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UWG – Schwarze Klausel Nr. 4 - Alles unter notarieller Aufsicht – Der falsche Hinweis auf die Genehmigung einer öffentlichen oder privaten Stelle

23.05.2009, 15:10 Uhr | Lesezeit: 5 min
UWG – Schwarze Klausel Nr. 4 -    Alles unter notarieller Aufsicht  – Der falsche Hinweis auf die Genehmigung einer öffentlichen oder privaten Stelle

Was würden Sie denken, wenn Sie erfahren, dass ein Unternehmen oder ein Produkt von einer unabhängigen Stelle geprüft und genehmigt worden ist. Richtig, Sie würden meinen, das Produkt ist von besonderer Qualität, da dies ja von einer zuverlässigen Stelle bestätigt worden ist. Daher muss verhindert werden, dass Unternehmen damit werben, dass eine Genehmigung vorläge, obwohl dies gar nicht stimmt. Genau dafür sorgt die Schwarze Klausel Nr. 4. Lesen Sie dazu jetzt den fünften Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.

Die Klausel

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…
Nr. 4:    …die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder  eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen.“

Zwei Varianten

Klausel Nr. 4 beinhaltet zwei Varianten. Die erste Alternative handelt davon, dass entgegen der Wahrheit behauptet wird, ein Unternehmen bzw. eine Ware/Dienstleistung/geschäftliche Handlung sei von einer Stelle bestätigt oder gebilligt worden. Mit anderen Worten wird wahrheitswidrig behauptet, es läge eine besondere Auszeichnung oder Zertifizierung vor, obwohl dies gar nicht stimmt.

Die zweite Alternative betrifft den Fall, dass wiederum entgegen der Wahrheit behauptet wird, dass man die Bedingungen erfülle, die für die Bestätigung/Genehmigung gelten. Das kann in zwei unterschiedlichen Konstellationen relevant werden. Zum einen kann ein Produkt von einer Stelle (früher einmal) genehmigt worden sein und anschließend sind Teile des Produkts verändert worden, so dass die Genehmigung nicht mehr das veränderte Produkt umfasst. Zum anderen kann für ein Produkt im Voraus eine Genehmigung nur unter dem Vorbehalt der Erfüllung von (einer) Bedingung(en) erteilt worden sein, wobei diese Bedingungen dann nicht erfüllt worden sind.

In diesen beiden dargestellten Konstellationen ist die zweite Alternative der Klausel Nr. 4 einschlägig.

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Was kann ausgezeichnet sein?

Der Tatbestand der Klausel Nr. 4 unterscheidet zwischen vier verschiedenen Gegenständen, auf die sich eine angebliche Bestätigung oder Genehmigung beziehen kann. So kann sich die unwahre Behauptung unmittelbar auf das Unternehmen bzw. den Unternehmer beziehen (z.B. „Die Automann & Sohn Reparaturwerkstatt GbR ist eine Vertragswerkstatt der Hessen Motorenwerke (HMW) AG und damit deren lizenzierter Partner“), auf die Produkte (für Waren z.B.: „Unsere Milch trägt das Bio-Siegel“ und Dienstleistungen: „Dem Freibad in Frühlingshausen bestätigt der Behindertenverband dessen behindertenfreundliche Ausgestaltung der Badeanlagen und verleiht im das Prädikat „besonders behindertenfreundlich“.“) oder eine sog. Geschäftliche Handlung bzw. Verkaufsförderungsmaßnahme, d.h. Werbung („Die Verlosung unseres Gewinnspiels findet unter notarieller Aufsicht statt“).

Die Lüge

Die vom Tatbestand der Vorschrift vorausgesetzte unwahre Angabe – das Lügen – muss (wiederum) ausdrücklich erfolgen. Nur dann ist die Werbung bzw. die entsprechende Angabe unzulässig gemäß Klausel Nr. 4. Dabei genügt es wiederum wie bei Klausel Nr. 1 und Nr. 3 nicht, dass durch die Werbung unterschwellig der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein von einer entsprechenden Stelle gebilligtes Unternehmen, Produkt etc. Tatsächlich muss dies explizit behauptet werden. Nur dann ist der Tatbestand der Klausel Nr. 4 erfüllt.

