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Sind Online-Händler verpflichtet, unfreie Retouren innerhalb von Deutschland anzunehmen?

15.04.2015, 20:52 Uhr | Lesezeit: 2 min
Sind Online-Händler verpflichtet, unfreie Retouren innerhalb von Deutschland anzunehmen?

Ein großes Ärgernis in der Praxis sind unfreie Retouren, da hier ein erheblicher Portoaufschlag fällig wird. Gerne nutzen Verbraucher diese Möglichkeit der Rücksendung, wenn diese wissen (oder zumindest der Meinung sind), dass der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat und keine Vorleistung erbracht werden soll, die man sich später – ggf. mit entsprechendem Aufwand – zurückholen muss.

Sind Online-Händler überhaupt verpflichtet, unfreie Retouren innerhalb von Deutschland anzunehmen?

Ja, nach herrschender Meinung ist der unfreie Rückversand durch den Verbraucher zulässig. Unternehmer dürfen sich nicht vorbehalten, die Annahme solcher Sendungen im Widerrufsfalle zu verweigern.

Aber: Da seit dem 13.06.2014 der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung nach dem Gesetz in jedem Falle zu tragen hat – es sei denn, der Unternehmer versäumt die dargestellten Unterrichtungspflichten bzw. bietet an, die Kosten zu übernehmen – dürfte die Anzahl „unfreier Rücksendungen“ wohl insgesamt zurückgegangen sein.

Zwar ist auch nach neuem - seit dem 13.06.2014 - geltenden Recht die unfreie Rücksendung der Ware durch den Verbraucher im Widerrufsfall zulässig. Nur schneidet sich der Verbraucher damit ins eigene Fleisch, soweit nicht ausnahmsweise der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Da die unmittelbaren Kosten der Rücksendung künftig auf die Kappe des Verbrauchers gehen, muss er auch das „Strafporto“ selbst zahlen – welches der Unternehmer dann wohl gleich mit der Erstattung des Kaufpreises verrechnen wird.

Bietet der Unternehmer dagegen ausnahmsweise die Tragung der Rücksendekosten an oder versäumt er, den Verbraucher wie dargestellt von seiner Kostentragungspflicht in Bezug auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung (korrekt) zu unterrichten, gehen die Mehrkosten der unfreien Rücksendung zu dessen Lasten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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