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Auf dem Abmahnradar: Unwirksame AGB-Klauseln / Werbung: OEKO-TEX / VerpackungsG: Verstoß gg. Registrierungspflicht / Auslandsversandkosten auf Anfrage / Marke: Hacky Sack

24.01.2020, 12:40 Uhr | Lesezeit: 17 min
Auf dem Abmahnradar: Unwirksame AGB-Klauseln / Werbung: OEKO-TEX  / VerpackungsG: Verstoß gg. Registrierungspflicht / Auslandsversandkosten auf Anfrage / Marke: Hacky Sack

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Wiedermal wurden mehrfach unzulässige AGB-Klauseln abgemahnt, was zeigt wie wichtig rechtssichere AGB für Händler sind oder sein sollten. Und es ging um die liebe Werbung: Einmal wegen dem Zusatz "OEKO-TEX zertifiziert" ohne erklärende Hinweise. Und einmal im Bereich Lebensmittel (Kaffee als "magenfreundlich"). Beide Werbethemen sind mit einigen rechtlichen Besonderheiten gespickt. Und es gingen zahlreiche Abmahnungen wegen fehlender Grundpreise und fehlender Hinweise zur anfallenden Umsatzsteuer ein - beides Vorgaben aus der Preisangabenverordnung. Im Markenrecht war auch diese Woche wieder die Marke Hacky Sack im Fokus - das scheint sich zu einem Dauerbrenner zu entwickeln.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in unserem internen Abmahnradar.

Und ein weiterer Tipp: Die IT-Recht Kanzlei macht den Radar mobil - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Unwirksame AGB-Klauseln: Mängelrüge und Erfüllungsort / Gerichtsstandvereinbarung

Wer: Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V.

Wieviel: 243,95 EUR

Wir dazu: Es wurden hier 2 unwirksame AGB-Klauseln abgemahnt:

- Mängelrüge - es ging hier um folgende Klausel:

"Der Kunde hat Beanstandungen von Menge und Beschaffenheit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware....durch schriftliche Anzeige ggü. dem Verkäufer zu erheben."

Diese Klausel hat die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen zur Folge - denn die Klausel können so ausgelegt werden, dass der Verbraucher den Fehler sofort rügen muss, um nicht seine Gewährleistungsansprüche zu verlieren.

- Erfüllungsort / Gerichtsstandvereinbarung:

"Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten gilt der Hauptsitz des Verkäufers."

Zum Erfüllungsort: Dies verstößt gegen § 475 Abs. 2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf: Gegenüber Verbrauchern soll der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache tragen.
Und in Sachen Gerichtsstandvereinbarung: Eine solche ist nur wirksam unter Vollkaufleuten. Sofern der Kunde Verbraucher ist, ist eine solche Vereinbarung schon nicht möglich - sofern der Kunde Unternehmer ist, ist dies zwar grds. möglich, aber es ist darauf zu achten, dass der Verwender der AGB selbst Kaufmann ist.

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind ua. Ihre AGB immer auf dem aktuellen Stand und es hätten alle abgemahnten Punkte in Sachen Rechtstexte vermieden werden können. Denn unsere Texte sind auf die jeweiligen konkreten Anforderungen zugeschnitten.

1

Werbung: OEKO-TEX zertifiziert

Wer: absoluts - bikes and more - GmbH & Co. KG

Wieviel: 1.358,86 EUR

Wir dazu: Hier geht es um die Bewerbung einer Fahrradhose mit den Angaben "OEKO-TEX zertifiziert", ohne dabei die der Prüfung zugrundeliegenden Informationen oder eine Fundstelle zur Verfügung zu stellen. Wer mit Testergebnissen und Zertifizierungen wirbt hat einige Besonderheiten einzuhalten.

Exkurs 1: Testergebnisse: Es muss klar ersichtlich sein, wer den Test wann durchgeführt hat - es muss insofern klar die Fundstelle ersichtlich sein und es sollte sich um einen aktuellen Test handeln, d.h. es sollte kein neueres Prüfungsergebnis vorliegen. Zudem muss der Test ganz konkret auf das beworbene Produkt Bezug nehmen und es sind generell die Bedingungen des Testunternehmens einzuhalten.

