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"Tastendruckmodell" bei Telefonwerbung bleibt weiterhin verboten

27.06.2008, 16:34 Uhr | Lesezeit: 2 min
"Tastendruckmodell" bei Telefonwerbung bleibt weiterhin verboten

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 25. Juni 2008 eine Entscheidung zum Verbot von Anrufwerbung getroffen.

Die Antragstellerin - ein Telekommunikationsunternehmen - stellt Firmen, die kostenpflichtige Mehrwertdienste anbieten, Weiterleitungsdienste zur Verfügung. Mit Telefoncomputern rief das Unternehmen bei Telefonanschlussinhabern an und teilte ihnen über eine automatische Ansage mit, sie hätten einen Preis gewonnen. Für weitere Informationen sei eine bestimmte Taste an dem Telefonapparat zu drücken. In diesem Fall wurde eine Verbindung zu einem kostenpflichtigen Mehrwertdienst unter einer 0900er-Nummer hergestellt. Zahlreiche Verbraucher beschwerten sich bei der Bundesnetzagentur, weil sie von ungewollter Werbung betroffen seien und sogar die Sperrung von 0900er-Nummern umgangen werde. Die Bundesnetzagentur verbot dem Unternehmen deshalb mit Bescheid vom 22. Februar 2008 die Werbeanrufe sowie die Weitervermittlung zu 0900er-Nummern per Tastendruck. Gegen diese Entscheidung erhob das Unternehmen bei der Bundesnetzagentur Widerspruch. Sein Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 18. April 2008 abgelehnt. Die Beschwerde des Unternehmers gegen diese Entscheidung wies das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zurück.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die ungewollten Werbeanrufe verstießen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; es sei bei der Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen eine unzumutbare Belästigung anzunehmen, wenn keine Einwilligung der Adressaten vorliege. Die Weiterleitung durch Tastendruck verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz, da das Unternehmen unzulässige R-Gespräche veranlasst habe. Das Unternehmen sei auch der richtige Adressat für die Maßnahmen der Bundesnetzagentur.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 13 B 668/08

PM vom 25.06.2008

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Bildquelle:
RainerSturm / PIXELIO

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