Unwirksamkeit verschiedener Vertragsbedingungen für Pay-TV
<b>Die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I, die zuletzt mit einer Entscheidung zur teilweisenUnwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) im Rahmen von Prepaid-Guthaben bei Handyverträgenfür Aufmerksamkeit sorgte, musste sich nun mit den AGB eines so genannten "Pay-TV-Anbieters"auseinandersetzen (Urteil vom 23.02.2006, Az.: 12 O 17192/05 - noch nicht rechtskräftig). EinVerbraucherverband verlangte mit einer so genannten Unterlassungsklage, dass der Anbieter zahlreichePassagen der AGB nicht mehr verwenden darf und sich auch bei bereits bestehenden Verträgen auf dieseBedingungen nicht mehr berufen kann, da diese Klauseln gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.</b><table align="right"><tr><td></td></tr><tr><td align="right"><font size="-3" align="right">Bildquelle: <b>PixelQuelle.de</b></font></td></tr></table>Das Landgericht München I folgte der Auffassung des Verbraucherverbandes und untersagte in seiner nichtrechtskräftigen Entscheidung vom 23.2.2006 (Aktenzeichen 12 O 17192/05) die Verwendung der angegriffenenBedingungen.Dies betrifft zunächst eine Klausel, mit der sich der Anbieter vorbehält, das Programmangebot, dieeinzelnen Kanäle, deren Nutzung und die Zusammensetzung der Programmpakete "zum Vorteil des Abonnentenzu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu ergänzen". Nach Ansicht der Kammer handelt es sichum einen unwirksamen Leistungsänderungsvorbehalt zugunsten des Anbieters, da nicht hinreichend auf dieZumutbarkeit einer Änderung für den Kunden abgestellt werde. Was ein "Vorteil" für den Kunden sei, sei nichtausreichend bestimmt. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass der Kunde aus einem umfangreichen Angebot vonKanälen und Programmpaketen ein spezifisches Leistungspaket wählt. Dieser Entscheidung kommt daher einebesondere Bedeutung zu, die bei der vorbehaltenen Beliebigkeit der Leistungsänderungsklausel nichtberücksichtigt wird.