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Frage des Tages: Rundmail an Bestandskunden bei Umzug des Ladengeschäfts zulässig?

20.12.2022, 11:18 Uhr | Lesezeit: 4 min
Frage des Tages: Rundmail an Bestandskunden bei Umzug des Ladengeschäfts zulässig?

Viele Unternehmer verkaufen ihre Produkte nicht nur online, sondern betreiben zusätzlich ein Ladengeschäft. Steht für dieses Ladengeschäft nun ein Umzug in andere Räumlichkeiten an, möchte der Unternehmer seine Kunden hierüber natürlich informieren und so auch für die Zukunft einen reges Besuchsaufkommen sicherstellen. Inwiefern hierfür eine Rundmail an alle Bestandkunden versendet werden darf, klärt dieser Beitrag.

I. Informatives Rundschreiben oder einwilligungspflichtige Werbung?

Wer eine Rundmail über den Umzug seines Ladengeschäfts versenden will, wird zwangsweise mit der (rechtlichen) Frage konfrontiert, ob es sich bei dem Mailinhalt um eine rein informatorische Bekanntmachung über einen neuen Unternehmensstandort oder um tatbestandliche Werbung handelt.

Werbung, die per Mail versendet wird, unterliegt nämlich den besonderen Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und ist nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig und anderenfalls abmahnbarer Spam.

Eine rein informative Unternehmenskommunikation dahingegen erfüllt den Tatbestand der Werbung nicht und muss sich, soweit sie per Mail verbreitet wird, damit auch nicht am Einwilligungserfordernis messen lassen. Vielmehr ist die Verwendung von Mailadressen eigener Bestandskunden für eine solche Information datenschutzrechtlich über berechtigte Interessen an der Pflege der Kundenbeziehung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt.

Als Werbung sind alle Maßnahmen definiert, die auf Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen gerichtet sind.

Erfasst werden vom Werbebegriff aber nicht nur unmittelbare, produktbezogene Anpreisungen, sondern auch Maßnahmen der rein mittelbaren Absatzförderung, beispielsweise in Form der Imagewerbung.

Um nun die Ankündigung der Standortänderung eines Ladengeschäfts einzuordnen, ist darauf abzustellen, welcher primäre Zweck mit ihr verfolgt wird.

Zwar kommt der Umzugsmitteilung ein grundsätzlicher informatorischer Gehalt insofern zu, als mit ihr unter anderem zum Ausdruck gebracht wird, dass künftige Kommunikation nur noch an den neuen Standort zu richten ist. Auch soll die Ankündigung verhindern, dass Kunden künftig am bisherigen Standort „vor verschlossener Türe“ stehen.

Primär soll mit der Umzugsmittelung aber sichergestellt werden, dass Kunden darüber in Kenntnis gesetzt werden, wo sie in Zukunft die Waren des Unternehmens erwerben bzw. seine Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Die Ankündigung dient also vordergründig dazu, die Kaufkraft der Bestandskunden auch am neuen Standort zu sichern und sie dazu zu bewegen, diesen (wie den alten) aufzusuchen.
Nicht zu vernachlässigen ist schließlich, dass die Ankündigung auch geeignet ist, das Unternehmen und dessen Leistungen wieder ins kollektive Gedächtnis der Kundschaft zu rufen und sie insofern zu einem Besuch der Räumlichkeiten zu motivieren, über den sie andererseits gegebenenfalls nicht nachgedacht hätten.

Daraus folgt, dass der primäre Zweck und mithin auch der primäre Inhalt einer Umzugsmitteilung die mittelbare Absatzförderung ist. Umzugsmitteilungen sind daher als tatbestandliche Werbung zu qualifizieren.

Um rechtskonform per Mail versandt werden zu dürfen, muss der Empfänger einer Umzugsmitteilung in den Erhalt werblicher Mailkommunikation des Unternehmers also zuvor ausdrücklich eingewilligt haben.

Hinweis:

Ein einwilligungsloser Rundmailversand an Bestandskunden ist insbesondere auch nicht unter Berufung auf § 7 Abs. 3 UWG möglich, der die Mailwerbung gegenüber Bestandskunden ohne Einwilligung in engen Grenzen erlaubt.

Maßgebliche Voraussetzung für die Ausnahme ist nämlich, dass konkret für bestimmte Waren oder Dienstleistungen geworben wird, die mit denen identisch sind oder denen ähneln, die ein Bestandskunde bereits zuvor einmal erworben hat.

Allgemeine Ankündigungen werden von § 7 Abs. 3 UWG aber nicht erfasst.

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II. Briefwerbung ohne Einwilligung bleibt möglich

Ist der Versand einer Mail, die über den Umzug eines Ladengeschäfts informieren soll, wegen ihres Werbecharakters nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers möglich, steht dem Unternehmer als grundsätzlich einwilligungsfreie Alternative der Versand des Schreibens per Brief zur Verfügung.

Für Briefwerbung gelten mildere Voraussetzungen. Insofern ist keine ausdrückliche vorangegangene Einwilligung, sondern nur erforderlich, dass der Empfänger dem Erhalt von Werbesendungen nicht ausdrücklich widersprochen hat, § 7 Abs. 1 UWG.

Welche Formen von Widersprüchen zu berücksichtigen sind und wie die Briefwerbung rechtskonform gestaltet werden kann, zeigen wir in diesem Beitrag.

III. Fazit

Die Mitteilung eines Ladengeschäftsumzugs hat primär werblichen Charakter und bedarf deswegen der ausdrücklichen Einwilligung des jeweiligen Empfängers, wenn sie per Mail versendet werden soll.

Als einwilligungsfreie Alternative steht dem Unternehmer aber eine Ankündigung per postalischem Rundschreiben zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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