Wir haben mal ein paar "Leitsätze" der Rechtsprechung der vergangenen Jahre zusammengefasst:

  • Verpflichtung zur Kenntlichmachung des Rangs des Testergebnisses
  • Ein Testsieger muss auch tatsächlich ein Testsieger sein
  • Bei Werbung mit "Testsieger" darf die Fundstelle nicht fehlen bzw. muss lesbar sein
  • Einzelbewertung ungleich Gesamtbewertung
  • Bewertung "gut" ohne Verweis auf Magazinausgabe abmahnbar
  • Werbung mit 15 Jahre alten Testergebnis kann wettbewerbswidrig sein
  • Testverfahren darf sich zwischenzeitlich nicht geändert haben
  • Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig
  • Lesbarkeit der Fundstellenangabe bei Werbung mit Testergebnissen - mindestens 6-Punkt-Schrift
  • Auf den Inhalt kommt es an, nicht die Verpackung – selbst wenn diese Teil des Tests war
  • Unzulässige Werbung mit Testsiegel, sollte sich das Siegel nicht auf ein baugleiches Gerät beziehen.

Exkurs 2: Werbung im Bereich Öko, Bio & Co.: Werbung mit Begriffen wie Öko und Bio und entsprechenden Siegeln sind en vogue - allerdings warten hier einige rechtliche Fallstricke, die es unbedingt zu beachten gilt, sofern man sich wettbewerbskonform verhalten will. Wir haben in diesem Beitrag mal alles Relevante speziell zum Thema Oekotex und in diesem Beitrag zum Thema Bio & Co. zusammengefasst.

Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform

Wer: Erdigo UG

Wieviel: 334,75 EUR

Wir dazu: Abmahner, Anwalt und Abmahnthema - 3 alte Bekannte: Die fehlende Verlinkung auf die Streitschlichtungsplattform:

Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher gilt: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (natürlich ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um? Viele Händler haben damit Probleme.
Deshalb hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das Ganze hier.

IDO: Auslandsversandkosten auf Anfrage / widersprüchliche Widerrufsfristen / Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung / fehlende Grundpreise / unverbindliche Lieferzeiten

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin - daran wird sich vermutlich auch 2020 nichts ändern. Diesmal ging es ua. um:

Auslandsversandkosten auf Anfrage: Die Abmahnungen rund um das Thema Auslandsversand sind seit Jahren sehr beliebt. Es ging diesmal dabei um folgende Formulierung:

"Versand in die EU und weltweit auf Anfrage"

Fakt ist: Jeder der nicht die Versandkosten für jedes Land angibt, in das er versendet, handelt risikoreich. Im Online-Handel muss der Verbraucher klar und deutlich informiert werden. Dazu zählt auch die deutliche Angabe über möglicherweise anfallende Versandkosten in ihrer genauen Höhe. Diese Pflicht gilt nicht nur für innerdeutsche Lieferungen, sondern auch für Lieferungen ins Ausland. Der Hinweis, die genauen Versandkosten werden auf Anfrage berechnet oder die ungenaue Angabe von Kosten, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Online-Händler, die ihren Kunden auch die Möglichkeit bieten, ins Ausland zu liefern, sollten die Versandkosten für sämtliche Lieferländer daher explizit angeben, um einer eventuellen Abmahnung vorzubeugen. Natürlich sind übrigens auch beim Speditionsversand im In- oder Ausland die Versandkosten anzugeben.

Wer ebenfalls weltweiten Versand anbieten, aber nicht sämtliche Versandkosten sämtlicher Länder aufführen will, der bekommt in diesem ausführlichen Beitrag ua. einen Kompromissvorschlag geliefert, der Händlerinteressen und Rechtskonformität vereint.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service Mandanten ein Muster zur Verfügung, das aufzeigt, wie die Seite „Zahlung und Versand“ in einem Onlineshop rechtskonform gestaltet werden kann.

Widersprüchliche Widerrufsfristen auf eBay: In der Widerrufsbelehrung des Händlers steht eine Frist und in dem von eBay vorgegebenen Feld zur Rücknahme steht eine andere Frist. Am Ende weiß der Verbraucher natürlich nicht, welche Frist gilt - und das führt dann aus Irreführungsgründen zu entsprechenden Abmahnungen. Zusatzpunkt in dieser Abmahnung: Ebenso wurde widersprüchlich zur Kostentragung im Falle des Rückversandes belehrt. Auch hier ist auf einen Gleichlauf zwischen den Regelungen dazu in der eigenen Widerrufsbelehrung und den möglichen Angaben im eBay-Feld zu achten. Übrigens: Wer seine Widerrufsbelehrung über die IT-Recht Kanzlei bezieht, kann selbstverständlich die richtige Version für seine Belange auswählen.

Fehlende Grundpreise: Und wiedermal wurden die fehlenden Grundpreise abgemahnt - und das übrigens von einigen Abmahnern:

Unsere Tipps zum Thema Grundpreise:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Allgemeine Infos zum Thema Grundpreis finden Sie hier.

