Uhr | Lesezeit: 2 min
Die einzelnen Verfahrensschritte in der Praxis, die zur Leistungserklärung des Herstellers gemäß der Bauproduktenverordnung (BauPVO) führen

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "EU-Bauproduktenverordnung" veröffentlicht.

Das überaus komplizierte System der Konformitätsbescheinigung von Bauprodukten gemäß der EU-Bauproduktenverordnung überfordert vor allem kleinere und mittlere Betriebe, die Bauprodukte herstellen. Dem Hersteller von Bauprodukten soll daher eine Art Leitfaden an die Hand gegeben werden, welche Entscheidungsschritte in der Praxis bis zur Abgabe einer Leistungserklärung zu beachten sind.

Das überaus komplizierte Verfahren, das zu einer Leistungserklärung führt, soll schematisch in einzelnen Schritten verdeutlicht werden.

Frage: Muss der Hersteller überhaupt für ein Bauprodukt eine Leistungserklärung erstellen?

Das hängt davon ab, ob es für das jeweilige Bauprodukt eine harmonisierte technische Spezifikation gibt. Die harmonisierten europäischen Normen können in der Datenbank der EU-Kommission oder in der Datenbank des DIBT abgerufen werden. Wenn das Bauprodukt nicht von dieser Liste erfasst wird, dann ist keine Leistungserklärung notwendig und auch nicht möglich.

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Frage: Muss eine notifizierte Stelle hinzugezogen werden, falls eine Leistungserklärung notwendig ist?

Entscheidend ist, welche Systemklasse zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit die jeweilige harmonisierte Norm festlegt. Daraus ergibt sich, ob eine notifizierte Stelle hingezogen werden muss. Die Festlegung der Systemklasse ist in Anhang ZA , Tabelle ZA.2 einer harmonisierten Norm nachzulesen.

Frage: Wie kann eine notifizierte Stelle ausgewählt werden?

Die deutschen notifizierten Stellen können der oben erwähnten Nando-Datenbank der EU-Kommission entnommen werden.

Es steht dem Hersteller frei, mit jeder der dort genannten notifizierten Stelle zusammenzuarbeiten.

Frage: Welche Aufgaben sind für ein bestimmtes Bauprodukt durch den Hersteller und die notifzierten Stellen nach dem in Anhang V zur BauPVO dargelegten System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit zu erfüllen?

Die anzuwendende harmonisierte Produktnorm legt die Systemklasse fest. Je nach Systemklasse sind für Hersteller und notifizierte Stelle bestimmte Aufgaben festgelegt. Diese Aufgaben können der oben dargestellten Tabelle zu den verschiedenen Systemklassen entnommen werden.

Frage: Welches Zertifikat wird zum Abschluss der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit ausgestellt?

Der oben dargestellten Tabelle zu den verschiedenen Systemklassen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit kann entnommen werden, welche notifizierte Stelle welche Art von Bescheinigung ausstellt.

Dieses Zertifikat ist Voraussetzung für die Erstellung einer Leistungserklärung.

Frage: Dürfen notifizierte Stellen überprüfen, ob Hersteller ihren Verpflichtungen nach der BauPVO nachkommen?

Die Aufgaben der notifizierten Stellen sind in der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Anhang V zur BauPVO) abschließend beschrieben. Sie haben sich jeglicher Überprüfung zu enthalten, die den Marktüberwachungsbehörden vorbehalten sind.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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