IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Sind die Begriffe „autorisierte Händler“ und „handelsübliche Mengen“ als Bedingungen einer Tiefstpreisgarantie irreführend?

03.12.2011, 10:11 Uhr | Lesezeit: 2 min
author
von Miriam Englisch
Sind die Begriffe „autorisierte Händler“ und „handelsübliche Mengen“ als Bedingungen einer Tiefstpreisgarantie irreführend?

Das OLG Hamm hat entschieden (Urteil vom 02.08.2011, Az. I-4 U 93/11), dass eine Werbung mit einer Tiefstpreisgarantie nicht irreführend sei, wenn diese durch die Bedingung eingeschränkt werde, dass nur Alternativangebote von „autorisierten Händlern“ akzeptiert würden. Dagegen sei die Einschränkung „Abgabe nur in handelsüblichen Mengen“ dem Verbraucher nicht klar, weswegen diese den Verbraucher in die Irre führe.

 

Das OLG Hamm führt zum Begriff des „autorisierten Händlers“ als Bedingung einer Tiefstpreisgarantie aus, dass dieser zwar nicht ganz eindeutig sei und der Verbraucher die Bedeutung dessen nicht genau kenne. Jedoch würden die Verbraucher den Begriff allgemein dahingehend verstehen, dass damit Händler gemeint seien, die im Ganzen dazu berechtigt sind, die angebotenen Produkte zu vertreiben.

Das OLG Hamm:

„Es wird vorausgesetzt, dass der Händler, (…), insoweit berechtigt und “autorisiert” ist und nicht etwa unerlaubte Importe von Markenwaren o.ä. anbietet.“

Unter diesen Gesichtspunkten sei eine Irreführung des Verbrauchers durch den Begriff des „autorisierten Händlers“ nicht gegeben.

Anders sehe es jedoch bei dem Kriterium der „Abgabe nur in handelsüblichen Mengen“ aus. Dieser Ausdruck sei aus der Sicht des Verbrauchers nicht genau bestimmbar. Es sei weder geklärt welche Handelsstufe gemeint sei, noch ob es sich um „handelsübliche Mengen“ für den Verbraucher oder den Händler handle, so das OLG Hamm. Abgesehen davon könne eine Handelsüblichkeit abhängig von der Größe des Händlers und Art des Produkts variieren.

Die Auffassungen von „handelsüblichen Mengen“ könnten beim Händler und beim Verbraucher viel zu stark auseinandergehen. Die Werbung mit der Tiefstpreisgarantie lasse es für den Verbraucher attraktiv erscheinen auch mehrere Produkte zu erwerben, während der Anbieter sich alsbald auf eine „nicht mehr handelsübliche Menge“ berufen könnte.

Daher sei der Ausdruck „Abgabe nur in handelsüblichen Mengen“ als Bedingung einer Tiefstpreisgarantie zur Irreführung des Verbrauchers geeignet.

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Visual Concepts - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Muster für Best-Price-, Geld-Zurück-, Tiefpreis- und Weihnachtsgarantie wurden überarbeitet
(27.11.2023, 07:36 Uhr)
Muster für Best-Price-, Geld-Zurück-, Tiefpreis- und Weihnachtsgarantie wurden überarbeitet
Aufgepasst: EuGH stuft „Zufriedenheitsgarantie“ als Garantie im Rechtssinn ein
(06.10.2023, 07:30 Uhr)
Aufgepasst: EuGH stuft „Zufriedenheitsgarantie“ als Garantie im Rechtssinn ein
Informationspflicht für Händler bei Werbung mit Garantien
(18.09.2023, 14:15 Uhr)
Informationspflicht für Händler bei Werbung mit Garantien
LG Potsdam: Garantiewerbung im Produktbild löst Informationspflicht aus!
(16.12.2022, 15:37 Uhr)
LG Potsdam: Garantiewerbung im Produktbild löst Informationspflicht aus!
BGH: Keine generelle Pflicht zur Information über Herstellergarantien im Online-Handel
(22.11.2022, 14:15 Uhr)
BGH: Keine generelle Pflicht zur Information über Herstellergarantien im Online-Handel
LG Düsseldorf: Garantiebedingungen nur in englischer Sprache sind wettbewerbswidrig
(19.10.2022, 10:58 Uhr)
LG Düsseldorf: Garantiebedingungen nur in englischer Sprache sind wettbewerbswidrig
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei