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Das OLG Hamm bestätigt: Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

07.07.2009, 17:51 Uhr | Lesezeit: 2 min
Das OLG Hamm bestätigt: Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 02.07.2009 – Az. I-4 U 43/09 – seine bisherige Rechtsprechung weiter gefestigt und die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig eingestuft.

Inhaltsverzeichnis

Diese Angabe sei irreführend und nur dann nicht zu beanstanden, wenn gleichzeitig deutlich darüber belehrt werde, dass die Telefonnummer nicht für die Ausübung des Widerrufrechts verwendet werden dürfe. Der allgemeine Hinweis, dass die Widerrufserklärung in Textform zu erfolgen habe, wie er in den Belehrungen meist zu finden ist, reiche nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen. Das OLG Hamm widerspricht damit einzelnen Landgerichten, die diesen Hinweis ausreichen lassen und die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht als abmahnbar einstufen.

Interessant ist auch die Streitwertfestsetzung des OLG Hamm. Der Streitwert für das Berufungsverfahren, in dem es ausschließlich nur noch um die Angabe der Telefonnummer ging, wurde auf 15.000 € festgesetzt. Damit erhöhte das Gericht den von der Klägerin empfohlenen Streitwert in der Vorinstanz deutlich. Allerdings kann natürlich nicht jeder Abmahnende sich nun in die Hände spucken und auf hohe Streitwerte diesbezüglich hoffen. Der Streitwert hängt auch vom Umsatz des Klägers ab. Je größer dieser ist, umso höher kann der Streitwert auch festgesetzt werden.

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Fazit

Das OLG Hamm bestätigt die strenge Rechtsprechung bei Wettbewerbsangelegenheiten. Immer noch werden derartige Verstöße von Mitbewerbern aufgrund der Leichtigkeit, im Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten zu können, unterschätzt. Es ist daher dringend anzuraten, den eigenen Online-Auftritt überprüfen zu lassen.

Update (vom 16.08.2010):

Auch das OLG Frankfurt (Urteil vom 17.06.2004, Az. 6 U 158/03) sowie das KG Berlin (Urteil vom 12.08.2008, Az. 5 U 144/07) sind der Meinung, dass die Nennung einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung abmahnbar ist.

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3 Kommentare

s
sebastian 23.04.2010, 18:32 Uhr
Telefonnummer in Widerrufsbelehrung...
Was ist, wenn man kundenorientiert arbeitet und dem Kunden den Widerruf per Telefon anbietet und diesen z.B. schriftlich bestätigt.

Wird hier kundenfreundlichkeit/-orientiertheit abgemahnt?
A
AB 23.07.2009, 09:25 Uhr
Ohne Titel
Ich musste bei diesem Beitrag mir die Frage stellen, ob nicht auch die Telefonnummer im Impressum schon deshalb irreführend ist, weil angenommen werden kann, dass ein Anruf für einen Widerruf ausreichend sei. Es stellt sich die Frage, ob nicht angesichts der Tatsache, dass das bloße Rücksenden ausreicht für einen Widerruf, die Angabe einer Telefonnummer in der genannten Weise bedeutungslos ist. Schließlich gibt es eine Rechtssicherheit nicht nur auf Käuferseite, sondern auch ein berechtigtes Interesse auf Verkäuferseite. Und wenn ich nun weiter überlege, dass das nennen der gesetzliche Rechte auch wieder einen Wettbewerbsverstoß darstellt, dass stellt sich allmählich die Frage, was der Verkäufer an Aufklärung überhaupt leisten soll und muss: einerseits soll er aufklären und deutlich darstellen, andererseits wird ihm die klare Darstellung dann als wettbewerbswidriges Verhalten ausgelegt. Hier muss noch einiges an Arbeit von Seiten des Gesetzgeber geleistet werden.
U
Unbekannt 08.07.2009, 20:57 Uhr
Problem bei identischer Telefon- und Faxnummer
Wie sieht eigentlich die Rechtslage aus, wenn Telefon- und Faxnummer identisch sind (beispielsweise wenn bei Internettelefonie beides über EINE Nummer läuft und vom Router sortiert wird)?

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