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Neues Britisches E-Commerce Recht: Haftung des Verbrauchers wegen unsachgemäßer Behandlung der Widerrufsware

16.07.2014, 09:14 Uhr | Lesezeit: 4 min
Neues Britisches E-Commerce Recht: Haftung des Verbrauchers wegen unsachgemäßer Behandlung der Widerrufsware

Die EU-Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83, die auch in Großbritannien durch das neue Verbrauchervertragsgesetz 2013 (Consumer Contracts Regulations 2013) in geltendes Recht umgesetzt wurde, lässt dem nationalen Gesetzesgeber Spielraum, nur bestimmte Fragen selbst zu regeln (Öffnungsklauseln). Einer der Fragen betrifft im Widerrufsfall die Rechtsbehelfe des Händlers gegen den Verbraucher, der Widerrufsware unsachgemäß behandelt hat. Die Frage der unsachgemäßen Verwendung der Widerrufsware durch den Verbraucher ist auch in Großbritannien eines der großen Streitthemen.

Um was geht es?

Der Verbraucher bestellt zum Teil teure Ware, probiert sie mehrere Tage aus wie z.B. Kleidungsstücke, erklärt den Widerruf und schickt die Ware mit Gebrauchsspuren an den Händler zurück, der die Ware in vielen Fällen nur noch als gebrauchte Ware vertreiben kann. Der Händler kann dem Verbraucher nach den EU-weit geltenden Regeln der Verbraucherschutzrichtlinie die Erstattung des Kaufpreises nicht verweigern. Er hat aber gemäß dieser Richtlinie einen Haftungsanspruch gegen den Verbraucher, wenn dieser die Widerrufsware unsachgemäß behandelt hat. Kann er aber entsprechend dem Minderwert der Ware seinen Haftungsanspruch gegen den Kaufpreiserstattungsanspruch des Verbrauchers aufrechnen? Eine solche Aufrechnungsmöglichkeit würde die Position des Händlers erheblich verbessern. Der Verbraucher müsste im Zweifel gegen den Händler wegen der reduzierten Erstattung des Kaufpreises (im Wege der Aufrechnung) klagen.

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Öffnungsklausel der EU-Verbraucherschutzrechtlinie Voraussetzung für nationale Regelung

Die Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 lässt dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung nur für bestimmte Fragen Spielraum, nationales Recht zu setzen.

Art. 4 Richtlinie
Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus

Insbesondere die Ausgestaltung des Widerrufsrechts soll durch die Richtlinie in der EU voll-harmonisiert werden.

Wie die Orientierungshilfe der EU-Kommission zur Anwendung der Richtlinie ausführt, regelt die Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 aber nicht die Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen den Verbraucher wegen unsachgemäßer Behandlung der Widerrufsware. Diese Frage kann daher nach nationalem Recht der Mitgliedsstaaten geregelt werden.

The Directive does not regulate the enforcement of the consumer's liability for the diminished value, in particular whether this liability merely implies the right of the trader to bring legal proceedings against the consumer or his right to unilaterally charge the consumer for the damage or to reduce the amount of the reimbursement due to the consumer in order to compensate the purported diminished value. These issues are accordingly subject to general contract and procedural laws of Member States, as per Article 3(5). For example, Member States may allow traders to reduce the amount of money refunded for goods returned in order to cover their diminished value due to mishandling during the right of withdrawal period.

Rechtsbehelfe des Händlers gegen den Verbraucher im Widerrufsfall bei unsachgemäßer Behandlung der Widerrufsware nach britischem Recht

Der britische Gesetzesgeber hat von der o.g. Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und im Rahmen des Verbrauchervertragsgesetzes 2013 (Consumer Contracts Regulations 2013) eine händlerfreundliche Regelung gefunden. Demnach hat der Händler einen Haftungsanspruch gegen den Verbraucher wegen unsachgemäßer Behandlung der Widerrufsware bis zur Höhe des Kaufpreises. Das Gesetz sieht eine wichtige Klarstellung vor, in dem es die normalerweise gestattete Behandlung der Ware in einem Ladengeschäft als Vergleichsmaßstab für Onlinegeschäfte einführt. Der Händler kann nach britischem Gesetz die Minderung des Warenwertes von dem zu erstattenden Kaufpreis abziehen oder kann den Verbraucher für diesen Betrag in Haftung nehmen. Allerdings gelten dieser Haftungsanspruch und die Aufrechnungsmöglichkeit nach den Regeln der Verbraucher-schutzrichtlinie dann nicht, wenn der Händler versäumt hat, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Section 34, Consumer Contracts Regulations 2013

(9) If (in the case of a sales contract) the value of the goods is diminished by any amount as a result of handling of the goods by the consumer beyond what is necessary to establish the nature, characteristics and functioning of the goods, the trader may recover that amount from the consumer, up to the contract price.
(10) An amount that may be recovered under paragraph (9)
(a) may be deducted from the amount to be reimbursed under paragraph (1);
(b) otherwise, must be paid by the consumer to the trader.
(11) Paragraph (9) does not apply if the trader has failed to provide the consumer with the information on the right to cancel required by paragraph (l) of Schedule 2, in accordance with Part 2.
(12) For the purposes of paragraph (9) handling is beyond what is necessary to establish the nature, characteristics and functioning of the goods if, in particular, it goes beyond the sort of handling that might reasonably be allowed in a shop.

Praktische Bedeutung für den deutschen Onlinehändler, der Ware in Großbritannien vertreibt

Der deutsche Onlinehändler wird so durch das händlerfreundliche britische Recht in einem wichtigen Punkt bei Streitigkeiten mit Verbrauchern unterstützt. Er kann bei Minderwert der rückübersandten Widerrufsware den entsprechenden Minderungsbetrag von der Kaufpreiszahlung absetzen und braucht sich nicht auf eine ungewisse Klage gegen den britischen Verbraucher in Großbritannien einzulassen. Die IT-Recht Kanzlei hat dies bei der Formulierung der aktuellen Rechtstexte für den Onlinehandel in Großbritannien berücksichtigt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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