Und noch ein Thema der Preisangabenverordnung: Abgemahnt wurden die fehlenden Angaben zur Umsatzsteuer beim Preis - auch dies gibt die Preisangabenverordnung als verpflichtend vor. Hier finden Sie alles Infos zum Thema.

Verstoß Registrierungspflicht Verpackungsgesetz: Rückblick: Schon bereits seit dem 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Offensichtlich ist ein Großteil der Onlinehändler den neuen Pflichten, va. der Registrierungspflicht, aber bislang noch nicht nachgekommen - übrigens mit der Folge eines Vertriebsverbotes für den Händler. Und mit der Folge einer Abmahnung - wovon leider regelmäßig Gebrauch gemacht wird.

Exkurs: In diesem Zusammenhang der Hinweis auf ein ganz ähnliches Abmahnthema: Die fehlerhafte Registrierung - oft wird hier der fehlerhafte Umgang mit dem im Registrierprozess anzugebenden Markennamen abgemahnt. Wir haben uns in diesem Beitrag mal mit dem Thema Markenangaben auseinandergesetzt.

Zu den wichtigsten Begrifflichkeiten des Verpackungsgesetzes finden Sie hier unseren Beitrag.

Warnung: Es geht bei dieser Thematik übrigens leider nicht nur um Abmahnungen: Auch wegen eines drohenden Bußgeldverfahrens ist das Verpackungsgesetz ernst zu nehmen.

Angaben Lieferfristen unverbindlich: Hier wurde diese Klausel moniert:

"...mit der Zustellung Ihres Paketes können Sie in der Regel schon innerhalb von drei Werktagen rechnen"

Der Kunde kann hier nicht ohne Schwierigkeiten die Lieferzeit berechnen, was aber gesetzlich vorgeschrieben ist. Regel- und Ausnahmefall kann hier vom Verbraucher nicht eindeutig unterschieden werden, so der Vorwurf.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben einen Leitfaden zum rechtskonformen Umgang mit Lieferzeiten zur Verfügung gestellt.

Kaffee: Werbung mit "gut verträglich", "magenfreundlich"

Wer: Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Wieviel: 238 EUR

Wir dazu: Hier ging es diesmal um die Bewerbung eines Kaffees als "gut verträglich" , "magenfreundlich" und "magenschonend". Solche nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben sind nicht nur bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig. Hierzu hatte sich auch schon der BGH geäußert - wir hatten hierüber berichtet. Sondern eben auch bei Kaffee. Ein Gesundheitsbezug liegt immer dann vor, wenn die Werbung impliziert, dass die negativen Auswirkungen in diesem Fall fehlen oder geringer ausfallen.

Exkurs: Auch interessant im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kaffee:

Fehlende Warnhinweise bei Getränken mit Koffeingehalt über 150 mg/l

Das KG Berlin (Az. 5 U 185/16) urteilte, dass Getränke (mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt) einer besonderen Hinweispflicht hinsichtlich des Koffeingehalts unterliegen, sofern die Getränke über 150 mg/l Koffein enthalten und zum Genuss in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind.

Das bedeutet also:

Warnhinweis erforderlich bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein

Art. 10 Abs. 1 i.V. mit Anh. lll Nr. 4.1, Art. 13 Abs. 1 LMlV schreibt bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein Folgendes vor:

Bei Getränken mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt, die

  • zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder
  • konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt

muss folgender Warnhinweis im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, direkt gefolgt von einem deutlich und gut lesbar angebrachten Hinweis in Klammern auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml:

„Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“

Marke: Benutzung der Marke "Hacky Sack"

Wer: Wham-O Holding Ltd.

Wieviel: 2.657,00 zzgl. Schadensersatz

Wir dazu: Diese Abmahnungen kursieren seit einigen Wochen. Rückblick: Wir hatten im Vorfeld (über unseren Appmahnradar) bereits über drohende Abmahnungen der Begriffe Hacky Sack (und Frisbee) informiert. Die Besonderheit hier: Es handelt sich in Branchenkreisen ggf. bei dem Begriff Hacky Sack um eine Gattungsbezeichnung für gefüllte Sandsäckchen zum kicken – wikipedia schreibt hierzu:

"Footbag ist ein Sport, bei dem ein kleines mit Granulat oder Sand gefülltes Stoffsäckchen allein oder zu mehreren mit Beinen und Füßen gespielt wird."

