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Upcycling von Textilien: Ausnahme von der Textilkennzeichnungspflicht?

16.11.2021, 15:50 Uhr | Lesezeit: 3 min
Upcycling von Textilien: Ausnahme von der Textilkennzeichnungspflicht?

Die Verarbeitung gebrauchter Stoffe oder Textilprodukte zu neuen, konfektionierten Erzeugnissen liegt im Trend und kontrastiert als umweltschonende Methode der Textilherstellung die in Verruf geratenen Praktiken der Großindustrie. Gerade umweltbewusste Verbraucher lenken ihre Kaufkraft daher vermehrt auf „Upcycling-Textilien“. Für Händler stellt sich in Anbetracht der grundsätzlich verpflichtenden Textilkennzeichnung nun aber die Frage, ob „upgecycelte“ Erzeugnisse in Bezug auf ihre Faserzusammensetzung gekennzeichnet werden müssen oder hier eine Ausnahme von dieser Pflicht eingreift. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

I. Upcycling und die Textilkennzeichnungsverordnung

Nach Art. 14 der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 (TKVO) müssen Textilerzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80% bezüglich ihrer Faserzusammensetzung einerseits physisch etikettiert oder gekennzeichnet werden.

Andererseits ist die Faserzusammensetzung nach Art. 16 auch im Internet eindeutig so anzugeben, dass der Verbraucher sie vor dem Kauf einsehen kann. Maßgeblicher Anführungsort für die Textilkennzeichnung ist online daher grundsätzlich die Produktdetailseite, von der aus das Textilerzeugnis in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.

Wichtig und unbedingt zu beachten ist, dass für die Bezeichnungen der Textilfasern nur die in Anhang I TKVO explizit genannten Begriffe genutzt werden dürfen. Davon abweichende Faserbezeichnungen sind nicht zulässig.

Von der verpflichtenden Textilkennzeichnung macht die TKVO in Anhang V nun diverse Ausnahmen und lässt die Kennzeichnungserfordernisse für bestimmte Erzeugnisse und Erzeugniskategorien entfallen.

Eine explizite Ausnahme von der Textilkennzeichnung für das „Upcycling“, also die Fertigung konfektionierter Erzeugnisse aus Alterzeugnissen, gebrauchten Stoffen oder sonstigem bereits im Umlauf gewesenen textilen Rohmaterial sieht die TKVO nicht vor.

Denkbar wäre auf den ersten Blick aber, auf „upgecycelte“ Textilien die Ausnahme nach Anhang V Nr. 13 anzuwenden.

Danach ist eine Textilkennzeichnung entbehrlich für

gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

Bei genauerer Lektüre des Ausnahmetatbestandes ist dessen Anwendbarkeit auf Textilien, die im Wege des „Upcycling“ gewonnen wurden, aber ausgeschlossen.

Die Ausnahme setzt einerseits nämlich materiell voraus, dass das Textilerzeugnis selbst gebraucht und im gebrauchten Zustand auch bereits konfektioniert (also auf eine bestimmte Passform zugeschnitten) ist. Gerade nicht erfasst ist die Anfertigung eines neuen Textils mit neuer Konfektionierung aus gebrauchten textilen Ausgangsstoffen.

Andererseits greift die Ausnahme nur ein, wenn das gebrauchte, konfektionierte Erzeugnis auch als solches bezeichnet wird. Auch diese Voraussetzung kann bei „Upcycling-Textilien“ nicht eingreifen, da diese ungeachtet ihrer Ausgangsmaterialien neu gefertigt und konfektioniert werden und somit gerade nicht als „Gebrauchtware“ vertrieben werden.

Damit ergibt sich, dass eine gesetzliche Ausnahme von der Textilkennzeichnung für das Upcycling gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, neue Textilien unabhängig von ihrem Anfertigungsprozess den Kennzeichnungsvorgaben grundsätzlich zu unterwerfen, um Verbrauchern die notwendige Transparenz bei der Kaufentscheidung zu ermöglichen.

„Upgecycelte“ Textilien sind demnach nur dann von den Textilkennzeichnungspflichten befreit, wenn für Sie – jenseits der Gebrauchtwaren-Ausnahme – ein anderer erzeugnisspezifischer Ausnahmetatbestand gemäß Anhang V der TKVO eingreift.

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II. Fazit

Eine Ausnahme von der Textilkennzeichnung speziell für „upgecycelte“ Textilien kennt die EU-Textilkennzeichnungsverordnung nicht. Insbesondere können sich Händler und Hersteller von „Upcycling“-Erzeugnissen nicht auf die Gebrauchtwarenausnahme nach Anhang V Nr. 13 der Verordnung berufen.

Von Textilkennzeichnungspflichten befreit können „upgecycelte“ Textilerzeugnisse demnach nur dann sein, wenn sie einer anderen privilegierten Erzeugniskategorie aus dem Ausnahmekatalog des Anhangs V der Textilkennzeichnungsverordnung unterfallen.

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2 Kommentare

B
Busch 19.01.2022, 18:10 Uhr
Frau
wenn ich das richtig verstanden habe, dann müssen z. B. Topflappen aus gebrauchten Stoffen (z.B. Jeanshosen) nicht gekennzeichnet werden, da es sich bei den Topflappen nicht um konfektionierte Ware handelt? Für eine genaue Antwort wäre ich Ihnen dankbar. Jutta Busch
D
Daniela Heusinger 17.11.2021, 00:00 Uhr
Frau
Sehr geehrter Herr Salewski,
Danke für den ausführlichen Bericht zu
Textilkennzeichnungspflicht bei Upcycling.

Mir stellt sich nun die Frage: Auf welche Art von Textilien bezieht sich denn dann dieser Satz, wenn es nicht neue Textilerzeugnisse aus ehemaligen Kleidungsstücken sind.

Textilerzeugnisse, für die keine Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist
Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, (sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind).

Herzlichen Dank
Daniela H.

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