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BGH zur Textilkennzeichnung in Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit

11.04.2016, 16:04 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Sarah Thomamüller
BGH zur Textilkennzeichnung in Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit

95 % Baumwolle und 5 % Elasthan oder 100 % Viskose? Diese Frage dürfte für manchen Kunden beim Kauf einer Textilware ausschlaggebend sein. Um die Faserzusammensetzung auf einen Blick erkenntlich zu machen beinhaltet die Textilkennzeichnungsverordnung bestimmte Angabepflichten. Ob diese Pflicht auch für die Darstellung in Werbeprospekten ohne direkte Bestellmöglichkeit gelte, hatte nun der BGH zu entscheiden.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Das beklagte Modeeunternehmen hatte im Dezember 2012 in einem Prospekt den Verkauf einer Jacke sowie eines Schals beworben. Über den Prospekt konnten diese Textilerzeugnisse aber nicht direkt bestellt werden.

Bei der Werbung hatte die Beklagte die textile Zusammensetzung nicht angegeben. Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011, die Textilkennzeichnungsverordnung. Diese verlangt bei Bereitstellung einer Textilie auf dem Markt, dass das Unternehmen im Prospekt die Textilfaserzusammensetzung angibt. Des Weiteren liege hier ein Verstoß gegen § 5a UWG vor, also Irreführung durch Unterlassen, indem relevante Informationen dem Kunden vorenthalten werden.

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Entscheidung

Der BGH entschied mit Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 7/15, dass in diesem Fall Informationen zur Textilzusammensetzung nicht angegeben werden müssen und bestätigte dadurch die Rechtsauffassung der Vorinstanzen. Dies folge daraus, dass es sich bei der reinen Werbung in einem Prospekt ohne direkte Bestellmöglichkeit nicht um eine Bereitstellung auf dem Markt handele. Ein solcher Prospekt stelle nur eine erste Information für den Kunden dar und solle Anreiz schaffen, ein Ladengeschäft aufzusuchen, um dort die Ware zu erwerben. Die Angabepflichten der Textilkennzeichnungsverordnung müssen erst zum Zeitpunkt der Abgabe bzw. der Bestellung durch den Kunden erfüllt sein.

Fazit

Auch wenn die Textilkennzeichnungsverordnung Angabepflichten zur Textilzusammensetzung enthält, hat der BGH nun eindeutig entschieden, dass diese nicht ausnahmslos gelten. In Prospekten, die keine direkte Bestellmöglichkeit bereithalten, kann auf eine Angabe der Zusammensetzung verzichtet werden.

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