Die Billigung der öffentlichen oder privaten Stelle

Wie der Wortlaut der Vorschrift ausdrückt, ist es nicht von Bedeutung, ob die Genehmigung von einer öffentlichen oder privaten Stelle erteilt wird. Öffentliche Stellen können beispielsweise die Behörden sein, die die Zulassung von Medikamenten und Ähnliches prüfen. Auch Notare zählen dazu. Private Stellen können (Berufs- und Interessen-)Verbände oder (gemeinnützige) Vereine sein. Besondere weitere Anforderungen werden an diese Stellen nicht gestellt.

Die Überschneidung mit anderen Klauseln

Die Ähnlichkeit von Klausel Nr. 4 zu Klausel Nr. 2 kann dazu führen, dass sich deren Anwendungsbereich in der Praxis überschneiden mit der Folge, dass in einigen Fällen beide Tatbestände erfüllt sein können. Dies ist nicht weiter problematisch, denn damit drückt der Gesetzgeber lediglich aus, dass er gerade diesen Sachverhalt in jedem Fall sanktionieren wollte.

Nicht erfasst von Klausel Nr. 4 ist der Fall, dass ein Untenehmen für sich bzw. seine Produkte oder Verkaufsförderungsmaßnahmen eine Genehmigung zu Unrecht erhalten hat. Die Klausel knüpft allein ganz formal daran an, ob eine Genehmigung vorliegt oder nicht. Alles andere ist in diesem Rahmen nicht relevant. Allerdings kann der Fall je nach Konstellation trotzdem von dem UWG erfasst werden, insbesondere wäre an eine Irreführung nach § 5 UWG zu denken.

Beispiel

Ein kurzer Fall soll den Anwendungsbereich der Klausel Nr. 4 veranschaulichen:

Die Glückspilze AG veranstaltet wöchentlich ein großes Gewinnspiel. Dafür wirbt sie mit dem Slogan: „Bei uns ist Ihr Glück sicher. Machen Sie mit! Alle Verlosungen finden unter notarieller Aufsicht statt.“ Tatsächlich hat die Glückspilze AG bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit stets einen Notar zu den einzelnen Verlosungen hinzugezogen. Mit der Zeit ist die Hinzuziehung des Notars jedoch den Rationalisierungs- und Sparmaßnahmen des Unternehmens zum Opfer gefallen, so dass mittlerweile kein Notar mehr bei den Verlosungen dabei ist. Der Werbespruch wurde nicht geändert.

Bei den Verlosungen handelt es sich um das Produkt der Glückspilze AG. Ein Notar ist eine öffentliche Stelle im Sinne der Klausel Nr. 4. Als die Glückspilze AG ihre Geschäftstätigkeit vor einigen Jahren aufgenommen hatte, wurden die Verlosungen tatsächlich von einem Notar begleitet. Nun ist dies jedoch nicht mehr der Fall, so dass die Werbeaussage, die weiterhin ohne Änderung aufrechterhalten wird, nicht mehr stimmt. Daher verstößt diese Werbeaussage gegen die erste Variante der Klausel Nr. 4.

Fazit

Klausel Nr. 4 ist sehr klar gefasst. Jedes Unternehmen kann sehr genau abschätzen, wann es dagegen verstößt und wann nicht. Sie verhindert, dass einzelne Unternehmen oder Unternehmer den Eindruck erwecken können, ihre Produkte, das Unternehmen selbst oder bestimmte geschäftliche Handlungen hätten den Segen einer qualifizierten Stelle erhalten, obwohl dies gar nicht stimmt. In der Praxis wird diese Vorschrift aufgrund ihrer präzisen Formulierung eine starke Abschreckungswirkung haben.

In der nächsten Woche erfahren Sie mehr über Klausel Nr. 4!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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