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BGH: Meine Bilder, deine Bilder – Zur Urhebervermutung und Vervielfältigung von Fotografien im Internet

31.05.2016, 16:15 Uhr | Lesezeit: 6 min
BGH: Meine Bilder, deine Bilder – Zur Urhebervermutung und Vervielfältigung von Fotografien im Internet

Fast jeder hat wohl heutzutage schon einmal etwas über das Internet verkauft. Entsprechende Plattformen wie eBay werden sowohl von Privatverkäufern als auch von Onlinehändlern fleißig genutzt.

Allerdings möchten die Käufer natürlich sehen, was ihnen angeboten wird. Daher wird das Angebot nur mit einem ordentlichen Bild zum Erfolg. Wer jetzt mit dem Gedanken spielt, einfach ein Bild des gleichen Artikels im Internet zu suchen und dieses für seine eigenen Zwecke zu nutzen, der sollte sich diesen Schritt besser noch einmal genau überlegen. Denn wenn der Urheber der Bilder dahinter kommt, kann es teuer werden.

In seiner Entscheidung (Urteil vom 18.09.2014, Az: I ZR 76/13) setzt der Bundesgerichtshof sich detailliert mit den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 UrhG auseinander. Vor allem wird auf den Begriff des „Vervielfältigungsstücks“ eingegangen und speziell auf die Frage, ob ins Internet eingestellte Bilder unter diesen Begriff zu fassen sind. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Frage, ob das bloße Belassen von Bildern im Internet ein „Verbreiten" im juristischen Sinne darstellen kann.

Der Fall

Sowohl Kläger als auch Beklagte verkauften im Internet sogenannte „Cherished Teddies“. Es handelt sich dabei um Sammelfiguren von Bären in verschiedenen Outfits. Der Kläger betreibt zu diesem Zweck die Website www.ct-paradies.de, die Beklagte stellte die Figuren bei eBay ein. Letztere nutze für ihre Angebote Bilder des Klägers, auf die sie über eine Bildersuche bei Google gestoßen war.

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Verwendung der Fotografien ab. Er gab an, dass er diese mit seiner Kamera selbst aufgenommen habe. Die Bilder trugen jeweils die Bezeichnung „CT-Paradies“. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der erneuten Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verbreitung.

Obwohl sie die entsprechenden Angebote beendet hatte, waren die Fotografien jedoch weiterhin über verschiedene Suchfunktionen der Onlineplattform auffindbar. Der Kläger mahnte die Beklagte deshalb erneut ab, worauf diese nochmals eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab.

Der Kläger nahm die Beklagte sowohl auf Schadensersatz als auch auf Zahlung der Vertragsstrafen in Anspruch. Die Klage wurde in den beiden Vorinstanzen weitgehend abgewiesen.
Die Parteien stritten nun im Wesentlichen darüber, ob der Kläger überhaupt als Urheber der Fotografien anzusehen sei und ob, falls man dies bejahte, die Beklagte ihre Unterlassungspflichten verletzt hatte.

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Entscheidung

Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (OLG Nürnberg) zurück. Die beiden zentralen Fragen bewertete er wie folgt:

1. Urhebervermutung nach § 10 Abs. 1 UrhG

Die Vorschrift besagt:

"1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist."

a. Vervielfältigungsstücke

Lichtbilder sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Was ein „Vervielfältigungsstück“ sein soll, wird jedoch in § 10 Abs. 1 UrhG nicht näher definiert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss es sich hierbei um ein körperliches Werk handeln.

Auf den ersten Blick scheint es, als müsste die Prüfung damit auch schon beendet sein. Denn ins Internet eingestellte Fotografien sind gerade nicht körperlich im Sinne eines greifbaren Werkes.
Doch der Bundesgerichtshof zieht hier die Vorschrift des § 16 Abs. 2 UrhG heran. Danach ist „auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger)“ eine Vervielfältigung. Wird also ein Lichtbild als Datei auf einen Server hochgeladen und dort zur Wiedergabe im Internet gespeichert, wird damit ein Vervielfältigungsstück des Bildes hergestellt.

