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LG Memmingen: Kein Wettbewerbsverstoß bei Missachtung von Transportsicherungspflichten

15.10.2019, 13:43 Uhr | Lesezeit: 3 min
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von Sarah Freytag
LG Memmingen: Kein Wettbewerbsverstoß bei Missachtung von Transportsicherungspflichten

Das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Abkürzung ADR), enthält zahlreiche Regelungen wie Gefahrgüter im Straßenverkehr verpackt, gesichert und gekennzeichnet werden müssen. Die ADR legt dabei fest, dass die Beförderung bestimmter gefährliche Güter nicht, oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Dabei schreibt sie unteranderem vor, dass gewisse Produkte, nur wenn sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sind, transportiert werden dürfen. Das Landgericht Memmingen hatte nun in seinem Urteil vom 06.09.2019 (Az. 2 HK O 866/19) zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen diese Transportschriften auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Hinweis: Die Kanzlei Richard & Kempcke aus Rostock (www.internetrecht-rostock.de) hat uns freundlicherweise eine Abschrift dieses Urteils zur Verfügung gestellt.

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Der Sachverhalt

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte, vertreiben auf der Internetplattform eBay jeweils Werkstatt- und Heimwerkerartikel. Im Rahmen eines Testkaufes, bestellte die Klägerin bei der Beklagten einen Kraftstoffsprühkleber. Bei dem Sprühkleber handelte es sich um ein „gefährliches Gut“ im Sinne der ADR und hätte, gemäß dem Übereinkommen, für den Versand mit einer besonderen Transportkennzeichnung versehen werden müssen. Die Auslieferung der Ware erfolgte jedoch ohne die bestimmungsgemäße Gefahrgutkennzeichnung auf der Transportverpackung. Die Klägerin erwirkte daraufhin vor dem Landgericht Memmingen eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte in dem sie behauptete, sie habe durch die mangelnde Transportkennzeichnung einen Wettbewerbsverstoß begangen. Die Beklagte griff diese Verfügung ihrerseits gerichtlich an.

Die Entscheidung

Das Landgericht Memmingen hob die Verfügung daraufhin auf. Der Verstoß gegen das ADR stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar.

Gemäß § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Gericht hatte somit zu entscheiden, ob die Regelungen des ADR eine derartige Marktverhaltensregelung darstellt.

Das Gericht definiert das Marktverhalten: als die Tätigkeit auf dem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt.

Die Richter urteilten dann, dass die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts hingegen einzig der Leichtigkeit und Sicherheit im Verkehr, nicht jedoch dem Schutz von Mitbewerbern oder Verbrauchern dienen würden. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, sei daher durch die unzureichend gekennzeichnete Transportverpackung nicht gegeben. Damit wies das Gericht den Antrag auf eine einstweilige Verfügung als unbegründet ab.

Fazit

Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten nach dem ADR stellen, diesem erfreulichen Urteil des Landgerichts Memmingen nach, keinen Wettbewerbsverstoß dar und können folglich nicht als solche abgemahnt werden. Erforderlich für eine Markverhaltensregelung ist, dass sie (zumindest auch) die Interessen der Verbraucher oder Mitbewerber schützen soll. Die Vorschriften der ADR dienen jedoch einzig dem Schutz der Verkehrsteilnehmer. Gleichwohl sollten sich Händler, die gefährliche Güter im Sinne der ADR verkaufen, darüber informieren, wie sie ihre Waren zu verpacken, kennzeichnen und zu sichern haben, da anderenfalls hohe Bußgelder drohen können.

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