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Können auch Geschäftsbriefe einen urheberrechtlichen Schutz genießen?

16.10.2007, 17:51 Uhr | Lesezeit: 6 min
Können auch Geschäftsbriefe einen urheberrechtlichen Schutz genießen?

Das Landgericht München I (Urteil vom 12.07.2006, Az. 21 O 22918/05) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch Geschäftsbriefe als Schriftwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) urheberrechtlich schutzfähig sein können.

Um was für einen Geschäftsbrief ging es in dem konkreten Fall?

Es ging um den nachfolgend wiedergegebenen Brief, der auf einer Internetseite des Klägers veröffentlicht wurde:

"An alle Hold-Out-Interessenten

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir erhalten in den letzten Wochen Anfragen von Anlegern, die ihre Argentinien-Anleihen nicht verkauft oder getauscht haben. Die überwiegende Meinung ist, die Anleihen langfristig wieder werthaltig machen zu wollen.

Ich arbeite an einem Konzept einer Verwertungsgesellschaft, die die verschiedenen Strategien kombiniert, und ihre Kosten aus der Verwaltung von Vermögen decken soll. Es ist eine Art Hedge-Fund, jedoch nicht im Sinne von § 112 oder § 1 Satz 2 Investmentgesetz (InvG). Zum einen sollen weder sogenannte Leerverkäufe oder Kreditaufnahmen mit Hebelwirkung durchgeführt werden. Zum anderen wird aufgrund der Übergewichtung der eingelegten Argentinien-Anleihen das Prinzip der Risikomischung nicht erfüllt.

Zu den eingelegten Argentinien-Anleihen wird eine Zuzahlung erforderlich sein, die verwendet wird für

* eine Prozesskostenrücklage, die nur dann verwendet wird, wenn Gerichts- und Anwaltskosten entstehen. Dadurch erhält die Gesellschaft eine starke Verhandlungsstellung gegenüber Anwälten,

* eine Verwaltungsgebühr, die die laufenden Kosten deckt. Das Management (voraussichtlich Dr. E. und Herr B.) erhält eine Vergütung, die der Aufsichtsrat für angemessen hält,

* einen Investmentanteil: Dieser Anteil wird in Anlagen mit Argentinienbezug investiert, um einerseits am wirtschaftlichen Aufschwung teilzuhaben, andererseits Informationen und Mitbestimmungsmöglichkeiten zu erhalten.

Mit 10 Millionen Euro Anleihen-Nominalwert könnten wir dann anfangen, wenn die Zuzahlung 10% vom Nominalwert betrüge. Der Wert der Anleihen betrüge dann als Sacheinlage ca. 2,5 Millionen Euro. Mit einem Investmentanteil von ca. 6 % (3 % Prozessrücklage, 1 % Verwaltungsgebühr) könnten dann aus 600.000 Euro Erträge erwirtschaftet werden. Das wäre das Startsignal für die Gewinnung weiterer Anleger.

IGA-Mitglieder werden eine starke Stellung in diesem Vehikel erhalten, das diesbezüglich dem Charakter eines geschlossenen Fonds ähnlich kommt. Nur zuverlässig, loyale und selbstbetroffene Anleger können die Aufgabe im Interesse anderer Anleger wahrnehmen. Das Konzeptpapier wird deshalb erst im Mitgliederkreis kommuniziert.

Mit besten Grüßen Dr. E."

 

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Das Problem dabei?

Im Gästebuch der Internetseite der Beklagten fand sich unter dem Datum vom 6. Mai 2005 eben dieser Brief, ohne dass der Kläger ihn dort eingestellt oder die Einstellung genehmigt hätte. Der Kläger mahnte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 10. Mai 2005 ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte gab zwar keine Unterlassungserklärung ab, nahm aber das Gästebuch insgesamt von ihrer Internetseite. Der Kläger meint, der streitgegenständliche Brief sei urheberrechtlich geschützt, da sich in seinem Inhalt die persönliche geistige Schöpfung offenbare. Individuell sei es insbesondere, für die Darstellung des Konzepts einer Verwertungsgesellschaft die Form eines allgemein gehaltenen Briefes zu wählen. Die Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten stelle einen urheberrechtswidrigen Eingriff in das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Klägers dar, für den die Beklagte nach den Regelungen des Teledienstegesetzes hafte, da sie für den Inhalt ihres Gästebuches verantwortlich sei.

Ist ein Geschäftsbrief überhaupt urheberrechtlich schutzfähig?

