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Framing: Für Webinhalte mit wenig Originalität besteht kein urheberrechtlicher Schutz

25.03.2013, 12:32 Uhr | Lesezeit: 4 min
Framing: Für Webinhalte mit wenig Originalität besteht kein urheberrechtlicher Schutz

Nach einer Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 8. März 2012 - 13 W 17/12 ) können nur solche Webinhalte einen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, die eine ausgefeiltere oder fortgeschrittenere Gestaltungstechnik aufweisen. Eine mit einfachsten Gestaltungsmitteln erstellte Webpräsenz reicht dazu nicht aus. In Bezug auf das "Framing" ist jedoch sorgfältig darauf zu achten, welche Inhalte man auf seine Homepage übertragen möchte. Ohne die Zustimmung des Urhebers der Inhalte wird dies in einer Vielzahl von Fällen einen Verstoß gegen § 97 Abs. 1 UrhG darstellen.

Der Hintergrund

Der Betreiber einer Internetseite, deren Domain gleichnamig wie ein Ortsteil einer Gemeinde war, veröffentlichte auf seiner Internetpräsenz ortsbezogene Nachrichten. Außerdem wurden auf einem Teil der Seite Inhalte der Gemeinde angezeigt, die diese im Internet veröffentlichte. Fotos, Texte und öffentliche Bekanntmachungen wurden mittels "Framing" von der Seite der Gemeinde übertragen und wurden so Teil des des Nachrichtenportals. Auf die Seite der Gemeinde konnte man über einen ebenfalls eingeblendeten Link gelangen.

Gegen diese Entnahme ihrer Inhalte und die Verwendung des Ortsteils in der Domain wandte sich die Gemeinde – zunächst außergerichtlich – und erwirkte, dass das Framing gänzlich eingestellt wurde. Der Betreiber des Nachrichtenportals lehnte es jedoch ab, eine Unterlassungserklärung abzugeben, nach der er auch in Zukunft kein "Framing" der Inhalte der Gemeinde mehr betreiben durfte. Daraufhin erhob die Gemeine Klage auf Unterlassung der Verwendung des Domainnamens und Ersatz des Schadens, der ihr dadurch und im Zusammenhang mit dem "Framing" entstanden ist.

Das Landgericht billigte der Klägerin aufgrund des Verhaltens des beklagten Nachrichtenportalbetreibers einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs.1 UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) zu. Dies begründete es damit, dass der Beklagte durch die Veröffentlichung der Inhalte diese Dritten zugänglich gemacht habe und auch eine Wiederholungsgefahr bestehe. Dagegen wandte sich der Beklagte.

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Entscheidung

Das OLG Celle war der Aufassung, dass der Beklagte durch die Darstellungen auf seiner Internetseite etwaige Nutzungsrechte der Klägerin nicht verletze. Zwar sei – aufgrund der Tatsache, dass die Daten beim "Framing" in den Arbeitsspeicher eines Nutzers geladen werden – von einer Vervielfältigung auszugehen, jedoch bedürfe die Vervielfältigung in diesem konkreten Falle nicht der Zustimmung der klagenden Gemeinde.

Zwar sei anerkannt, dass Inhalten auf Webseiten als Produkt schöpferischer Gestaltung ein urheberrechtlicher Schutz zukommen könne. Jedoch sei als Voraussetzung für einen Urheberschutz eine besondere Gestaltung erforderlich, die über das gestalterische Maß hinausgehen müsse, das notwendigerweise bei der Erstellung einer Webseite zu erbringen sei.

Bei der Homepage der Gemeinde handele es sich um eine sachliche Information in Bezug auf Belange der örtlichen Gemeinschaft in normaler Alltagssprache. Es fehle somit – sowohl hinsichtlich der sprachlichen als auch der grafischen Gestaltung – an der notwendigen Originalität und somit auch an einer Rechtfertigung dafür, diesen Inhalten ein gestalterisches Monopol zuzubilligen.

Ferner kämen auch Ansprüche nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nicht in Betracht, da nicht Inhalte einer kommerziell ausgerichteten Homepage "geframed" würden, um etwa Werbeinhalte zu transportieren und es damit schon an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 1 UWG fehle.

Die Klärung, ob die Verwendung des Ortsteils der Gemeinde als Domainnamen eine unzulässige Verwendung darstellt oder nicht, stellte das OLG dem Landgericht anheim. Im Zusammenhang mit dem vom OLG zu prüfenden "Framing" liege kein Verstoß vor, insbesondere begehe der Betreiber keine Namensanmaßung nach § 12 Abs.1 Var.2 BGB.

Fazit

Nach einer Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 8. März 2012 - 13 W 17/12 ) steht fest, dass nur solche Webinhalte einen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können, die eine ausgefeiltere oder fortgeschrittenere Gestaltungstechnik aufweisen. Eine mit einfachsten Gestaltungsmitteln erstellte Webpräsenz reicht dazu nicht aus.

In Bezug auf das "Framing" ist jedoch sorgfältig darauf zu achten, welche Inhalte man auf seine Homepage übertragen möchte. Ohne die Zustimmung des Urhebers der Inhalte wird dies in einer Vielzahl von Fällen einen Verstoß gegen § 97 Abs. 1 UrhG darstellen. Der dem Beschluss des OLG Celle zugrunde liegende Fall, indem nicht etwa Inhalte von konkurrierenden Unternehmen, sondern Inhalte einer Gemeindehompage integriert wurden, dürfte diesbezüglich eine Ausnahme darstellen.

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