IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Auf dem Abmahnradar: eBay: uneinheitliche Widerrufsfristen / Werbung: Leder-Gürtel / Fehlende Pflichtangaben bei Kosmetikprodukten / Verkauf von Desinfektionsmittel / Verpackungsgesetz: fehlende Registrierung / Marken: Burberry

27.03.2020, 09:55 Uhr | Lesezeit: 19 min
Auf dem Abmahnradar: eBay: uneinheitliche Widerrufsfristen / Werbung: Leder-Gürtel  /  Fehlende Pflichtangaben bei Kosmetikprodukten / Verkauf von Desinfektionsmittel /  Verpackungsgesetz: fehlende Registrierung / Marken: Burberry

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Desinfektionsmittel ist neben Klopapier und den Atemschutzmasken vermutlich das Produkt der Stunde. Wenig verwunderlich, dass hier die ersten Abmahnungen nicht lange auf sich warten lassen. Und in der Tat: Der Verkauf von Desinfektionsmittel ist rechtlich sehr anspruchsvoll. Stichwort: Pflichtangaben. Ansonsten waren die Abmahnthemen eher unspektakulär: Es ging um die zulässige Bewerbung von Lederprodukten, die uneinheitlichen Widerrufsfristen auf eBay und die Registrierungspflicht im Sinne des Verpackungsgesetzes. Im Bereich Markenrecht hat sich auch diese Woche wieder die Buberry Ltd. hervorgetan....

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in unserem internen Abmahnradar.

Und ein weiterer Tipp: Die IT-Recht Kanzlei macht den Radar mobil - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform / eBay: Uneinheitliche Widerrufsfristen

Wer: Harald Durstewitz

Wieviel: 887,02 EUR

Wir dazu: Hier hat der Abmahner gleich mehrfach zugeschlagen, für uns ist ein solches Verhalten in diesen Zeiten unverständlich: Eine Abmahnung wegen fehlender Verlinkung auf die OS-Plattform:

Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?

Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier.

Weiterer Abmahnpunkt: Es geht um widersprüchlichen Angaben zur Widerrufsfrist auf eBay - auch diese Thema wurde von mehreren Abmahnern aufgegriffen (wie Autohaus Frank UG, T&D. Versand GbR). Das wird immer wieder falsch gemacht: In der Widerrufsbelehrung des Händlers steht eine Frist und in dem von eBay vorgegebenen Feld zur Rücknahme steht eine andere Frist (hier ua. sehr spitzfindig: 30 Tage und 1 Monat). Am Ende weiß der Verbraucher natürlich nicht, welche Frist gilt - und das führt dann aus Irreführungsgründen zu entsprechenden Abmahnungen. In diesem Beitrag haben wir das Thema mal genauer beleuchtet.

Werbung: Leder-Gürtel

Wer: Scarpe Vita GmbH

Wieviel: N.N.

Wir dazu:Hier ging es mal wieder um die Werbung - und zwar konkret um die Aussage: Leder-Gürtel. Damit würde suggeriert, dass es sich um echtes Leder handelte. Das würde aber bei dem abgemahnten Begriff nicht zutreffen.

Händlern, die Lederimitate anbieten, ist zur Erfüllung ihrer lauterkeitsrechtlichen Aufklärungspflicht also zwingend zu raten, zur Bezeichnung des Produktmaterials von Wortneuschöpfungen um das Wort „Leder“ abzusehen und stattdessen ausschließlich eine der beiden zulässigen Begrifflichkeiten zu verwenden.

Tipp: Wir haben uns in diesem Beitrag mal mit den Fallen bei der Bewerbung von Lederprodukten befasst.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Fehlende Pflichtangaben bei Verkauf von Desinfektionsmittel

Wer: Christian Kraus

Wieviel: 1.474,89 EUR

Wir dazu: Diese Abmahnung hätte es vor ein paar Wochen vermutlich noch nicht gegeben - denn erst durch die verheerende Krise um das Coronavirus, ist Desinfektionsmittel zur begehrten Mangelware geworden. Kein Wunder, dass nun viele Händler versuchen, ein Geschäft damit zu machen. Aber Vorsicht: Wie wir anhand der Abmahnung sehen, ist der Verkauf von Desinfektionsmittel rechtlich anspruchsvoll:

Abgemahnt wurde hier die fehlenden Pflichtangaben eines Biozidproduktes - denn als solches ist Desinfektionsmittel einzustufen. Die Vorgaben macht dann die Biozidverordnung. Diese statuiert einige Pflichtangaben bei Bewerbung und Etikett solcher Produkte. Zudem muss der Hersteller als zulässiger Wirkstoffhersteller eingetragen sein. Auch dies wurde hier vorgeworfen.

Weitere Informationen zur Biozidverordnung finden Sie in diesem Leitfaden.

Angabe Preisbestandteile: Fehlende Umsatzsteuerangaben

Wer: Daniel Statt, Statt Nahrungsmittelmaschine e.K.

Wieviel: 1.358,86 EUR

Wir dazu: In dieser Abmahnung wurde einige bereits erwähnte Punkte abgemahnt, wie der fehlenden Verlinkung auf die OS-Plattform, die fehlenden Informationen zum Mängelhaftungsrecht sowie den Angaben zur Vertragstextspeicherung. Interessant: Abgemahnt wurden hier übrigens Angebote von Atemschutzmasken, wie sollte es anders sein... - was hierbei rechtlich alles zu beachten ist, finden Sie in diesem Beitrag.

Und zum Thema Preisangabenverordnung, ganz unabhängig von Atemschutzmasken: Es ging um die fehlenden Angaben zur Umsatzsteuer beim Preis - auch dies gibt die Preisangabenverordnung als verpflichtend vor. Hier finden Sie alles Infos zum Thema.

Fehlende Grundpreisangaben / Pflichtangaben Kosmetikprodukte / fehlerhaftes Impressum / keine Datenschutzerklärung / kein Widerrufsformular

Wer: Viola Schneider-Miska

Wieviel: 1.822,96 EUR

Wir dazu: Eine sehr umfangreiche Abmahnung: Es vergeht keine Woche, in der nicht fehlende oder fehlerhafte Grundpreise abgemahnt werden (hier bei Verkauf von Hautpflegeprodukten). Obwohl sich dieses Thema bei den Händlern rumgesprochen haben sollte, ist es dennoch "meistabgemahnt". Es kann daran liegen, dass oft gar nicht so leicht zu erkennen ist, wo und wie die Grundpreise anzugeben sind.

Hier nochmal zusammengefasst Wissenswertes über dieses Thema:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Beim Verkauf über eBay ist darauf zu achten, dass der Grundpreis in der eBay-Artikelüberschrift angegeben werden muss - und zwar am Anfang. Nur so kann derzeit beim Verkauf über die eBay-Plattform gewährleistet werden, dass die Grundpreise

  • in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen und
  • überhaupt in der eBay-Kategorieansicht dargestellt werden.

Schon nicht mehr ausreichend ist es,

  • den Grundpreis in der zweiten (kostenpflichtigen) eBay-Artikelüberschrift zu nennen
  • erst in der eBay-Artikelbeschreibung auf den Grundpreis hinzuweisen.
  • alleine das von eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisangabefeld zu nutzen.

4. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

5. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

6. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Einen brauchbaren Überblick speziell über die Abmahnthemen rund um die Grundpreise finden Sie auch in diesem Beitrag. Und wer mehr über die Besonderheiten speziell für Meterware im Textilbereich wissen will, findet hier einen Beitrag.

Kosmetikprodukte ohne Pflichtangaben: Bemängelt wurde das Angebot von einem Hautreinigungsprodukt, ohne hierbei Angaben zu den Bestandteilen zu machen. Über Inhaltsstoffe muss aber informiert werden - das sind Pflichtangaben. Einen Verkaufsratgeber für Kosmetik finden Sie hier. Ergänzt werden kann dies durch ein aktuelles Urteil, bei dem es um die Onlinekennzeichnung ging - also sehr relevant für Händler:

