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Droht Händlern Klageflut? Bundestag beschließt Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen

21.01.2016, 08:18 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Anna Bosch
Droht Händlern Klageflut? Bundestag beschließt Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen

Kurz vor Weihnachten 2015 hat der Bundestag ein Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen beschlossen. Dies bedeutet, dass in Zukunft Verbände (v.a. Verbraucherschutzzentralen) wegen Datenschutzverstößen, die beispielsweise bei Bestellvorgängen in Online-Shops entstanden sind, klagen können. Mit den Auswirkungen, die das neue Verbandsklagerecht für die Betreiber von Online-Shops mit sich bringen könnte, befasst sich der heutige Beitrag.

1. Überblick

Bisher konnten Verstöße im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten in erster Linie von der jeweiligen verletzten Person abgemahnt werden. Ob auch Mitbewerber wegen Datenschutzverstößen klagen konnten, war umstritten. Nun hat der Bundestag aber das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ beschlossen. Damit stehen Unternehmer nicht mehr nur Privatpersonen und Datenschutzbehörden gegenüber, sondern auch Verbraucherschutzorganisationen. Diese können künftig direkt im Wege der Unterlassungsklage gegen Unternehmen vorgehen, wenn Datenschutzvorschriften mit verbraucherschutzrechtlicher Dimension verletzt sein könnten. Betroffen sind sämtliche im Zusammenhang mit Datenverarbeitung stehende Bereiche: also z.B. Werbung, Bestellvorgänge, Persönlichkeitsprofile und natürlich Adress- und Datenhandel. Möglich machen dies in erster Linie Änderungen bzw. Erweiterungen im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Neben Verbraucherverbänden sind dort zudem weitere klageberechtigte Stellen genannt, die in einer Liste beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) geführt werden.

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2. Zielsetzung des neuen Gesetzes

Die Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten gewinnt an immer mehr Bedeutung. Damit gehen für den Einzelnen Gefahren einher, die durch das neue Gesetz abgemildert werden sollen. Laut dem Justizministerium stellt das neue Verbandsklagerecht ein effektives Instrument zur Bekämpfung von Datenschutzverstößen dar, denn Verstöße müssen künftig nicht mehr einzeln durch Privatpersonen gerügt werden. Verbraucherzentralen und ähnliche im UKlaG genannte Verbände können somit direkt aktiv werden.

Anzunehmen ist, dass diese von ihrem Recht weitaus häufiger Gebrauch machen werden als Privatpersonen.

3. Welche Folgen könnte das neue Klagerecht haben?

Die Auswirkungen des neuen Gesetzes auf den Umgang mit Daten im Internet sind insbesondere für Shop-Betreiber weitreichend: Denn künftig können nicht mehr nur Fehler in vorformulierten und als AGB ausgestalteten Datenschutzerklärungen abgemahnt werden, sondern auch fehlerhafte Datenverarbeitung an sich. Die Nutzung von Daten, die beispielsweise bei einem abgebrochenen Bestellvorgang in unzulässiger Weise gespeichert wurden, können künftig ebenso abgemahnt werden, wie andere datenschutzrechtliche Vorschriften mit verbraucherschutzrechtlicher Dimension. Eine regelrechte Klagewelle kann daher nicht ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus enthält das neue Gesetz laut BMJV eine weitere Klarstellung: Für Kündigungen und vergleichbare Erklärungen von Verbrauchern soll künftig nur noch die ,Textform‘ vereinbart werden können – im Unterschied zur ,Schriftform‘. Es ist klargestellt, dass in Zukunft jeder etwa seinen Handy-Vertrag per E-Mail kündigen kann und keinen Brief mehr schreiben muss.“

4. Fazit

Das neue Verbandsklagerecht stellt insbesondere die Betreiber von Online-Shops vor neue Herausforderungen. Wegen nun möglichen Abmahnungen durch starke Gegner wie etwa Verbraucherschutzvereinigungen, müssen Shop-Betreiber mehr denn je das Thema Datenschutz in den Blick nehmen. Nicht nur Datenschutzerklärungen müssen überprüft werden, auch Prozess- und Bestellabläufe müssen ggf. angepasst und optimiert werden. Eine Beratung im Einzelfall kann klären, wie sichergestellt werden kann, dass keine unzulässige Speicherung oder Nutzung von Daten erfolgt, um Abmahnungen zu vermeiden.

Tipp:

Im Rahmen der in unserem Unlimited-Schutzpaket enthaltenen Shop-Tiefenprüfung mit mehr als 130 Prüfkriterien überprüfen wir natürlich auch die Prozess- und Bestellabläufe in Ihrem Onlineshop.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© vege - Fotolia.com

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