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US-Verbraucherschutzbehörde geht gegen nicht offengelegte bezahlte Werbeempfehlungen vor

16.08.2016, 09:27 Uhr | Lesezeit: 3 min
US-Verbraucherschutzbehörde geht gegen nicht offengelegte bezahlte Werbeempfehlungen vor

Die US-Verbraucherschutzbehörde (Federal Trade Commission) hat im Rahmen einer einverständlichen Entscheidung das Unternehmen Warner Bros. Home Entertainment verpflichtet, bei Werbekampagnen in adäquater Weise darauf hinzuweisen, dass Empfehlungen von Dritten für ein Produkt (hier ein Videospiel auf YouTube) bezahlt wurden. Warner Bros. hat in der Videoszene maßgebliche Personen dafür bezahlt, Videos bei YouTube zum Kauf des beworbenen Videospiels zu platzieren. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen und verpflichtet Unternehmen in klarer und eindeutiger Weise auf bezahlte Empfehlungen von Dritten bei Werbemaßnahmen hinzuweisen. Sie hat auch Bedeutung für deutsche Onlinehändler, die in den USA für Ihre Produkte werben.

1. Rechtsgrundlage für das Eingreifen der Federal Trade Commission (FTC)

Gem. Section 5 Federal Trade Commission ACT kann die FTC im Interesse der Verbraucher bei unfairen und betrügerischen Handelspraktiken eingreifen.

Handelspraktiken sind betrügerisch,

- wenn sie einen Verbraucher in die Irre führen und
- wenn sie das Verhalten des Verbraucher über ein Produkt oder eine Dienstleistung beeinflussen.
Handelspraktiken sind unfair, wenn der Schaden, der verursacht wurde oder wahrscheinlich verursacht wird,
- erheblich ist,
- nicht durch andere Vorteile aufgewogen wird
- und vernünftigerweise unvermeidlich ist.

Der VW-Konzern hat das Eingreifen der FTC auf dieser Rechtsgrundlage bei dem Abgasskandal sehr zu seinem Leidwesen zu spüren bekommen.

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2. FTC kann auch gegen deutsche Onlinehändler bei Werbung in den USA vorgehen

Deutsche Onlinehändler, die für ihre Produkte auf ihrer Webseite US-Kunden bewerben, sind gegen Maßnahmen der FTC nicht gefeit. Der Hinweis auf einen Geschäftssitz in den USA hilft hier nicht weiter. Nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts, die für die USA maßgeblich sind, ist bei Verletzungen des Wettbewerbsrechts das Recht des Staates anzuwenden, wo sich die Rechtsverletzung auswirkt. Sind also US-Verbraucher betroffen, so ist US-Recht anzuwenden. Ein deutscher Onlinehändler sollte sich daher gut überlegen, ob er bei Werbemaßnahmen in den USA Schleichwerbung einsetzt.

3. Die Entscheidung der FTC

Warner Bros. Home Entertainment hat für die Werbekampagne des Videospiels Middle Earth: Shadow of Mordow unter anderem den Betreiber des sehr populären YouTube-Kanals PewDiePie verpflichtet, Werbevideos zur Unterstützung dieses Videospiels über YouTube ins Netz zu stellen. Die FTC hat entschieden, dass Warner Bros. es unterlassen hat, unter anderem diesen bezahlten Meinungsmacher (influencer) zu verpflichten, in seine Videobeschreibung unterhalb des Videos auf den Umstand des Sponsoring in adäquater Weise hinzuweisen.

Diese Unterlassung ist nach Auffassung des FTC als eine betrügerische Handelspraxis zu bewerten.

Das beklagte Unternehmen muss gegenüber dem Meinungsmacher darauf drängen, dass dieser in klarer und eindeutiger Weise („clearly and conspicuously“) über die Bezahlung von Empfehlungen informiert. Dies muss auf den ersten Blick erkennbar und für einem normalen Verbraucher einfach zu verstehen sein. Es kommt also auf die Sichtweise eines normalen Verbrauchers an. Im hier entschiedenen Einzelfall hat die FTC eine Reihe von sehr konkreten Kriterien aufgestellt, die bei einer klaren und eindeutigen Information zur Bezahlung von Beiträgen auf der Webseite des Meinungsmachers erfüllt sein müssen.

4. Sanktionen, die gegen Unternehmen verhängt werden können

Folgende Sanktionen sind möglich

  • Bußgeldbehaftete Anordnung, weitere Wettbewerbsverletzungen zu unterlassen
  • Einstweilige Verfügungen der Bundesgerichte, Missachtung derartiger Verfügungen kann zu strafrechtlichen Verfahren führen
  • Im Einzelfall kann das Unternehmen verpflichtet werden, in Streitverfahren Verbrauchern Schadensersatz zu leisten.

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