Damit fallen die vorliegend ins Internet gestellten Bilder in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 UrhG.

b. Bezeichnung als Urheber

Es stellt sich also die Frage, ob der Kläger auf den Bildern „in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet“ war. Dies verneint der BGH.
Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass die verwendete Bezeichnung einer natürlichen Person zuzuordnen ist und vom Verkehr auch als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden wird. Auf die Bezeichnung „CT-Paradies“ trifft dies nicht zu. Sie bezeichnet lediglich das Unternehmen des Klägers, ohne dass sich daraus für einen Dritten ein Hinweis auf den Kläger als natürliche Person ergibt.

c. Ergebnis

Damit greift die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG vorliegend nicht zugunsten des Klägers. Er müsste also beweisen, dass er tatsächlich der Urheber der Fotografien ist.

2. Unterlassungspflichten der Beklagten

Die Beklagte hatte sich verpflichtet, es zu unterlassen Bilder des Klägers „ohne dessen Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu bearbeiten, bearbeiten zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.“
Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte diese Pflicht verletzt habe, da zwar die Angebote beendet worden waren, die Bilder aber über verschiedenen Suchfunktionen immer noch öffentlich abrufbar blieben. Das Gericht hatte also zu klären, ob dieses Belassen der Fotografien im Internet als „Verbreiten“ im Sinne der Unterlassungserklärung zu werten war.

Zwar meint nach § 17 Abs. 1 UrhG Verbreiten „Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen“. Dies hat die Beklagte durch ihre bloße Untätigkeit nicht getan. Jedoch war hier nicht stur auf den Wortlaut des Gesetzes abzustellen.

Vielmehr war die getroffene Vereinbarung unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien auszulegen. Dabei ergibt sich, dass der Kläger verhindern wollte, dass die Bilder im Internet öffentlich zugänglich waren. Denn gerade hierdurch waren seine Rechte als Urheber beeinträchtigt. Solange die Bilder öffentlich zugänglich waren, bestand außerdem die Gefahr, dass diese durch andere widerrechtlich genutzt wurden und zwar auch ohne, dass die Beklagte diese aktiv in den Verkehr brachte.
Dies bedeutet für die Beklagte, dass sie alles Mögliche und Zumutbare hätte tun müssen, um die Fotografien vollständig unzugänglich für die Öffentlichkeit zu machen. Konkret hätte sie sich an eBay wenden müssen, um zu erwirken, dass die entsprechenden Suchergebnisse gelöscht werden. Sie hat ihre Pflichten aus der Unterlassungserklärung verletzt, da sie dies nicht getan hat.

Fazit

Da von den meisten Artikeln bereits zahlreiche Bilder im Internet zu finden sind, erscheint es verlockend, diese als Verkäufer zu kopieren und für eigene Zwecke zu nutzen. Schließlich spart dies enorm Zeit und nicht jeder hat die passende Ausrüstung zur Hand, um seine Angebote fotografisch optimal in Szene zu setzen. Genau das kann den Verwender der Fotos jedoch teuer zu stehen kommen, wenn deren Urheber gegen die Nutzung vorgeht.

Entscheidet sich der ertappte Verkäufer dann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ist erst recht Vorsicht geboten. Denn mit der Beendigung des Angebots kommt er seiner Pflicht zur Unterlassung unter Umständen nicht vollständig nach, was entsprechende Vertragsstrafen zur Folge haben kann.

Aus Sicht der Urheber zeigt sich, dass die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG zwar nützlich, oft aber auch trügerisch sein kann. Wer also die eigenen Fotos ins Netz stellt, sollte eine eindeutige Kennzeichnung vornehmen, die einen deutlichen Rückschluss auf ihn als natürliche Person zulässt. Einzig den Namen des Unternehmens, z.B. des Online-Shops, anzugeben genügt oftmals nicht.

Zusätzlich kann sich der Urheber absichern, in dem er im Internet lediglich Kopien der Fotos mit etwas geringerer Auflösung nutzt. Gibt es dann Streit um die Urheberschaft, kann die Vorlage der Originalaufnahmen als Beweis entscheidende Bedeutung haben. Denn diese kann der andere, der lediglich die qualitativ schlechteren Kopien übernommen hat, nicht liefern.

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