IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Stevia: Kalorienarmer Zuckerersatz ist seit Dezember 2011 verkehrsfähig

07.02.2012, 13:04 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag. iur Christoph Engel
Stevia: Kalorienarmer Zuckerersatz ist seit Dezember 2011 verkehrsfähig

Die süßen Pflanzenextrakte namens Stevia, die eine enorme Süßkraft bei annähernder Kalorienfreiheit ermöglichen sollen, haben im Dezember 2011 ihre europaweite Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff erhalten. Somit darf Stevia ab sofort als Süßstoff in verschiedenen Lebensmittelklassen eingesetzt werden.

Der pflanzliche Süßstoff Stevia wird aus den Blättern des Honig- oder Süßkrauts (Stevia rebaudiana) gewonnen und weist je nach Quelle eine gegenüber Zucker 30- bis 300-fache Süßkraft auf. Bislang war Stevia jedoch nicht als Lebensmittelzusatz zugelassen; alternativ wurde der Stoff gelegentlich als Badezusatz etikettiert und verkauft. Steviahaltige Nahrungsmittel oder auch Nahrungsergänzungsmittel (NEM) konnten bis Dezember 2011 nicht auf dem europäischen Markt angeboten werden.

Die im Stevia enthaltenen Steviolglycoside sind nun jedoch seit dem 02.12.2011 unter der Bezeichnung E 960  EU-weit als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen; durch die Verordnung Nr. 1131/2011 vom 11.11.2011 wurde die europäische Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnung 1333/2008/EG entsprechend geändert und um Steviolglycoside ergänzt. Stevia ist somit ausdrücklich als Nahrungsmittelzusatz zugelassen.

Es sind hierbei jedoch auch Einschränkungen zu beachten; insbesondere ist E 960 nur für bestimmte Lebensmittelgruppen und nur jeweils in gewissen Höchstmengen zugelassen. Zu nennen wären hier etwa:

  • diverse Milchprodukte;
  • Konserven und Gläser (ausgenommen Kompott);
  • Brotaufstriche aller Art aus Obst oder Gemüse
  • Kakao- und Schokoladenprodukte;
  • Kleinstsüßwaren und Kaugummi;
  • Verzierungen, Glasuren etc.;
  • Müsli
  • Tafelsüßen (Tablettenform);
  • Lebensmittel für besondere medizinische bzw. diätetische Zwecke;
  • Fruchtnektar und aromatisierte Getränke;
  • Bier- und Malzgetränke und sonstige alkoholische Getränke;
  • Knabberzeug;
  • Nahrungsergänzungsmittel.

Ob noch weitere Lebensmittelgruppen folgen werden oder nicht, ist derzeit nicht absehbar.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© petrabarz - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Herkunftskennzeichnung von verpacktem Fleisch seit dem 01.04.2015 verpflichtend
(13.04.2015, 17:45 Uhr)
Herkunftskennzeichnung von verpacktem Fleisch seit dem 01.04.2015 verpflichtend
Kennzeichnung von Fleisch: Herkunftsangabe künftig Pflicht
(10.12.2013, 15:38 Uhr)
Kennzeichnung von Fleisch: Herkunftsangabe künftig Pflicht
„Spitzenqualität“: es geht um die Wurst
(18.03.2013, 13:49 Uhr)
„Spitzenqualität“: es geht um die Wurst
Lebensmittelkennzeichnung „ohne Kristallzucker“ und Verbrauchererwartung
(13.03.2013, 20:42 Uhr)
Lebensmittelkennzeichnung „ohne Kristallzucker“ und Verbrauchererwartung
Regierung prüft Kommissions-Vorschlag zur Änderung der Honig-Richtlinie
(27.11.2012, 16:42 Uhr)
Regierung prüft Kommissions-Vorschlag zur Änderung der Honig-Richtlinie
Bezeichnungen "Puten- bzw. Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" irreführend, wenn Produkte industriell hergestellt
(16.11.2012, 09:56 Uhr)
Bezeichnungen "Puten- bzw. Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" irreführend, wenn Produkte industriell hergestellt
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei