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Amtsgericht Bonn: Unberechtigt Abgemahnter kann u. U. Kosten für seine Rechtsverteidigung verlangen

26.05.2008, 14:24 Uhr | Lesezeit: 2 min
Amtsgericht Bonn: Unberechtigt Abgemahnter kann u. U. Kosten für seine Rechtsverteidigung verlangen

Das Amtsgericht Bonn hat mit Urteil vom 29.04.2008 (Az. 2 C 525/07) entschieden, dass ein unberechtigt Abgemahnter im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Abmahnenden auch die Kosten für eine notwendige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigung und rechtliche Prüfung des Sachverhalts verlangen kann.

Im vorliegenden Fall hatte ein unberechtigt Abgemahnter den abmahnenden Wettbewerber auf Erstattung der ihm durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigung und rechtliche Prüfung des Sachverhalts entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Der Wettbewerber hatte wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung aus § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG (nunmehr § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG) abgemahnt. Das Gericht sah hierin jedoch lediglich einen unbeachtlichen Bagatellverstoß, was der Abmahnende bei Anwendung gehöriger Sorgfalt auch hätte erkennen müssen. Es nahm daher ein Übernahmeverschulden des Abmahnenden nach § 678 BGB an und bürdete ihm die Kosten des unberechtigt Abgemahnten für dessen Rechtsverteidigung auf.
Im Einzelnen führte das Gericht hierzu Folgendes aus:
„Dies hätte der Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt auch erkennen müssen sowie die Tatsache, dass er keine Rechtsauffassung vertritt, die durchaus vertretbar ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 1.06.2007 - 103 0 24606). Er verschickt seit Jahren zahlreiche Abmahnungen an Diensteanbieter, ohne die Besonderheiten der jeweiligen Sachverhaltskonstellationen zu berücksichtigen. Eine gewissenhafte Prüfung der Rechtslage und Anwendung der gebotenen Sorgfalt liegt insoweit nicht vor. Der Beklagte hat keine Gutachten oder anderweitige rechtliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern lediglich die Abmahnung versendet. Bei näherer Prüfung des Sachverhalts und insbesondere der Tatsache, dass im hiesigen Fall allein die Anschrift der jedenfalls genannten Aufsichtsbehörde gefehlt hat, hatte der Beklagte erkennen müssen, dass eine Abmahnung im konkreten Fall nicht berechtigt ist.

Der Schaden des Klägers liegt in der notwendigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um sich rechtlich zur Wehr setzen zu können und den Sachverhalt prüfen zu lassen.“/

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Fazit

Die Entscheidung des AG Bonn macht deutlich, dass leichtfertig ausgesprochene Abmahnungen auch nach hinten losgehen können. Grundvoraussetzung für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch ist allerdings ein Übernahmeverschulden des Abmahnenden. Ein solches ist freilich nicht bei jeder Abmahnung anzunehmen, die rechtlich auf dünnem Eis steht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Abmahnende bzw. dessen Anwalt bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Abmahnung unberechtigt ist. Dies wird in der Regel schwer nachzuweisen sein. Es bleibt also abzuwarten, ob sich vergleichbare Entscheidungen in Zukunft häufen werden.

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Bildquelle:
Gerd Altmann(geralt) / PIXELIO

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