IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Der besondere Preiskampf: Irreführung durch Ausweisung eines dauerhaft gesenkten Preises als „Sonderpreis“

12.10.2011, 07:21 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag. iur Christoph Engel
Der besondere Preiskampf: Irreführung durch Ausweisung eines dauerhaft gesenkten Preises als „Sonderpreis“

Nach einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln ist es irreführend und somit wettbewerbswidrig, einen dauerhaft gesenkten Preis dem alten regulären Preis als „Sonderpreis“ gegenüberzustellen. Der Verbraucher könne in diesem Fall davon ausgehen, er habe es mit einer besonders günstigen Sonderaktion zu tun (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.08.2011, Az. 6 W 155/11).

Im Rahmen einer sofortigen Beschwerde hatten die Richter zu entscheiden, ob die Gegenüberstellung eines neuen Preises gegenüber dem alten Preis irreführend sei oder nicht. Dargestellt war die Preissenkung als „Sonderpreis“ gegenüber dem „regulären Preis“; der als Sonderpreis gekennzeichnete Betrag war jedoch auf unbestimmte Dauer gesenkt worden und nicht etwa Teil eines Sonderverkaufs.

Die Richter erkannten in dieser Vorgehensweise einen Wettbewerbsverstoß; der Verbraucher werde in die Irre geleitet, da er unzutreffend annehme, er könne hier kurzfristig zu Sonderkonditionen einkaufen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.08.2011, Az. 6 W 155/11):

„Der Verkehr versteht die angegriffene Werbung mit dem einem regulären Preis gegenübergestellten ‚Sonderpreis‘ dahin, dass ein ‚Sonderverkauf‘ stattfindet und der beworbene Preis nur unter bestimmten Bedingungen, in Anspruch genommen werden kann. Die Verwendung der Begriffe ‚Sonderpreis‘ und ‚regulären Preis‘ lässt anders als eine Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ohne weitere Zusätze nicht auf eine bedingungslose Preissenkung schließen.
Dieser Eindruck ist falsch, denn die Beklagte hat den Preis für die beworbenen Produkte unbefristet gesenkt und bietet die Produkte zu einem neuen ‚regulären‘ Preis von 19,99 € an. Daher ist die Werbung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG irreführend.“

Eine dauerhafte Preissenkung sollte also so gestaltet werden, dass der Kunde erkennen kann, dass ein neuer regulärer Preis eingeführt wurde.  Möglich wäre dies etwa durch die Verwendung eindeutiger Begriffe, wie etwa „Neupreis“, „neuer Preis“ etc.; in diesem Fall wäre auch eine Gegenüberstellung des alten (dauerhaft nicht mehr gültigen) Preises nicht zu beanstanden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© ferkelraggae - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Was tun, wenn der Vertragspartner im B2B-Dauerschuldverhältnis einfach den Preis erhöht?
(22.11.2023, 10:28 Uhr)
Was tun, wenn der Vertragspartner im B2B-Dauerschuldverhältnis einfach den Preis erhöht?
AG Erfurt: Keine Sittenwidrigkeit bei stationär doppelt so hohem Preis wie online
(16.11.2023, 07:41 Uhr)
AG Erfurt: Keine Sittenwidrigkeit bei stationär doppelt so hohem Preis wie online
„Knüllerpreis“ und Co. – Wie geht rechtssichere Werbung mit Preisschlagwörtern?
(23.08.2022, 13:50 Uhr)
„Knüllerpreis“ und Co. – Wie geht rechtssichere Werbung mit Preisschlagwörtern?
LG Osnabrück: Nur bei Mindestabnahmemenge geltender Preis in Google Ads irreführend
(03.12.2021, 12:22 Uhr)
LG Osnabrück: Nur bei Mindestabnahmemenge geltender Preis in Google Ads irreführend
OLG Hamburg: „Günstig wie im Supermarkt“ ist keine irreführende Werbung
(27.10.2021, 13:56 Uhr)
OLG Hamburg: „Günstig wie im Supermarkt“ ist keine irreführende Werbung
LG Amberg: Bei Kombinationsangeboten aus zwei Verkaufseinheiten ist Preisangabe für Einzelprodukt irreführend
(23.02.2021, 10:03 Uhr)
LG Amberg: Bei Kombinationsangeboten aus zwei Verkaufseinheiten ist Preisangabe für Einzelprodukt irreführend
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei