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Urhebernennung extrem - LG Köln zum Urhebernachweis bei pixelio-Bildern

25.02.2014, 10:33 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Bodo Matthias Wedell
Urhebernennung extrem - LG Köln zum Urhebernachweis bei pixelio-Bildern

Das LG Köln zur Auslegung der Pixelio.de- Nutzungsbedingungen: Eine Urheberrechtsbenennung muss, wenn eine Bilddatei direkt und separat vom geschriebenen Text aufrufbar ist, am Bild selbst geführt werden. Sonst droht trotz Lizenzerwerb eine Abmahnung! (LG Köln, Urteil vom 30. Januar. 2014, Az.: 14 O 427/13).

Bei der Einbettung von fremden Bilddateien auf eine Homepage oder bei einer ähnlichen Verwendung ist stets Vorsicht geboten, um nicht die Urheberrechte des Fotografen zu verletzen und sich so einer Abmahnung auszusetzen. Ein Fotograf hat bei der Nutzung seiner Werke durch Dritte, stets das Recht auf die Nennung seines Namens, vgl. § 13 UrhG. Auf Internetplattformen, wie etwa bei www.pixelio.de, ist es einem registrierten Nutzer möglich, eine Nutzungslizenz an Bilddateien zu erwerben, um diese im Rahmen der jeweiligen Nutzungsbedingungen legal für eigene Zwecke verwenden zu dürfen. Das LG Köln hat, im Fall von pixelio.de, sehr strenge Anforderungen an eine Auslegung der konkreten Nutzungsbedingungen gestellt. Auslöser des Verfahrens war die Abmahnung eines Pixelio-Nutzers durch einen Hobbyfotografen, der die Nutzungsrechte an einer Bilddatei erworben und diese für seinen Internetauftritt benutzt hatte. Einen Vermerk auf die Urheberschaft des Bildes hatte dieser am Seitenende seines Internetauftritts gesetzt. Es war jedoch möglich, das urheberrechtlich geschützte Bild separat in einem Browserfenster zu öffnen oder dieses, durch die Eingabe der Bild-URL in die Adresszeile direkt anzuwählen. Bei diesen isolierten Öffnungsmöglichkeiten der Bilddatei war kein Urhebervermerk vorhanden, was nach Ansicht des LG Köln eine Urheberrechtsverletzung darstellt, vgl. LG Köln, Urteil vom 30. Januar. 2014, Az.: 14 O 427/13.

1. Was war passiert?

Der Verfügungskläger, ein Hobbyfotograf, stellte ein von Ihm gefertigtes Bild zur freien Nutzung unter den vorgegebenen Nutzungsbedingungen auf das Onlineportal pixelio.de ein. Deren Nutzungsbedingungen gaben dabei folgendes vor:

"Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ©Fotografenname/PIXELIO. Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen."

Die Beklagte erwarb die Nutzungsrechte an einer Bilddatei des Klägers und bettete dieses in seinen Internetauftritt ein. Er benannte die Urheberschaft gemäß den Vorgaben der Pixelio-Nutzungsbedingungen am Seitenende. Der Urheber des Bildes bemängelte trotzdem, dass die Beklagte den Urheberschaftsnachweis nicht auf der Übersichtsseite oder direkt hinter den Bilderlink eingefügt hatte. Der Kläger mahnte zudem an, dass die streitgegenständliche Bilddatei ebenso durch einen Mausklick auf „Bild ansehen“ oder durch einen Klick auf „Bild in einem neuen Tab öffnen“ geöffnet werden konnte, und damit vom übrigen Textbeitrag des Internetauftritts getrennt aufrufbar wäre.

Des Weiteren sei ein direkter Zugriff auf die Bilddatei durch die Eingabe der Bild-URL in die Adresszeile (www.pixelio.de/typo3temp/pics/470e6ad6d1.jpg) möglich. Bei diesen Zugriffsarten fehlte ein Urhebernachweis schließlich völlig. Der Kläger vertrat die Ansicht dass diese Vorgehensweise seinem Recht auf die Urheberschaftsbenennung nach § 13 UrhG nicht gerecht werde und mahnte den Pixelio-Nutzer ab.

§ 3 UrhG statuiert:

"Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist."

