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Telemediengesetz und Wettbewerb: Unvollständiges Impressum ist wettbewerbsrechtlich relevanter Tatbestand

23.03.2012, 16:17 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag. iur Christoph Engel
Telemediengesetz und Wettbewerb: Unvollständiges Impressum ist wettbewerbsrechtlich relevanter Tatbestand

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Impressum" veröffentlicht.

Jeder kennt es, viele haben es immer noch nicht: Das vollständige Impressum für kommerzielle Websites, so wie das Telemediengesetz (TMG) es vorschreibt. Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt einmal mehr recht deutlich, dass ein unvollständiges (oder gar fehlendes) Impressum nicht nur eine bloße Ordnungswidrigkeit nach dem TMG darstellt, sondern durchaus auch wettbewerbsrechtlich relevant ist – was dann unangenehme Folgen haben kann (vgl. KG Berlin, Urt. v. 06.12.2011, Az. 5 U 144/10).

Es stritten sich zwei Autohändler; der eine hatte einzelne Pflichtangaben in seinem Online-Impressum vergessen, der andere ließ ihn abmahnen. Wie so oft landete die Sache vor Gericht, und wie so oft unterlag der Abgemahnte – das Kammergericht Berlin zeigte recht wenig Verständnis für das lückenhafte Impressum.

Das eigentlich Interessante an diesem Urteil ist die wettbewerbsrechtliche Argumentationskette. Nach Ansicht der Berliner Richter ist die Impressumspflicht eben nicht nur eine reine Ordnungsvorschrift, sondern ist auch nach den Normen des UWG geboten (vgl. KG Berlin, Urt. v. 06.12.2011, Az. 5 U 144/10; mit weiteren Nachweisen):

„Bei diesen vorenthaltenen Informationen handelte es sich auch um im vorstehenden Sinne ‚wesentliche‘. Denn nach § 5a Abs. 4 UWG gelten vorenthaltene Informationen bei (bestimmten) gemeinschaftsrechtlich determinierten Informationspflichten als ‚wesentlich‘ i.S. von § 5a Abs. 2 UWG. Das trifft auf die hier vermissten Informationen zu, denn § 5 Abs. 1 Nr. 4, 6 TMG setzt Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, g EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr um. […]

Maßgeblich ist sonach (auch) im Streitfall, dass die Beklagte den Adressaten ihrer Werbung Informationen vorenthält, die sie […] gemäß Art. 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der die dortigen Vorgaben umsetzenden Bestimmungen des § 5 TMG zu liefern hat. Diese Informationen sind […] gemäß § 5a UWG, womit Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, als wesentlich i.S. des § 5a Abs. 2 UWG anzusehen. Schon aus diesem Grund kann ihre Vorenthaltung nicht als nicht spürbar i.S. von § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UWG angesehen werden […]. Mit der Bejahung der Wesentlichkeit nach § 5a Abs. 2 UWG sind mit anderen Worten unwiderleglich auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 UWG erfüllt, weil sich die Wesentlichkeit gerade dadurch definiert, dass der Verbraucher ‚im Sinne des § 3 Abs. 2 […] beeinflusst‘ wird […]. Mit der (im Streitfall vorliegenden) Verletzung der Informationspflicht nach § 5a Abs. 4 UWG steht damit ebenfalls fest, dass die Verletzung der Informationspflicht zu einer relevanten Fehlvorstellung führt […]. Der Senat betrachtet es sonach als nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass eine Vorenthaltung der gemäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien unwiderleglich als ‚spürbar‘ i.S. des § 3 Abs. 2 UWG anzusehen ist. Mit der Bejahung der Wesentlichkeit der Vorenthaltung ist diese zwangsläufig geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen.“

Dieses offensichtlich mit preußischer Gründlichkeit ausformulierte Judikat will uns also im Klartext sagen, dass die im TMG vorgesehenen Informationspflichten gleichzeitig „wesentliche Informationen“ für den Verbraucher im Sinne des UWG beinhalten – gerade deshalb schreibt das TMG sie ja letztlich vor.

Nicht ganz verständlich ist, dass es immer noch kommerzielle Websites ohne korrektes Impressum gibt. Das lückenhafte oder fehlende Impressum war im e-Trade schon eine Abmahnfalle der ersten Stunde; offensichtlich gibt es aber immer noch Unternehmer, die dieses Risiko nicht erkannt haben. Dabei ist es denkbar einfach, genau diese Falle zu entschärfen: Es genügt ja schon das schlichte vorhalten eines korrekten Impressums an der richtigen Stelle.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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