Und diese in diesem Sport eingesetzten Stoffsäckchen nennt der Verkehr gerne beschreibend eben: Hacky Sack. Ob es sich nun tatsächlich um eine Gattungsbezeichnung handelt oder nicht, müsste vermutlich gerichtlich geklärt werden. Wäre dies der Fall, wäre die Marke jedenfalls wegen Verfalls löschungsreif.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist führen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die no-go-Zeichen - zudem weisen wir auf die klassischen Markenfallen hin.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Wieso wurde gerade ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken oder lassen dies durch einen Dienstleister erledigen. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke off- oder online, ohne hierzu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm. Und meldet die angebliche Rechtsverletzung. Natürlich kann das ein oder andere Mal auch ein ungeliebter Mitbewerber dahinter stecken, der den Verstoß gemeldet hat – wie dem auch sei: Marken werden eingetragen, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer ohne eine gerichtliche Entscheidung einen Rechtsstreit beizulegen. Der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung – das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erstmal ein Hammer: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt. Und doch ist die Abmahnung, sofern Sie berechtigterweise und nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, grds. eine Chance.

3. Was wollen die jetzt genau von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind grds. alle Ansprüche zu bejahen – liegt keine Verletzung vor, folgt konsequenterweise die Zurückweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet dieser Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie unberechtigterweise einen geschützten Markennamen verwendet haben, dann hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. D.h. dass der Markeninhaber verlangen kann, dass die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen ist. Um sich abzusichern und sich der Ernsthaftigkeit Ihrer Erklärung hierzu sicher zu sein, wird eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung festgesetzt. Allein die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen. Es reicht nicht aus den Verstoß einfach einzustellen. Für den Abgemahnten bedeutet das: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt wird und eine gerichtliche Durchsetzung hierüber somit vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Wie dargestellt ist die Abgabe der Unterlassungserklärung die Chance, eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden – da diese Erklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, ist genau darauf zu achten, was in dieser Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist denknotwendig im Interesse des Markeninhabers formuliert und entsprechend weit gefasst – daher ist meist eine Überarbeitung (Modifizierung) dieses Entwurfes anzuraten. Dadurch soll die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt und gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. In keinem Fall sollte gegen den Unterlassungsvertrag zukünftig verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?
Abmahnungen sind teuer – so der Volksmund. Und das stimmt auch – gerade im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzen Markeninhaber dazu, zum Anwalt zu gehen, damit dieser eine Abmahnung erstellt – der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Verursachung dieser Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Zudem hat der Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch einen Schadensersatzanspruch – der Abgemahnte wird also in zweifacher Hinsicht zur Kasse gebeten.

Und wie berechnen sich die Zahlungsansprüche?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem der Abmahnung zugrundegelegten Gegenstandswert – dieser ist nach § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Dabei soll maßgeblich für die Höhe dieses Wertes das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung sein. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (so genannter „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sog. Regelstreitwert von 50.000 EUR durchgesetzt – der aber natürlich im Einzelfall über – oder unterschritten werden kann. So ist etwa auf die Dauer und Intensität der verletzten Marke, die erzielten Umsätze, den Bekanntheitsgrad und den Ruf der Marke abzustellen und für jeden Einzelfall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Für den Schadensersatzanspruch an sich gibt es nach Wahl des Verletzten 3 Berechnungsarten:

  • es ist der Gewinn, der dem Verletzer infolge der Markenverletzung entgangen ist, zu ersetzen oder
  • es ist der durch den Verletzer erzielten Gewinn herauszugeben (so genannter Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • es kann eine angemessene Lizenzgebühr (so genannter Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie) vom Verletzer verlangt werden.

7. Und wieso muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gem. § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch – dieser dient vornehmlich dafür den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat ja keine Kenntnis vom Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft muss dabei wahrheitsgemäß und umfänglich erteilt werden. Gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht. In diesem Fall sind sämtliche Belege, die mit der Verletzungshandlung im Zusammenhang stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch der besteht – gem. § 18 MarkenG. Ein solcher spielt meist in den Plagiatsfällen eine große Rolle – hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiatsware ein für alle Mal vom Markt verschwindet und vernichtet wird. Das kann entweder selbst beauftragt werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung ausgehändigt. Geht es nur um eine markenrechtsverletzende Onlinewerbung wird dieser Anspruch keine Rolle spielen.

9. Und wieso ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt im Spiel?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt hinzugezogen. Das hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwaltes zu erstatten – das verdoppelt die Kostenlast. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung mittlerweile stark umstritten. Es gibt Gerichte, die eine Hinzuziehung eines Patentanwaltes bei einfachen Markenverstößen für nicht erforderlich halten und damit den Erstattungsanspruch ablehnen. Der BGH (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hatte zuletzt hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es in einem konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu betrauen, folgt nicht, dass es notwendig ist, daneben auch noch einen Patentanwalt mit dieser Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu im Stande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes erforderlich war.

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