Hierbei ist es unstreitig, dass die Urheberbenennungspflicht die Regel darstellt und Ausnahmen davon extrem selten sind. Das Benennungsrecht des Urhebers zählt nach gefestigter Rechtsprechung zu den wesentlichen Urheberpersönlichkeitsrechten, vgl. OLG München, NJW-RR 2003, 1627- Pumuckl-Illustrationen).

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2. Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Köln folgte der Rechtsauffassung des Klägers und legte die Nutzungsbedingungen von pixelio.de so aus, als dass „in jedem Verwendungsfall“ der Urheber benannt werden müsse und legte somit das Tatbestandsmerkmal „soweit technisch möglich“ sehr weit aus.

Nach Ansicht des LG Köln liegt ein abmahnbarer Urheberrechtsverstoß bereits dann vor, sobald eine Bilddatei mittels der Eingabe einer Direkt-URL in der Adresszeile aufrufbar ist und dabei der Urhebername nicht unmittelbar im oder am Bild selbst genannt ist! Hierbei geht das Gericht davon aus dass, sofern ein Bilddatei entweder im Rahmen eines Textes durch Anklicken, als auch durch die Eingabe der Bild-URL in die Adresszeile separat aufrufbar ist, es sich nicht um eine, sondern vielmehr um zwei, getrennt zu beurteilende Verwendungen handelt. Diese Auslegungsweise sei den Pixelio-Nutzungsbedingungen selbst zu entnehmen, die besagen, dass eine Urheberbenennung bei jeder einzelnen Verwendung erfolgen soll. Folgerichtig müsse bei jeder Verwendungsmöglichkeit des Bildes die jeweilige Urheberbenennung dann auch gesondert erfolgen.

Ein Verweis auf den Urheber des Bildes im Text oder am Seitenende ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, um der in § 13 UrhG kodifizierten Urheberbenennungspflicht in ausreichendem Maße gerecht zu werden, sofern die tatsächliche Möglichkeit des isolierten Aufrufens der Bilddatei besteht.

3. Das Fazit

Das Urteil des LG Köln stiftet recht viel Verwirrung, was die Anforderungen an eine Urheberkennzeichnung anbelangt. Viele Nutzer hoffen auf eine abändernde Entscheidung des Berufungsgerichts. Ob es tatsächlich dazu kommt, bleibt abzuwarten. Sofern die Rechtsansicht des LG Köln künftig allerdings Bestand haben wird, so darf sich ein Großteil der pixelio- Nutzer getrost als akut abmahngefährdet einstufen.
Die tatsächlichen Auswirkungen des Urteils dürften selbst einen technisch versierten „Normalnutzer“ vor Herausforderungen stellen.

Denn letztlich bemühen sich die Nutzer schon allein dadurch, dass sie eine Nutzungslizenz für eine Bilddatei bei Onlineplattformen, wie etwa pixelio.de erwerben, um die Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen. Im Ergebnis werden sie aber genauso abgemahnt, wie wenn sie das Bild einfach ohne irgendeinen Lizenzerwerb genutzt hätten. Zudem besteht über eine Bearbeitung des Dateinamens kaum eine technisch einfach zu realisierende Möglichkeit, eine separate Urheberbenennung einer Bilddatei auf einer Internetseite herzustellen, sofern eine Bilddatei mittels der Eingabe einer direkte URL aufgerufen werden kann.

Hierbei ist zudem zu beachten, dass die Einbettung einer Bilddatei in eine Homepage mittels einer Grafik (beispielsweise mit dem Format jpg, gif, png, usw.) anders, als durch eine Verlinkung mittels einer Direkt-URL zur Bilddatei, zu mindestens bei gewöhnlichen HTML-Webseiten, gar nicht machbar ist. Es besteht zwar die Möglichkeit, das Aufrufen einer Bilddatei in einem neuen Browserfenster komplett zu verhindern. Hierbei werden jedoch einige Browser-Plugins ihren Dienst versagen. Letztlich verleitet das Urteil des LG Köln dazu, die Bilddatei selbst mittels eines Bildbearbeitungsprogramms zu bearbeiten, um einen Urhebervermerk anzubringen. Hierbei ist es allerdings wiederum fraglich, ob diese Vorgehensweise nicht eine Bildbearbeitung darstellt, die nicht vom Nutzungsrecht mit umfasst ist. Dieses könnte dann nämlich wiederum eine Abmahnung nach sich ziehen!

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