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Textilkennzeichnung und Grundpreise: Was ist zu beachten, wenn man Textilstoffe als Meterware verkauft?

19.12.2018, 15:46 Uhr | Lesezeit: 6 min
Textilkennzeichnung und Grundpreise: Was ist zu beachten, wenn man Textilstoffe als Meterware verkauft?

Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien innerhalb der EU verkaufen Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien innerhalb der EU verkaufen" veröffentlicht.

Wenn es um Textilstoffe und Meterware geht, dann muss es um die Textilkennzeichnung und Grundpreise gehen. Soviel zu obenstehender Frage. Die beiden Vorschriften halten einige Anforderungen bereit, die wir uns einmal näher anschauen…

1. Textilkennzeichnung: Warum?

Die zentrale Vorschrift ist die Textilkennzeichnungsverordnung. Danach sind alle Textilerzeugnisse, die auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht werden sollen, ordnungsgemäß im Sinne der Verordnung zu kennzeichnen.

Ein Textilerzeugnis im Sinne der der Verordnung ist ein Erzeugnis, das im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren (so Artikel 3 Absatz 1 a).

Sofern es sich also um Textilstoffe handelt, egal ob Meterware oder Stückware: Eine Textilkennzeichnung ist verpflichtend.

Was?

Wie genau gekennzeichnet werden muss, hängt vom jeweiligen Textilerzeugnis ab, daher kann man hier schwer generelle Aussagen treffen.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen nur exakt die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der Verordnung verwendet werden.

Zu beachten ist stets bei der Angabe der Textilbezeichnung: Es ist immer eine Textilangabe in %, also etwa "100% Baumwolle" anzugeben.

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Wo?

Allgemein: Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO sind, wenn ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird, die in Art. 5 und 7 bis 9 TextilKennzVO aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise anzugeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist.

Onlinehandel: Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung stellt klar, dass diese Informationen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein müssen; dies gilt ausdrücklich auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege (also etwa über das Internet) erfolgt. Internethändler sind also ganz klar in der Pflicht. Und wo genau sind die Angaben dann bei den Onlineangeboten zu machen?

Ein Patentrezept hierfür gibt es leider nicht, aber der Händler kann sich an diese 4 Punkten orientieren:

1. Die Pflichtinformationen stehen direkt neben oder unter dem Angebot, auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.

2. Die Pflichtinformationen stehen räumlich etwas weiter entfernt auf derselben Seite, wie das Angebot, wobei von dem Angebot über einen deutlichen Sternchenhinweis auf die nachfolgenden Informationen verwiesen wird.

3. Die Pflichtinformationen stehen auf einer anderen Seite als das Angebot, wobei von der Angebotsseite über einen deutlich gestalteten so genannten sprechenden Link direkt auf die Seite mit den Pflichtinformationen verlinkt wird (Beispiel: „Informationen zu den Textilangaben finden Sie hier (bitte anklicken)“).

4. Die Pflichtinformationen stehen auf einer der Angebotsseite nachgeordneten Seite, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann.

Abmahngefahr: Hoch!

Der IT-Recht Kanzlei liegen zahlreiche Abmahnungen in den vergangenen Jahren vor, die sich mit der falschen oder fehlenden Textilkennzeichnung auseinandergesetzt haben – exemplarisch sind dabei folgende fehlerhafte Bezeichnungen für Textilien erwähnt:

-Acryl
-Bambus
-Lycra
-Microfaser
-Spandex

2. Grundpreise: Warum?

Neben der Textilkennzeichnung muss der Verkäufer von Meterware die Angabe der Grundpreise beachten. Dies ergibt sich aus der Preisangabenverordnung. Hier heißt es allgemein in § 2:

"Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. "

Hintergrund ist, dass der Verbraucher die Preise unterschiedlicher Angebote innerhalb einer Warengruppe gut vergleichen kann.

Auf unseren Fall mit der Meterware bezogen, bedeutet das: Dies ist eine Verkaufseinheit ohne Umhüllung, die nach Länge oder Fläche angeboten wird.

Bei Meterwaren in Bezug auf Stoffe, Wolle, Garne oder auch Teppichen sind daher Grundpreise grds. anzugeben.

Wie?

Hierbei kommt es auf die Verkehrsüblichkeit hinsichtlich der jeweils angebotenen Ware an. So wird etwa bei Stoffballen nach unserer Auffassung in der Regel ein Grundpreis in Metern und nicht in Quadratmetern angegeben, da diese üblicherweise nach Metern angeboten werden.

So auch der BGH in der Vergangenheit: Grds. muss derjenige, der Textilstoffe nach Metern verkauft, den Meterpreis angeben - und darf nicht den Kilopreis angeben, auch wenn er selbst die Ware zu Kilopreisen gekauft hat:

"Denn nicht anders als beim Verkauf regulärer Ware ist der Käufer auch hier auf meterbezogene Preisangaben angewiesen, um Preisvergleiche anstellen und sich schnell und zuverlässig über das Warenangebot informieren zu können.(BGH GRUR 1981, 289)"

Wo?

Die Preisauszeichnung hat der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit zu entsprechen. Hierzu sollen die Preisangaben der Ware bzw. dem Angebot eindeutig zuzuordnen sein. Sie müssen daher leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Das gilt auch für den Grundpreis - nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06) ist der Grundpreis bei Internetangeboten so zu plazieren, dass Preis und Grundpreis leicht auf einen Blick wahrgenommen werden können - also am Besten in unmittelbarer Nähe.

Abmahngefahr: Hoch!

Es vergeht keine Woche, in der nicht fehlende oder fehlerhafte Grundpreise abgemahnt werden. Obwohl sich dieses Thema bei den Händlern rumgesprochen haben sollte, ist es dennoch "meistabgemahnt".

Hier daher nochmal allgemein ein Leitfaden zur Vermeidung von Abmahnungen im Bereich Grundpreise:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produlte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Beim Verkauf über eBay ist darauf zu achten, dass der Grundpreis in der eBay-Artikelüberschrift angegeben werden muss - und zwar am Anfang. Nur so kann derzeit beim Verkauf über die eBay-Plattform gewährleistet werden, dass die Grundpreise

  • in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen und
  • überhaupt in der eBay-Kategorieansicht dargestellt werden.

Schon nicht mehr ausreichend ist es,

  • den Grundpreis in der zweiten (kostenpflichtigen) eBay-Artikelüberschrift zu nennen
  • erst in der eBay-Artikelbeschreibung auf den Grundpreis hinzuweisen.
  • alleine das von eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisangabefeld zu nutzen.

4. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

5. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

6. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Einen brauchbaren Überblick speziell über die Abmahnthemen Zum Grundpreis finden Sie auch in diesem. Und hier gibt es einen Leitfaden zum Umgang mit der Preisangabenverordnung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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