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Hot News - Zum Wie und Wo der Urteilsveröffentlichung im Markenstreit

18.03.2014, 11:57 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Yanina Bloch
Hot News - Zum Wie und Wo der Urteilsveröffentlichung im Markenstreit

Ist das ersehnte Urteil, welches wegen einer Markenverletzung ergangen ist, endlich da, erlaubt § 19 c MarkenG der obsiegenden Partei dieses auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. Ziel der Veröffentlichung ist dabei, sowohl einer durch die jeweilige Verletzung eingetretenen Marktverwirrung entgegenzutreten, als auch die Öffentlichkeit allgemein zu sensibilisieren. Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 9. Januar 2014 (Az.: 6 U 106/13) in diesem Zusammenhang anschaulich dargestellt, dass die Befugnis zur Veröffentlichung, sowie deren Art und Umfang, maßgeblich von einer umfassenden Interessenabwägung durch das Gericht abhängt.

Inhaltsverzeichnis

Das Problem

Wird eine Klage nach § 19 c Markengesetz erhoben, kann das Gericht in einer Markenstreitsache der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn die obsiegende Partei dafür ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Es ist dabei Aufgabe des Gerichts die Interessen der Parteien umfassend abzuwägen. Es wird hierbei zunächst geprüft, ob die Veröffentlichung erforderlich und geeignet ist, um einen durch die Kennzeichenverletzung eingetretenen Störungszustand zu beseitigen.

Zu berücksichtigen ist hier immer der Sinn und Zweck des § 19 c MarkenG, welcher in seinem generalpräventiven Ansatz zu finden ist. Mit einer etwaigen Veröffentlichung sollen potentielle Verletzer abgeschreckt und die Öffentlichkeit sensibilisiert werden. Es soll daher vom Bestehen eines berechtigten Interesses auszugehen sein, wenn die Kennzeichenverletzung aufgrund der Größe und Marktbedeutung des Verletzers von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreises bemerkt werden kann.

Die klägerische Partei darf ferner nicht übersehen, dass auch Art und Umfang der Bekanntmachung vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen im Urteil bestimmt werden (§ 19 c S. 2 MarkenG) . Der Anspruchssteller kann also nicht beantragen sondern nur anregen, wo das Urteil zu veröffentlichen ist und mit welchem Informationsgehalt.

Das Gericht wird vielmehr von sich aus das Medium festlegen, in dem die Entscheidung veröffentlicht werden soll, um das vom Anspruchsteller bezweckte Ziel zu erreichen. Darüber hinaus steht es dem Gericht auch frei zu entscheiden, im welchem Umfang das Urteil veröffentlicht werden soll.

Ein entscheidender Punkt, um den auch in der Berufungsentscheidung des OLG Frankfurt vom 9. Januar 2014 (Az.: 6 U 106/13) gestritten wurde. In der fraglichen Konstellation hatte die Klägerin, eine Spezialveranstalterin für Sport- und Erlebnisreisen, gegen die Beklagte wegen der Verletzung ihrer Kennzeichenrechte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurts erwirkt.

Unter anderem hat das LG Frankfurt in seinem Urteilsausspruch die Klägerin befugt, nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der Beklagten Rubrum und Urteilstenor öffentlich bekannt zu machen und angeordnet, dass diese Bekanntmachung erfolgt, indem die Beklagte beim ersten Aufruf ihrer Homepage in dem derzeit unbeschrifteten rechten Rand für 30 Tage ein „Pop-up-Fenster“ erscheinen lässt.

Gegen diese Anordnung legte die Beklagte daraufhin Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt ein.

#Die Entscheidung#

Das OLG Frankfurt wies die Berufung der Beklagten jedoch zurück und entschied, dass der Klägerin das Recht zusteht, das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen. Lediglich zur Art und zum Umfang der Veröffentlichung sah sich das Gericht gezwungen eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung vorzunehmen.

Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung der Entscheidung im Sinne von § 19 c MarkenG ist nach Einschätzung des OLG vorhanden.

