IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

TikTok: Derzeit nicht für Unternehmer geeignet

05.03.2020, 17:21 Uhr | Lesezeit: 3 min
TikTok: Derzeit nicht für Unternehmer geeignet

Die Video-App TikTok erfreut sich unter Verbrauchern wachsender Beliebtheit. Kein Wunder also, dass zunehmend auch das Interesse von Unternehmern wächst, ihre Angebote über TikTok zu bewerben, so wie dies heute etwa über Facebook und Instagram bereits Gang und Gäbe ist. Doch ist TikTok derzeit überhaupt für Unternehmer geeignet und könnten diese sich dort auch rechtssicher präsentieren? Wir sind der Sache mal auf den Grund gegangen.

Was ist TikTok?

Bei TikTok handelt es sich um eine App, über die kurze Videoclips erstellt und abgerufen werden können. Außerdem bietet TikTok Funktionen eines sozialen Netzwerkes an. In den vergangenen Jahren gehörte TikTok zu den sich am schnellsten verbreitenden mobilen Apps der Welt und war die führende Kurzvideo-Plattform in Asien mit der weltweit größten Playbackvideo-Community. Bis Februar 2019 wurde die App insgesamt über eine Milliarde Mal heruntergeladen. Im November 2019 erreichte TikTok eine Milliarde monatlich aktive Nutzer, womit TikTok zu den am schnellsten wachsenden sozialen Netzwerken gehört. Damit hat TikTok eine gigantische Reichweite im Hinblick auf potenzielle Konsumenten, die sich Unternehmer aus nachvollziehbaren Gründen gerne zunutze machen würden.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Rechtliche Voraussetzungen für die kommerzielle Nutzung von TikTok

Bei TikTok handelt es sich - wie im Übrigen auch bei Facebook, Instagram oder YouTube - um ein Telemedium im Sinne von § 1 Abs. 1 TMG. Dem entsprechend unterliegen Unternehmer, die ihr Profil bei TikTok zu kommerziellen Zwecken nutzen, auch der Pflicht zur Angabe einer Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG. Ferner müssen Unternehmer, die über TikTok personenbezogene Daten von Kunden oder potenziellen Kunden verarbeiten im Rahmen einer Datenschutzerklärung über den Umfang ihrer Datenverarbeitung informieren. Dabei stellt sich – analog zu anderen Social-Media-Plattformen – das Problem, dass diese Daten ggf. auch vom Betreiber der Plattform TikTok mit Sitz in den USA zu eigenen Zwecken genutzt werden könnten, worüber im Rahmen der Datenschutzerklärung zu informieren wäre.

Derzeit keine kommerzielle Nutzung von TikTok vorgesehen

Der Betreiber von TikTok selbst schließt derzeit eine kommerzielle Nutzung von TikTok im Rahmen seiner Nutzungsbedingungen aus. So heißt es in Ziffer 1a der Nutzungsbedingungen von TikTok:

Die Gesellschaft stellt den Dienst „Nutzern“ (…) kostenlos und für nicht kommerzielle Zwecke zur Verfügung.

Dem entsprechend gibt es derzeit auch keine Möglichkeit, bei TikTok ein geschäftliches Profil einzurichten. Im Profil lassen sich lediglich Name, Benutzername und eine Biografie hinterlegen sowie eine Verknüpfung zu Instagram und YouTube herstellen:

3

Besondere Textfelder für Rechtstexte wie Anbieterkennzeichnung oder Datenschutzerklärung sind nicht vorhanden. Auch eignen sich die vorgesehenen Textfelder nicht für die Eintragung entsprechender Rechtstexte, da dies schon an der überschaubaren Zeichenzahl scheitern würde.

Unabhängig davon würde, wer TikTok derzeit gleichwohl für kommerzielle Zwecke nutzt, gegen die Nutzungsbedingungen des Betreibers verstoßen und sich somit vertragswidrig verhalten.

Fazit

TikTok ist eine beliebte Video-App, die sich bei Verbrauchern wachsender Beliebtheit erfreut. Für eine kommerzielle Nutzung durch Unternehmer ist dieser Dienst jedenfalls Stand heute aber nicht geeignet. Dies ergibt sich bereits aus den Nutzungsbedingungen des Betreibers, der TikTok ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke bereitstellt. Zudem bietet die Plattform derzeit auch in technischer Hinsicht keine Möglichkeit, den gesetzlichen Informationspflichten bei dem Betrieb eines kommerziellen Telemediums nachzukommen. Aus rechtlicher Sicht ist Unternehmern daher derzeit von der Nutzung von TikTok für kommerzielle Zwecke abzuraten. Es bleibt aber abzuwarten, ob sich TikTok in Zukunft auch für eine kommerzielle Nutzung öffnen wird. Dann könnte hierin durchaus beträchtliches Potenzial für Unternehmer stecken.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

H
Hr. Frei 16.07.2020, 18:24 Uhr
TikTok Ads - Mittlerweile eine Option?
Sehr geehrter Herr Nagel,
wir sind gerade dabei mit unseren Ecommerce-Portalen die Option "Werben über Tiktok" zu prüfen - Über die TikTok-Ads kann man Werbung schalten und via TikTok-Pixel dann die Conversion etc. auslesen.
Gibt es zum heutigen Stand einen aktualisierten Überblick zu dem Thema?
Gerade wenn es um die Pixel-Themen geht, möchte ich keine Grauzonen beschreiten ;)
Ich freue mich über Ihr Feedback.
Danke & beste Grüße,
Hr. Frei

weitere News

Praxisratgeber Affiliate Marketing: Rechtliche Hürden meistern und durchstarten!
(21.03.2024, 15:35 Uhr)
Praxisratgeber Affiliate Marketing: Rechtliche Hürden meistern und durchstarten!
Abmahnung droht - wenn die Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele nicht klar und eindeutig sind!
(14.03.2024, 07:41 Uhr)
Abmahnung droht - wenn die Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele nicht klar und eindeutig sind!
Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
(13.02.2024, 11:33 Uhr)
Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
LG Darmstadt: Aktuell beworbenes Produkt muss lieferbar sein
(18.01.2024, 07:49 Uhr)
LG Darmstadt: Aktuell beworbenes Produkt muss lieferbar sein
OLG Köln: UVP-Werbung bei Alleinvertrieb unzulässig
(10.01.2024, 11:20 Uhr)
OLG Köln: UVP-Werbung bei Alleinvertrieb unzulässig
LG Berlin: Der Absender einer Double-Opt-In-Bestätigungsmail darf nicht verheimlicht werden
(22.12.2023, 07:34 Uhr)
LG Berlin: Der Absender einer Double-Opt-In-Bestätigungsmail darf nicht verheimlicht werden
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei