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IT-Recht Kanzlei bietet AGB für spanische Online-Shops an - für nur 12,90 Euro / Monat

14.12.2012, 14:25 Uhr | Lesezeit: 7 min
IT-Recht Kanzlei bietet AGB für spanische Online-Shops an - für nur 12,90 Euro / Monat

Die IT-Recht-Kanzlei bietet AGB (+ Widerrufsbelehrung) für den Onlinehandel in Spanien an. Diese Rechtstexte richten sich nach spanischem Recht. Sie sind für Onlineshops gedacht, über die Waren oder Dienstleistungen ausschließlich in Spanien zum Verkauf an Verbraucher (Konsumenten) angeboten werden.

Für spanische  Verbraucher gelten im Ergebnis spanisches  Recht und  die Zuständigkeit spanischer  Gerichte.  Dies ist anders für sogenannte B2B-Geschäfte, wo der deutsche Onlinehändler die Möglichkeit hat, in der Rechtswahlklausel seiner AGB deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte vorzugeben, ein nicht unerheblicher Vorteil für einen deutschen Onlinehändler. Auch wenn in Spanien als EU-Staat  die EU-Regeln zum Fernabsatzrecht als Rahmenrecht gelten, hat Spanien in seiner Gesetzgebung verbraucherfreundliche, nationale Besonderheiten geschaffen, die bei Geschäftsbeziehungen mit spanischen  Verbrauchern beachtet werden müssen.  Spanier verstehen kaum eine Fremdsprache und sicher kein Deutsch. Deutsche Onlinehändler, die wirklich Geschäfte in Spanien machen wollen, müssen daher eine Internetpräsenz in spanischer Sprache und natürlich AGB und andere Rechtstexte in Spanisch vorweisen.

Spanien ein wichtiger Ecommerce Markt mit hohen Wachstumschancen

Trotz der andauernden Wirtschaftskrise in Spanien oder vielleicht auf Grund der Krise ist der Ecommerce Sektor in Spanien eine der wenigen Sektoren, der mit zweistelligen Wachstumsraten aufwarten konnte. Der spanische Umsatz im Ecommerce beläuft sich jetzt schon auf 11 Mrd. Euro und wird weiter wachsen. Spanien ist darüber hinaus ein wichtiges Sprungbrett, um die lateinamerikanischen Märkte zu erobern. Die Wirtschaftskrise hat allerdings die Einkaufsgewohnheiten der Spanier geändert. Sie vertrauen eher spanischen Onlineshops. Marke, Service und Qualität spielen zurzeit beim Interneteinkauf  eher eine untergeordnete Rolle. Wichtiger sind jetzt in der Wirtschaftskrise der Preis des Produkts und ein sicheres, robustes Zahlungssystem.

Wichtige rechtliche Fragen

Spanien hat die einschlägigen EU-Richtlinien zum Fernabsatzrecht im sog. E-Commerce Gesetz (Ley 34/2002 de 11 de julio, de Servicios de la Sociedad de la Informaciòn y de Comercio Electrónio) zusammengefasst. Das spanische Bürgerliche Gesetzbuch (Còdigo Civil) und das Handelsgesetzbuch (Codigo de Comercio) wurden in Fragen des Fernabsatzvertrages modifiziert.  Wichtig sind ferner das Gesetz zum Schutz des Verbraucher aus dem Jahre 1984 (Ley 26/1984, General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios) und das Gesetz zur Regelung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ley 7/1988, de Condiciones Generales de la Contratación)

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-    Zustandekommen von Fernabsatzverträgen

Gemäß Sektion 27 des E-Commerce Gesetzes  ist die Bestellung des Kunden als Annahme eines verbindlichen Angebots des Onlinehändlers anzusehen. Der Onlinehändler hat die zusätzliche Pflicht, dem Kunden innerhalb von 24 Stunden eine Bestätigungsemail zu senden. Die Bestellung des Kunden und die Bestätigungsemail gelten als zugegangen, wenn diese Informationen auf dem Server des Kunden (wo er seine Email-Adresse unterhält)  gespeichert sind. Der Onlinehändler muss vor Vertragsschließung auf seiner Webseite die AGB deutlich und lesbar platzieren. Andernfalls kann der Kunde sich darauf berufen, dass die AGB nicht gelten.