"Die Beklagte hat durch ihre Internet-Werbung einen Störungszustand geschaffen, der eine erhebliche Marktverwirrung zu Lasten der Klägerin hervorgerufen hat. Sie hat nämlich durch die Programmierung ihrer Internet-Seiten versucht, potentielle Interessenten der Klägerin, die im Internet nach Angeboten der Klägerin gesucht haben, systematisch und in einem erheblichen Umfang „abzufangen” und auf ihr eigenes Angebot „umzuleiten”. Dabei musste bei diesen Interessenten der unzutreffende Eindruck entstehen, die Reiseangebote der Klägerin würden - möglicherweise sogar exklusiv - über die Beklagte vertrieben."

Im Übrigen, so das Gericht, könne auf Grund der nicht unbedeutenden Markenstellung der Klägerin angenommen werden, dass die Kennzeichenverletzung bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorgerufen worden sei, die den Firmenwert der Klägerin beeinträchtigt habe.

Das Urteil des OLG unterstrich dabei auch, dass das berechtigte Interesse der Klägerin nicht dadurch entfallen sei, dass die Beklagte nach der einstweiligen Verfügung des Landgerichts ihren Internet-Auftritt umgestellt hat. Vielmehr bestehe der Anspruch auf Veröffentlichung so lange fort, wie die Verletzungshandlung noch fortwirke und ein Informationsinteresse des Verkehrs noch fortbestehe.

"Die streitgegenständliche Kennzeichenverletzung ist geeignet, eine Marktverwirrung hervorzurufen, die über mehrere Jahre hinwegwirkt und kann somit das klägerische Firmenrecht nachhaltig beeinträchtigen. Auch der generalpräventive Ansatz der Klägerin, derartig unlautere Werbestrategien publik zu machen, um damit potentielle Nachahmer abschrecken zu können, spricht dafür, der Klägerin nach wie vor eine Befugnis zur Veröffentlichung zuzubilligen."

Bezüglich der Art und des Umfangs der Bekanntmachung stellte das Gericht jedoch klar, dass § 19 c MarkenG keine geeignete Rechtsgrundlage für eine Klage auf Duldung der Veröffentlichung durch den Verletzten oder eine Verurteilung des Verletzers zur Veröffentlichung darstelle.

Die Veröffentlichung der Urteilspassagen in einer Fachzeitschrift im Bereich der Touristik
sei nach Ansicht der Richter des OLG Frankfurt geeignet und ausreichend um der Auswirkungen der Markenrechtsverletzung entgegenzuwirken und dabei das mit § 19 c MarkenG bezweckte generalpräventive Ziel zu verwirklichen.

"Der Senat hat berücksichtigt, dass die Beklagte ausschließlich über das Internet ihre Kunden anspricht, während die Klägerin ihr Angebot auch über Reisebüros, Kataloge etc. vertreibt. Eine Veröffentlichung in der Fachpresse bietet die Möglichkeit, die Fachkreise als Multiplikatoren gegenüber dem Publikum einzusetzen, um die Marktverwirrung zu beseitigen. Eine Veröffentlichung in der Tagespresse kann demgegenüber solche nachhaltigen Wirkungen nicht erzielen."

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Unser Fazit

Bei der gerichtlichen Verfolgung einer Markenrechtsverletzung sollte daher auf keinen Fall vergessen werden die anschließende Veröffentlichung des Urteils in der Presse anzustreben. Besonderer Bedeutung misst das Gericht, wie die Entscheidung des OLG Frankfurt bekräftigt, der umfassenden Interessenabwägung zwischen den Parteien bei. Dabei muss insbesondere ein Augenmerk auf eine durch die Kennzeichenrechtsverletzung bewirkte eventuelle nachhaltige Marktverwirrung gelegt werden. Wie so oft im markenrechtlichen Kontext entscheidet auch hier eine schlagkräftige Argumentation mit den Besonderheiten des Einzelfalles über Erfolg und Misserfolg Ihrer Strategie.

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