Das Landgericht München I ordnete den streitgegenständlichen Geschäftsbrief jedenfalls nicht als gemäß § 2 UrhG geschütztes Werk ein. Aus demselben Grund, bestehe auch kein Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 97 Abs. 1 UrhG, und damit auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Begründung des Gerichts

/„Der für eine Vielzahl von sog. "Hold-out-Interessenten" von Argentinien- Anleihen formulierte und vom Kläger im Internet veröffentlichte Brief des Herrn Dr. E. ist nach Inhalt, Art und Sprachduktus als typischer Geschäftsbrief zu qualifizieren.

Geschäftsbriefe können grundsätzlich als Schriftwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) urheberrechtlich schutzfähig sein. Bei Geschäftsbriefen findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und nicht ohne weiteres auch - wie meist bei literarischen Werken - in der von der Gedankenformung und -führung geprägten sprachlichen Gestaltung des dargebotenen Inhalts (vgl. BGH in GRUR 1986, 739 - Anwaltsschriftsatz; BGH in GRUR 1981, 352 , 353 - Staatsexamensarbeit; BGH in GRUR 1981, 520 , 521 - Fragensammlung; BGH in GRUR 1984, 659 , 660 - Ausschreibungsunterlagen; BGHZ 94, 276, 285 - Inkasso-Programm). Die Frage, ob ein Geschäftsbrief einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemißt sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, gegebenenfalls im Gesamtvergleich mit vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. BGHZ 94, 276, 285 - Inkasso-Programm).

Gegenstand des streitgegenständlichen Geschäftsbriefes ist die Darstellung eines Konzepts zur Steigerung der Werthaltigkeit notleidender Argentinien- Anleihen mit Hilfe einer Verwertungsgesellschaft. Das in dem Brief dargestellte Konzept lässt sich - im Vergleich etwa zu anderen Gesellschaften oder Finanzmarktinstrumenten - einfach beschreiben: Vorgeschlagen wird ein Zusammenschlusses von Anleihen-Inhabern in einer Verwertungsgesellschaft, wobei von jedem Mitglied eine am Nominalwert der jeweiligen Anleihen bemessene Zahlung zu leisten ist, die für bestimmte Zwecke (Prozeßkostenrücklage, Verwaltungsgebühr, Investment) eingesetzt werden soll. Die aufgrund des einfachen Konzepts mögliche knappe Darstellung seiner Eckpunkte lässt kaum Raum für eine Auswahl oder Anordnung nach individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien. Der Aufbau des streitgegenständlichen Briefes wird vielmehr durch Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit vorgegeben. Das schlichte Konzept lässt nur einen geringen Spielraum für eigenschöpferische Möglichkeiten; es kann hier - anders als etwa in der dem BGH-Urteil "Technische Lieferbedingungen" (GRUR 2002, 958) zugrunde liegenden Fallgestaltung - nicht die Rede davon sein, dass das fragliche Konzept auf vielfältige Weise hätte dargestellt und gegliedert werden können. Entsprechend dem geringen Gestaltungsspielraum offenbart der Brief ein allenfalls durchschnittliches Maß an schöpferischer Phantasie und Gestaltungskraft. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt es auch keine schöpferische Leistung im Sinne des Urheberrechts dar, die Form eines Briefes zu wählen, um sich zur Vorstellung eines Konzepts an eine Mehrheit von Personen zu wenden.“/

Fazit

Das Landgericht München I stellte also prinzipiell fest, dass Geschäftsbriefe als Schriftwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) urheberrechtlich schutzfähig sein können. Nur, nicht jeder banale Geschäftsbrief ist gleich ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Es bedarf vielmehr eines „hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrades“, den das Landgericht München I aber in dem vorliegenden Falle nicht erkennen konnte. An diesem Ergebnis ändere sich auch dann nichts - so das Gericht -, wenn man beim streitgegenständlichen Brief die Gedankenformung und -führung des Inhalts oder sogar - wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes etwa bei Romanen geschieht (vgl. BGH in NJW 2000, 2202 - Laras Tochter) - den Inhalt selbst berücksichtige:

„Der streitgegenständliche Brief überragt nämlich auch insofern in seinem geistig-schöpferischen Gehalt die übliche Geschäftskorrespondenz nicht. Der Geschäftsbrief zeichnet sich durch eine schlichte und farblose, eben typisch geschäftsmäßige Sprache aus, wobei er sich der auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen üblichen Ausdrucksweisen und Fachbegriffe bedient. Die Lektüre hinterlässt nach allem nicht den Eindruck sprachlicher Gestaltungskunst.“

Hinweis: Das vollständige Urteil ist hier einsehbar.

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Bildquelle:
wrw / PIXELIO

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