-    Widerrufsrecht

Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung der Ware widerrufen (Artikel 101,102 Ecommerce Gesetz). Damit bleibt das spanische Umsetzungsgesetz sehr nahe an der EU-Richtlinie zum Fernabsatz. Die dort genannten Ausnahmen, die auch im deutschen Widerrufsrecht aufgenommen sind, gelten auch im spanischen  Recht.

-    Verspätete Lieferung

Der Onlinehändler muss die Ware innerhalb von 30 Tagen nach Zustandekommen des Vertrages liefern. Falls eine Lieferung nicht möglich ist, da die Ware nicht verfügbar ist,  muss der Verbraucher hierüber informiert werden und muss die Kaufpreiszahlung innerhalb von 30 Tagen rückerstattet werden. Falls eine Rückerstattung in dieser Frist nicht erfolgt, kann der Verbraucher das Doppelte des Kaufpreises verlangen unbeachtlich seiner eventuellen Rechte auf Entschädigung. Der Onlinehändler kann Ersatzlieferung anbieten, wenn dies (in den AGB) vereinbart ist (Artikel 104 und 105 Ecommerce Gesetz).

-    Mängelhaftung

Der Verkäufer haftet gegenüber dem Verbraucher bei Warenmängeln innerhalb einer Frist von 2 Jahren. Diese Mängelhaftung gilt, wenn das Produkt nicht der Beschreibung auf der Webseite des Onlinehändlers oder nicht den Merkmalen laut Vertrag entspricht oder funktionsuntüchtig ist (Artikel 125-127 Ecommerce Gesetz).

Darüber haftet der Verkäufer für Mängelfolgeschäden.  Gem. Artikel 1101 des Spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches haftet der Verkäufer gegenüber dem Kunden  für Gesundheitsschäden und Sachschäden bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit.  Dabei werden an die Sorgfaltsplichten eines Onlinehändlers hohe Maßstäbe gelegt.  Schadensersatzansprüche des Kunden können gegenüber dem Verkäufer innerhalb von 15 Jahren nach Schadenseintritt geltend gemacht werden.

Der Verkäufer haftet darüber hinaus bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach allgemeinem außervertraglichem Schadensrecht für Schäden, die er bei einem Dritten verursacht hat (Artikel 1902 ff., Spanisches Bürgerliches Gesetzbuch).  Es gilt eine Fahrlässigkeitsvermutung zu Lasten des Verkäufers, es sei denn,  er kann beweisen, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. Das Oberste Spanische Gericht hat allerdings die Frage der Fahrlässigkeit so eng ausgelegt, dass die außervertragliche Schadenshaftung faktisch auf eine Garantiehaftung hinausläuft.  Schadenersatzansprüche nach allgemeinem Schadensrecht können nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme des Schadens geltend gemacht werden.

-    Außervertragliche Informationspflichten

Die außervertraglichen Informationspflichten des Onlinehändlers gegenüber einem spanischen Verbrauchers entsprechen dem normalen deutschen Standard, mit dem der deutsche Onlinehändler vertraut ist.

-    Impressum und Datenschutz

Der deutsche Onlinehändler kann für Onlinegeschäfte in  Spanien sein ihm vertrautes Impressum und seine Datenschutzerklärung anwenden.

Praktische Fragen beim Onlinehandel in Spanien

Wichtig ist eine angepasste Darstellung der Internetpräsenz, wenn es darum geht, gezielt Kunden in Spanien anzusprechen. Wichtig ist die Informationspflicht hinsichtlich der Geltung der AGB. Die AGB des Onlinehändlers gelten nur, wenn der Kunde  in einem speziellen,  nicht zu übersehenden Link in spanischer Sprache auf diese AGB hingewiesen wird (am besten im Rahmen eines opt-in Links). Ein allgemeiner Hinweis auf die  AGB reicht nicht aus.

