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Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung?! – Die Antwort lautet: Ja!

30.09.2015, 10:37 Uhr | Lesezeit: 3 min
Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung?! – Die Antwort lautet: Ja!

Immer wieder fragen uns besorgte Mandanten, ob es tatsächlich richtig ist, dass in Ihrer Widerrufsbelehrung mittlerweile eine Telefonnummer erscheint. An zahlreichen Stellen im Internet wird nämlich vor der Darstellung der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung noch gewarnt. Die Verwirrung ist groß. Was ist nun richtig?

Die Rechtslage bis zum 12.06.2014

Bis zum 12.06.2014 war gut beraten, wer in seiner Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer veröffentlichte. Grund dafür war, dass der Verbraucher nach alter Rechtslage sein Widerrufsrecht zumindest in Textform ausüben musste, damit eine wirksame Widerrufserklärung vorliegt.

Wenn nun in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben worden war, führte dies nach Ansicht vieler Gerichte zu einer Irreführung des Verbrauchers. Schließlich könnte dieser durch die Angabe einer Telefonnummer auf den Gedanken kommen, er könne auch telefonisch wirksam seinen Widerruf erklären.

Dies ist jedoch nach alter Rechtslage gerade nicht möglich gewesen, da mindestens die Textform gewahrt werden musste.

Dass es sich bei Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nach alter Rechtslage um einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß handelte, war in der Rechtsprechung nahezu unumstritten, vgl. dazu etwa Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 17.6.2004, Az. 6 U 158/03.

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Die neue Rechtslage seit dem 13.06.2014

Seit dem 13.06.2014 gilt das neue Verbraucherrecht. Dadurch hat sich auch das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz stark geändert. Insbesondere ist nach neuem Recht keine bestimmte Form mehr für die wirksame Ausübung des Widerrufs vorgeschrieben. Nötig ist nur noch eine eindeutige Erklärung des Verbrauchers. Diese kann auch per Telefon erfolgen. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung macht dadurch – anders als früher – durchaus Sinn.

So sieht auch der Gestaltungshinweis (Ziffer 2) zur Muster-Widerrufsbelehrung (Art. 246a § 1 EGBGB, Anlage 1) vor, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist.

In der Widerrufsbelehrung muss daher eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben werden, sofern eine solche verfügbar ist. Wer dies versäumt, verletzt seine Pflicht zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Information bzw. Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht.

So hat auch bereits das LG Bochum entschieden, dass die Nichtangabe einer verfügbaren Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nach neuem Recht einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.

Details erfahren Sie hier.

Problemfall: Bestehende Unterlassungserklärung

Da die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nach alter Rechtslage unzulässig war und dementsprechend oft Gegenstand von Abmahnung war, ist das Risiko groß, dass ein Händler bei Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (wie sie das neue Recht verlangt) gegen eine bestehende Unterlassungserklärung verstößt. Hier sollte – je nach Formulierung der Unterlassungserklärung – in Erwägung gezogen werden, die Unterlassungserklärung zu kündigen, da sich die gesetzliche Lage entsprechend geändert hat.

Fazit

Lassen Sie sich von veralteten Hinweisen im Internet nicht verunsichern. Seit dem 13.06.2014 ist die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung verpflichtend. Wer diese nicht angibt, riskiert eine Abmahnung.

Wir beraten Sie gerne.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© peshkova - Fotolia.com

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