  • Das OLG Karlsruhe sieht die Inhaltsstoffe bei Naturkosmetikprodukten als wesentliche Informationen der Ware. Zudem lässt das Gericht eindeutig erkennen, dass diese Folgerung nicht nur für Naturkosmetikprodukte, sondern für Kosmetikprodukte im Allgemeinen gelten soll!
  • Es müssen demnach die Inhaltsstoffe bei (allen !) Kosmetikprodukten bereits in der Online-Artikelbeschreibung exakt mitgeteilt werden!
  • Der Einwand, dass dies sehr aufwendig und mühsam sei, ist nach dem OLG Karlsruhe keine Rechtfertigung für eine unterbliebene Inhaltsstoffangabe; ebenso genügt es nicht zu argumentieren, dass die Inhaltsstoffe auf der Produktverpackung angeben sind.
  • Ein bloßer Verweis auf die Internetseite des Herstellers genügt für die Erfüllung der vorstehenden Informationspflicht nicht. Allenfalls ein unmittelbarer Hyperlink auf die Zusammensetzungsdarstellung auf der Herstellerwebsite (Deeplink) käme einer Angabe in der Online-Artikelbeschreibung gleich. Unser Tipp: Am sichersten ist es für Online-Händler, die konkreten Inhaltsstoffe für Kosmetikprodukte direkt in der Artikelbeschreibung zu benennen!

Fehlerhaftes Impressum: Das Impressum geht nun wirklich (fast) alle im Onlinehandel an. Hier wurde abgemahnt, dass im Rahmen der Impressumsangaben die Angaben zur schnellen, elektronischen Kontaktaufnahme fehlten (sprich: die email-Adresse). fehlen. Wer wissen will wie's richtig geht, der findet hier alles Wissenswerte zum Thema Impressum. Und ganz konkret hilft unser kostenloser Impressumsgenerator. Für alle gängigen Rechtsformen - natürlich auch in Bezug auf die GmbH.

Speicherung Vertragstext: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten - dargestellt als Teil der AGB. Vorliegend ging es dem Abmahner um die fehlenden Informationen der Speicherung des Vertragstextes - in diesem Zusammenhang fassen wir mal die nachfolgenden, oft abgemahnten Punkte zusammen, die in diesem Zusammenhang nicht fehlen sollten in den AGB:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern

Keine Datenschutzerklärung: Abgemahnt wurde hier das Fehlen einer Datenschutzerklärung - diesmal auf der Handelsplattform eBay. Aber egal ob Plattform, Onlineshop oder bloße Webpräsenz: Die fehlende Datenschutzerklärung war zuletzt in Sachen Abmahnfähigkeit umstritten, da hier der Wettbewerbsbezug fehlte. Auch und gerade in Zeiten der DSGVO ist dieses Thema bei den Gerichten heiß umstritten - es gibt hier eindeutig keine eindeutige Linie - wir haben uns in diesem Beitrag mal mit den bisherigen Gerichtsentscheidungen zum Thema beschäftigt.
Die Lehre aus dieser Unsicherheit sollte für jeden Händler oder Webseitenbetreiber in jedem Fall sein: Auf Nummer sicher gehen und eine rechtskonforme Datenschutzerklärung für Onlineshops oder Webseitenbetreiber verwenden. Das gilt übrigens auch für social-media-accounts.

Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung/ fehlendes Widerrufsformular: Wir fangen nochmal ganz am Anfang an: Ein Unternehmer hat den Verbraucher im Fernabsatz rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung aufzuklären. Sprich es muss eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung auf der Website/Präsenz des Händlers hinterlegt sein. Das sollte soweit bekannt sein.

Wer nur lapidar darüber informiert, dass ein Widerrufsrecht besteht, genügt diesen gesetzlichen Anforderungen natürlich nicht. Und: Seit dem 13.06.2014 muss zusätzlich zu einer Widerrufsbelehrung auch noch ein Widerrufsformular dem Verbraucher vorgehalten werden. Wer dies vergisst, riskiert ebenfalls eine Abmahnung.

Das schaut dann so aus:

Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück.
An

Musterfirma GmbH
Mustermannstr. 12
80333 München

Fax:
E-Mail:

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
_______________________________________________________
_______________________________________________________
Bestellt am (*) ____________ / erhalten am (*) __________________
________________________________________________________
Name des/der Verbraucher(s)
________________________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s)
________________________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
_________________________
Datum

Hier nochmals eine umfassende FAQ zum Thema Widerrufsrecht und -formular.

Privat statt gewerblich: Kein Impressum / keine Widerrufsbelehrung / keine Verlinkung auf OS-Plattform etc.

Wer: Claudia Mayer

Wieviel: 1.358,86 EUR

Wir dazu: Eine Abmahnung eines scheinbar privat handelnden Verkäufers, der aber eigentlich gewerblich handelt (hier: 81 Auktionen gleichzeitig / 1521 Bewertungen insgesamt). Natürlich fehlt dem Privatverkäufer dann das Impressum, die Widerrufsbelehrung, AGB, der Link zur Streitschlichtungsplattform, die fehlenden Infopflichten und und und - weil dies nur für gewerbliche Verkäufer verpflichtend ist. Grund für derartige Abmahnungen ist, dass es sich beim abgemahnten Privatverkäufer vom Tätigkeitsumfang her tatsächlich um einen gewerblichen Verkäufer handelt. Aber wann wird aus einem privaten ein gewerblicher Verkäufer? Hier gibt es zahlreiche Urteile, die sich mit dieser Thematik beschäftigt haben. Wir haben das in diesem Beitrag mal zusammengefasst.

Tipp: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind darin alle Rechtstexte, die Sie als gewerblicher Händler benötigen, inkludiert und immer auf dem aktuellen Stand. Und: Sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch. Wer eine komplette Überprüfung seiner Angebote wünscht, bekommt im unlimited-Paket der Kanzlei einen Rund-um-Schutz, der weit über die Pflege der Texte hinausgeht. Es ist also für jeden was dabei.

IDO: Alte Widerrufsbelehrung / Keine Informationen zum Mängelhaftungsrecht / Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin – und daran ändert unverständlicherweise die aktuelle virenbedingte Krisenlage leider auch nichts. Diesmal ging es ua. um:

Alte Widerrufsbelehrung: Geht es um eine veraltete Widerrufsbelehrung, geht es ua. um die fehlerhafte Mitteilung des Fristbeginns oder zur Widerrufsart (Rücksendung), falsche Regelungen zum Nutzungsersatz und und und, sprich: Hier hat sich durch die neue Widerrufsbelehrung 2014 einfach viel getan. Es ist schon auffällig, dass die Widerrufsbelehrung, die eigentlich zum Standard eines jeden gewerblichen Händler im B2C Bereich gehören sollte, immer noch so oft zu Problemen führt - das ist fast schon fahrlässig.

Exkurs: Was im Zusammenhang mit Widerrufsbelehrungen alles schief gehen kann und gerne abgemahnt wird:

  • Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
  • Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
  • In das Muster-Widerrufsformular gehört keine Telefonnummer
  • Bei eBay: Widersprüchliche Angaben zu Widerrufsfrist

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben in diesem Beitrag exclusiv für unsere Mandanten die vorgenannten Themen mal genauer beleuchtet.

Keine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes in den AGB.
Ein Thema das in den AGB eines jeden Onlinehändler untergebracht sein sollte. Diese Abmahnung zeigt einmal mehr wie wichtig rechtskonforme AGB sind – nicht nur, dass dadurch das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer klar geregelt ist – zusätzlich kommt den AGB auch auf dem Abmahnmarkt eine gewichtige Rolle zu, da fehlende oder fehlerhafte Klauseln immer wieder Anlass für Abmahnungen sind.

Verstoß Registrierungspflicht Verpackungsgesetz: Rückblick: Schon bereits seit dem 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Offensichtlich ist ein Großteil der Onlinehändler den neuen Pflichten, va. der Registrierungspflicht, aber bislang noch nicht nachgekommen - übrigens mit der Folge eines Vertriebsverbotes für den Händler. Genau diese fehlende Registrierung wurde hier angekreidet. Solche Abmahnungen werden gerade vom IDO sehr häufig ausgesprochen

Exkurs:Ebenfalls in diesem Zusammenhang abgemahnt wird oft die fehlerhafte Registrierung bzw. der fehlerhafte Umgang mit den im Registrierprozess zu tätigenden Angaben (*unzutreffende Angabe beim Unternehmensnamen*).
Was sonst noch schief laufen kann: Wir haben uns in diesem Beitrag mal mit dem Thema Markenangaben auseinandergesetzt, auch dies eine Fehlerquelle.

Zu den wichtigsten Begrifflichkeiten des Verpackungsgesetzes finden Sie hier unseren Beitrag.

Warnung: Es geht bei dieser Thematik übrigens leider nicht nur um Abmahnungen: Auch wegen eines drohenden Bußgeldverfahrens ist das Verpackungsgesetz ernst zu nehmen.

Marke: Benutzung der Marke "Burberry (burberry-check)"

Wer: Burberry Ltd.

Wieviel: 3.137,91 EUR zzgl. Testkaufkosten

Wir dazu: Leider derzeit wieder mehrfach abgemahnt: Hier ging es um die Verwendung des geschützten Markenzeichens Burberry iSd. bekannten Karomusters "Burberry-check". Dieser ist als Wortmarke geschützt. Fälschungen gibt es anlässlich des hohen Marktwertes der Burberry-Artikel leider öfters. Diesmal ging es ua. um Hundehalsbänder. Diesmal ging es um eine Geschenkschachtel. Unserer Erfahrung nach ist die Burberry Ltd. sehr aktiv in Sachen Markenschutz - hier sollte also jeder Händler bei Einkauf seiner Ware genau schauen: Ist die Bezugsquelle verlässlich und seriös, handelt es sich um Originalware?

Ansonsten gilt: Markenabmahnungen sind grds. wegen den gängigen hohen Streitwerten meist teuer – hier 200.000 EUR.

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist führen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die no-go-Zeichen - zudem weisen wir auf die klassischen Markenfallen hin.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Wieso wurde gerade ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken oder lassen dies durch einen Dienstleister erledigen. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke off- oder online, ohne hierzu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm. Und meldet die angebliche Rechtsverletzung. Natürlich kann das ein oder andere Mal auch ein ungeliebter Mitbewerber dahinter stecken, der den Verstoß gemeldet hat – wie dem auch sei: Marken werden eingetragen, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer ohne eine gerichtliche Entscheidung einen Rechtsstreit beizulegen. Der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung – das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erstmal ein Hammer: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt. Und doch ist die Abmahnung, sofern Sie berechtigterweise und nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, grds. eine Chance.

3. Was wollen die jetzt genau von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind grds. alle Ansprüche zu bejahen – liegt keine Verletzung vor, folgt konsequenterweise die Zurückweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet dieser Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie unberechtigterweise einen geschützten Markennamen verwendet haben, dann hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. D.h. dass der Markeninhaber verlangen kann, dass die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen ist. Um sich abzusichern und sich der Ernsthaftigkeit Ihrer Erklärung hierzu sicher zu sein, wird eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung festgesetzt. Allein die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen. Es reicht nicht aus den Verstoß einfach einzustellen. Für den Abgemahnten bedeutet das: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt wird und eine gerichtliche Durchsetzung hierüber somit vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Wie dargestellt ist die Abgabe der Unterlassungserklärung die Chance, eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden – da diese Erklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, ist genau darauf zu achten, was in dieser Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist denknotwendig im Interesse des Markeninhabers formuliert und entsprechend weit gefasst – daher ist meist eine Überarbeitung (Modifizierung) dieses Entwurfes anzuraten. Dadurch soll die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt und gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. In keinem Fall sollte gegen den Unterlassungsvertrag zukünftig verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?
Abmahnungen sind teuer – so der Volksmund. Und das stimmt auch – gerade im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzen Markeninhaber dazu, zum Anwalt zu gehen, damit dieser eine Abmahnung erstellt – der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Verursachung dieser Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Zudem hat der Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch einen Schadensersatzanspruch – der Abgemahnte wird also in zweifacher Hinsicht zur Kasse gebeten.