Der Onlinehändler, der gezielt spanische Kunden ansprechen will, wird neben der Verwendung (spanischer) AGB auf der Gestaltung einer besonderen Seite in Spanisch  nicht verzichten können. 

Wir haben für die angebotenen AGB, die wir in spanischer Sprache anbieten, in einer Vorbemerkung zusammengefasst, welche Informationen der Onlinehändler bei Geschäften in Spanien auf seiner Webseite (in spanischer Sprache) darstellen sollte.

Achtung: Anzuwendendes Recht

Vorsicht ist geboten, wenn sich die Angebote des Händlers nach den äußeren Umständen nicht nur an Verbraucher mit Wohnsitz in Spanien  sondern auch an Verbraucher im Ausland richten, wo teilweise wesentlich strengere gesetzliche Anforderungen für den elektronischen Geschäftsverkehr gelten können. Möchte der Händler Konflikte mit ausländischen Rechtsordnungen vermeiden, sollte er sicherstellen, dass sich seine Angebote nur an Kunden mit Wohnsitz in Spanien richten. Dabei sollten Verhaltensweisen vermieden werden, die für ein grenzüberschreitendes Anbieten sprechen wie z. B. die Angabe der Telefonnummer mit internationaler Vorwahl, die Verwendung einer anderen Top-Level-Domain als.es, die Verwendung einer neutralen, nicht länderspezifischen Top-Level-Domain (z.B..com), die Erwähnung internationaler Kundschaft, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen oder die Möglichkeit, eine andere Sprache zu wählen. Zudem sollten Liefergebiet und Kundenkreis ausdrücklich begrenzt werden.

Möchte der Händler sich mit seinen Angeboten dagegen gezielt auch an Verbraucher im Ausland richten, wo ggf. strengere gesetzliche Anforderungen gelten als in Spanien, so sollte er zur Vermeidung von Konflikten die rechtliche Gestaltung seiner Online-Präsenz im Zweifel nach der Rechtsordnung ausrichten, die den strengsten Verbraucherschutz vorsieht. In diesem Fall ist eine professionelle rechtliche Beratung dringend anzuraten.

Sonderfall Rechtswahlklausel bei  B2B Geschäften

Ein Gewerbetreibender in Spanien kann sich als Kunde im Grundsatz – anders als ein spanischer   Verbraucher - nicht auf spanisches   Recht und die Zuständigkeit spanischer  Gerichte berufen, wenn die AGB des deutschen Onlinehändlers eine andere Rechtswahlklausel vorsehen. Die  hier einschlägigen Kollisionsnormen der Rom I- Verordnung (Art. 6)und Brüssel I Verordnung (Artikel 16), die den Verbraucher schützen sollen,  gelten nicht für den Gewerbetreibenden. Die IT-Recht Kanzlei hat daher in den angebotenen AGB  für Spanien  eine Klausel eingefügt, dass bei Rechtsstreitigkeiten zwischen einem spanischen  Gewerbetreibenden und einem deutschen Onlinehändler ausschließlich deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte gelten.

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1 Kommentar

K
Klaus-Peter Rosenthal 09.10.2018, 10:16 Uhr
Dipl.-Ing.-(FH)
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich planen einen Webshop für Telefondienstleistung nach europäischem Recht in spanischer Sprache. Kunden sollen über den Shop Stunden buchen können. Dazu suche ich eine Kanzlei, die für die für mich die Rechtstexte in spanischer Sprache verfasst.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Peter Rosenthal
Meine Kontaktdaten:
Inspire Your Heart
Klaus-Peter Rosenthal
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82194 Gröbenzell
+49 172 103 51 26
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