Und wie berechnen sich die Zahlungsansprüche?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem der Abmahnung zugrundegelegten Gegenstandswert – dieser ist nach § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Dabei soll maßgeblich für die Höhe dieses Wertes das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung sein. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (so genannter „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sog. Regelstreitwert von 50.000 EUR durchgesetzt – der aber natürlich im Einzelfall über – oder unterschritten werden kann. So ist etwa auf die Dauer und Intensität der verletzten Marke, die erzielten Umsätze, den Bekanntheitsgrad und den Ruf der Marke abzustellen und für jeden Einzelfall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Für den Schadensersatzanspruch an sich gibt es nach Wahl des Verletzten 3 Berechnungsarten:

  • es ist der Gewinn, der dem Verletzer infolge der Markenverletzung entgangen ist, zu ersetzen oder
  • es ist der durch den Verletzer erzielten Gewinn herauszugeben (so genannter Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • es kann eine angemessene Lizenzgebühr (so genannter Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie) vom Verletzer verlangt werden.

7. Und wieso muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gem. § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch – dieser dient vornehmlich dafür den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat ja keine Kenntnis vom Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft muss dabei wahrheitsgemäß und umfänglich erteilt werden. Gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht. In diesem Fall sind sämtliche Belege, die mit der Verletzungshandlung im Zusammenhang stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch der besteht – gem. § 18 MarkenG. Ein solcher spielt meist in den Plagiatsfällen eine große Rolle – hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiatsware ein für alle Mal vom Markt verschwindet und vernichtet wird. Das kann entweder selbst beauftragt werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung ausgehändigt. Geht es nur um eine markenrechtsverletzende Onlinewerbung wird dieser Anspruch keine Rolle spielen.

9. Und wieso ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt im Spiel?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt hinzugezogen. Das hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwaltes zu erstatten – das verdoppelt die Kostenlast. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung mittlerweile stark umstritten. Es gibt Gerichte, die eine Hinzuziehung eines Patentanwaltes bei einfachen Markenverstößen für nicht erforderlich halten und damit den Erstattungsanspruch ablehnen. Der BGH (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hatte zuletzt hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es in einem konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu betrauen, folgt nicht, dass es notwendig ist, daneben auch noch einen Patentanwalt mit dieser Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu im Stande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes erforderlich war.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© bloomicon - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

G
Gabriele Scheffler 02.04.2020, 16:52 Uhr
Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung
Wie prüft der IDO den die Anmeldungen usw.? Sind dort die Daten öffentlich?

weitere News

Abmahnradar: Irreführung über Artikelzustand / Fehlerhafte Textilkennzeichnung / Marken: Škoda, IQ.LIGHT, NAEMI
(19.04.2024, 17:54 Uhr)
Abmahnradar: Irreführung über Artikelzustand / Fehlerhafte Textilkennzeichnung / Marken: Škoda, IQ.LIGHT, NAEMI
Abmahnradar: Werbung: Magenschonend & Bekömmlich / Verbotener Inhaltsstoff: Lilial / Marken: Alpha, Edelstahl Rostfrei
(12.04.2024, 11:58 Uhr)
Abmahnradar: Werbung: Magenschonend & Bekömmlich / Verbotener Inhaltsstoff: Lilial / Marken: Alpha, Edelstahl Rostfrei
Abmahnradar: Lebensmittelunternehmer und Zutatenverzeichnis / Hygieneartikel: Ausschluss Widerruf / Marken: Miele, Toyota
(05.04.2024, 13:12 Uhr)
Abmahnradar: Lebensmittelunternehmer und Zutatenverzeichnis / Hygieneartikel: Ausschluss Widerruf / Marken: Miele, Toyota
Abmahnradar: Angaben Lebensmittelunternehmer / Werbung mit Selbstverständlichkeiten / Marken: LEGENDADDY, Pink Floyd
(22.03.2024, 13:33 Uhr)
Abmahnradar: Angaben Lebensmittelunternehmer / Werbung mit Selbstverständlichkeiten / Marken: LEGENDADDY, Pink Floyd
Abmahnradar März: Werbung, Klassiker  & Marken
(21.03.2024, 19:09 Uhr)
Abmahnradar März: Werbung, Klassiker & Marken
Abmahnradar: Fehlendes Impressum / Fehlerhafter Grundpreis / Werbung: Zeckenschutz / Marke: LEGENDADDY
(15.03.2024, 12:17 Uhr)
Abmahnradar: Fehlendes Impressum / Fehlerhafter Grundpreis / Werbung: Zeckenschutz / Marke: LEGENDADDY
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei